Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel: Zuordnung eines Grundstückes zum Betriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zugehörigkeit eines Grundstückes, das zunächst in den Bilanzen des gewerblichen Grundstückshandels ausgewiesen war und sodann vom Stpfl. im Rahmen einer Bilanzberichtigung dem Privatvermögen zugerechnet worden ist, zum Betriebsvermögen wird durch den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung indiziert, wenn der Stpfl., der als Bauträger tätig ist, die übrigen Mietwohngrundstücke seines Privatvermögens regelmäßig langfristig in seinem Eigentum gehalten hat.

 

Normenkette

EStG § 15

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der zwischenzeitlich verstorbene Kläger (Kl.) ein Grundstück im Rahmen seines Gewerbebetriebes veräußert hat.

Der am 15.11.1998 verstorbene, von seiner Ehefrau beerbte Kl. erzielte gewerbliche Einkünfte aus einer Bauträgertätigkeit. Diese Bauträgertätigkeit bestand im Wesentlichen aus dem Ankauf unbebauter Grundstücke, auf denen der Kl. schlüsselfertige Eigentumswohnungen errichtete und diese anschließend veräußerte. Die Umsatzerlöse in den Jahren 1991 bis 1995 betrugen:

Jahr

Umsatzerlöse

1991

5.531.980 DM

1992

7.969.724 DM

1993

224.106 DM

1994

32.508.257 DM

1995

21.245.030 DM

Die Kl. erzielten außerdem umfangreiche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV). Der Beklagte (Bekl.) führte die Veranlagungen zur Einkommensteuer (ESt) für die Streitjahre zunächst entsprechend den eingereichten Steuererklärungen durch. Die Veranlagungen erfolgten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO).

Am 04.08.1995 stellte der Kl. den Antrag die Steuerbescheide für die Jahre 1991 bis 1993 nach § 164 Abs. 2 AO zu ändern. Diesen Änderungsantrag begründete er wie folgt:

Er, der Kl., habe mit notariellem Vertrag vom 26.09.1991 das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück, M. in G. zu einem Kaufpreis von 280.000 DM erworben. Das Grundstück sei zunächst als Umlaufvermögen seines Gewerbebetriebes behandelt worden. Entsprechend sei keine AfA abgezogen sowie die angefallenen Kosten als Betriebsausgaben behandelt worden. Der Ausweis als Betriebsvermögen sei nur versehentlich erfolgt, das Grundstück habe nicht dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden sollen.

Aufgrund des Antrags des Klägers änderte der Bekl. die Verlustfeststellungsbescheide zum 31.12.1991, 1992 und 1993 nach § 164 Abs. 2 AO und erließ für 1994 und 1995 erstmalig Verlustfeststellungsbescheide jeweils zum 31.12. in denen die Einkünfte aus dem bebauten Grundstück M. als Einkünfte aus VuV behandelt wurden.

Im Oktober 1996 fand bei dem Kl. eine Betriebsprüfung statt. Der Betriebsprüfer stellte fest, daß der Kl. das streitbefangene Grundstück bereits mit notariellem Vertrag vom 13.12.1995 zu einem Kaufpreis von 580.000 DM veräußert und den Veräußerungserlös als nicht steuerpflichtigen Vorgang auf der privaten Vermögensebene behandelt hatte.

Der Betriebsprüfer vertrat demgegenüber die Auffassung, das Grundstück M. habe von Anfang an zum Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels des Kl. gehört. Entsprechend rechnete er die laufenden Einkünfte aus diesem Objekt den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu und minderte die Einkünfte aus VuV entsprechend. Im Veranlagungszeitraum 1995 erfaßte er den Veräußerungsgewinn aus dem obengenannten Veräußerungsvorgang als gewerbliche Einkünfte. Der der Höhe nach unstreitige Veräußerungsgewinn betrug 233.727,04 DM. Der Kl. hatte das bestehende Dachgeschoß des von ihm erworbenen Gebäudes in 1994 im Rahmen der steuerlichen Förderung durch § 7 c EStG mit einem Aufwand von 56.726 DM zu Wohnraum ausgebaut.

Der Bekl. erließ daraufhin am 25.11.1997 die folgenden geänderten Verlustfeststellungsbescheide:

Verlustfeststellung zum

verbleibender Verlustabzug Ehemann

verbleibender Verlustabzug Ehefrau

31.12.1991

2.569.404 DM

48.106 DM

31.12.1992

1.823.697 DM

34.144 DM

31.12.1993

6.762,584 DM

48.056 DM

31.12.1994

3.533.056 DM

19.882 DM

31.12.1995

1.578.083 DM

8.880 DM

Gegen diese Bescheide legten die Kl. Einspruch ein, den der Bekl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 4. März 1998 als unbegründet zurückwies. Mit der am 31.03.1998 erhobenen Klage verfolgen sie ihr Begehren weiter.

Zur Begründung tragen sie vor, bei dem in 1991 erworbenen Mehrfamilienhaus habe es sich um ein Objekt gehandelt, das bereits vor dem Erwerb zu Wohnzwecken genutzt worden sei. Der Kl. habe mit dem Erwerb sein Privatvermögen ergänzen wollen. Aufgrund von Mißverständnissen mit dem seinerzeitigen Steuerberater sei das Grundstück jedoch fälschlicherweise in den Jahren 1991 bis 1993 als Betriebsvermögen behandelt worden. Diese fehlerhafte Zuordnung sei erst bei der Steuererklärung für 1994 im August 1995 festgestellt worden. Dies habe zu dem entsprechenden Berichtigungsantrag geführt. Wegen der Klagebegründung im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 30.03.1998 Bezug genommen.

Der Senat hat die Verfahren 1 K 2206/98 F und 1 K 2207/98 G zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Die Klin. beantrag...

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