Entscheidungsstichwort (Thema)
Ertragszurechnung bei Anteilsveräußerung
Leitsatz (redaktionell)
Das Bestehen eines Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft verhindert die Ertragszurechnung auf die Gesellschafter unabhängig davon, ob diese gewerblich tätig oder gewerblich geprägt ist.
Normenkette
GewStG § 7 S. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen beim Gesellschafter als gewerbesteuerpflichtige Gewinne aus gewerblichem Grundstückshandel erfasst werden können.
Der Kläger tätigte seit Anfang der neunziger Jahre mehrfach Grundstücksgeschäfte.
Anfang 1994 erhielt er die Möglichkeit, ein brach liegendes Industriegelände in T. von der S. & D. AG zu erwerben. Dabei handelt es sich um das Betriebsgelände der ehemaligen Y.'s …fabriken AG (Y.-Gelände). Einen Teil der Parzellen erwarb der Kläger persönlich, einen Teil kauften Kommanditgesellschaften an denen der Kläger als Kommanditist beteiligt war, u. a. die ZZZ GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz: ZZZ KG).
Der Kläger gründete am 05.07.1996 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer die XXX GmbH, die mit ihm als alleinigem Kommanditisten die Beigeladene, die XXX GmbH & Co. KG, später umfirmiert in C. Immobilien Beteiligungs-GmbH & Co. Objekt T. KG, (nachfolgend kurz: XXX KG) errichtete. Am 12.07.1996 brachte der Kläger das aus dem Y.-Gelände stammende und mit einem Hochregallager bebaute Grundstück gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und unter Vereinbarung von Gesellschafterdarlehen in die XXX KG ein. Am 20.12.1996 erwarb die XXX KG von der ZZZ KG ein unbebautes Grundstück. Am 23.04.1997 schloss die XXX KG mit der AAAA Handelsgesellschaft mbH & Co. KG (AAAA KG), deren alleiniger Kommanditist ebenfalls der Kläger war, einen Generalübernehmer- und Garantievertrag bezüglich der Errichtung eines Warenhauses nebst Stellplätzen und Außenanlagen ab.
Am 09.06.1997 veräußerte der Kläger die Gesellschaftsanteile an der XXX KG an die C. Immobilien Beteiligungs- GmbH & Co. KG, LBB Fonds E. I, zum Preis von … DM.
Die auf den Kläger entfallenden Einkünfte auf Grund der Beteiligung an der XXX KG stellte das Finanzamt O. für 1997 einheitlich und gesondert fest. Der Feststellungsbescheid beinhaltet auch den Gewinn des Klägers aus der Veräußerung der XXX KG Anteile (… DM). Das Finanzamt O. erließ außerdem einen Gewerbesteuermessbescheid 1997 für die XXX KG. In dem Gewerbeertrag ist der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der XXX KG ebenfalls erfasst.
Der Kläger war außerdem alleiniger Kommanditist der am 15.03.1996 gegründeten UUU Vermietung und Verpachtungs GmbH & Co. KG, die später in B. Grundstücks-GmbH & Co. KG umfirmiert wurde (nachfolgend kurz: UUU KG). Die UUU KG erwarb mit Vertrag vom 04.07.1996 mehrere unbebaute Parzellen des Y. Geländes.
Mit Vertrag vom 27.02.1997 veräußerte der Kläger seinen Kommanditanteil an der UUU KG im Nennwert von … DM an die F. Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in N. zum Preis von … DM.
Das für die UUU KG zuständige Finanzamt N.-Mitte hat die Einkünfte der UUU KG einheitlich und gesondert festgestellt. Es hat neben den laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der UUU KG von … DM festgestellt und dem Kläger zugerechnet.
Das für den Kläger zuständige Finanzamt, der Beklagte, gelangte nach einer Betriebsprüfung zu der Auffassung, der Kläger habe Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel erzielt. Der Beklagte behandelte die Gewinne aus der Veräußerung des Anteils an der XXX KG und des Anteils an der UUU KG als laufende gewerbliche Gewinne und zog diese in die Berechnung des Gewerbeertrags des Klägers mit ein. Mit Bescheid vom 26.11.2001 wurde für 1997 ein Gewerbesteuermessbetrag von … DM festgesetzt. Ohne die Einbeziehung der Gewinne aus der Veräußerung der Anteile würde sich der Gewerbesteuermessbetrag – unstreitig – auf … DM/… EUR belaufen.
Gegen den Gewerbesteuermessbescheid für 1997 vom 26.11.2001 hat der Kläger Einspruch eingelegt. Der Beklagte erließ unter dem 10.03.2004 einen geänderten Bescheid unter Herabsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags auf … DM/… EUR. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte vertrat in der Einspruchsentscheidung die Ansicht, in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht an die Verwaltungsakte des Finanzamts O. Nord gebunden zu sein. Die Parzellen des Y. Geländes seien von dem Kläger bzw. seinen Gesellschaften zur Weiterveräußerung erworben worden. Sie seien deshalb dem Umlaufvermögen zuzurechnen. Der Kläger sei nur kurz an der XXX KG und der UUU KG beteiligt gewesen. Der Gewinn aus der Weiterveräußerung eines kurzfristig gehaltenen Mitunternehmeranteils sei nicht als begünstigter Veräußerungsgewinn, sondern als laufender und damit gewerbesteuerpflichtiger Gewinn einzustufen. Auf der Ebene des Mitunternehmers seien ...