Entscheidungsstichwort (Thema)
Standflächenüberlassung während Zweckbetriebsveranstaltung, pauschale Gewinnermittlung
Leitsatz (redaktionell)
Die pauschale Gewinnermittlung durch Ansatz von 15% der Einnahmen nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO ist auch anzuwenden auf Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins aus der Überlassung von Ausstellungsflächen an Unternehmen für Werbungszwecke während eines Zweckbetrieb-Kongresses, wenn das Entgelt für die Standflächenüberlassung untrennbar mit der Kongressveranstaltung verbunden ist.
Normenkette
AO §§ 65, 64 Abs. 6 Nr. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 11.04.2018; Aktenzeichen V R 69/17) |
Tatbestand
Streitig verblieben ist die Anwendung des § 64 Abs. 6 Nr. 1 der Abgabenordung (AO) auf die entgeltliche Überlassung von Ausstellungsflächen durch den Kläger, einen gemeinnützigen Verein, im Zusammenhang mit einer (unstreitig) als Zweckbetrieb zu beurteilenden Kongressveranstaltung im Streitjahr 2011.
Der im Jahr … gegründete Kläger verfolgt nach § 2 seiner Vereinssatzung in der Fassung vom ….2004 (Satzung) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der AO. Zweck des Vereins ist die Förderung der …-Therapie … sowie die Förderung der bestmöglichen Versorgung von … Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren, durch die Unterstützung von Modellprojekten im Bereich der … …-Medizin sowie … …-Versorgung und durch Aufklärungsarbeit verwirklicht. Wegen der übrigen Bestimmungen wird auf die Satzung Bezug genommen.
Im Abstand von zwei Jahren veranstaltet der Kläger … [einen medizinischen Kongress], … Wegen der weiteren Einzelheiten … wird auf das Programmheft verwiesen. Der Kläger mietete dafür die Veranstaltungsräume im E-Haus F an (vgl. Rechnung der G GmbH vom …2011). Der Mietvertrag umfasste auch die Flächen, welche der Kläger Pharmaunternehmen für Ausstellungszwecke zur Verfügung stellte.
Wegen der vorgenannten Überlassung von Standflächen unterschiedlicher Größe (insbesondere) an Pharmaunternehmen schloss der Kläger mit diesen für … [den Kongress] Ausstellerverträge nach einem im Wesentlichen einheitlichen Muster ab. Auszugsweise wurde darin ausgeführt:
Der Veranstalter wird vom …– … 2011 im E-Haus F … [den Kongress] veranstalten. Der Veranstalter erwartet ungefähr … Teilnehmer aus allen Berufsgruppen, die an der Behandlung von … beteiligt sind. Die …. [Bezeichnung des Unternehmens] vertreibt Produkte, welche für die Therapie von … eingesetzt werden und ist daran interessiert, im Rahmen des geplanten Kongresses, ihre Kompetenz in dem genannten Bereich gegenüber den Kongressteilnehmern darzustellen. …
Der Veranstalter wird für den Zeitraum des Kongresses am Veranstaltungsort eine Werbe-Standfläche von … m2 [individuelle Größe], sowie Tische und Stühle zur Verfügung stellen. Die Werbe-Standfläche wird durch den Veranstalter zugeteilt.
Auf den vom Veranstalter zukünftig herausgegebenen Kongress-Unterlagen wird darauf hingewiesen, dass … [Bezeichnung des Unternehmens] Aussteller auf dem Kongress ist.
Als Gegenleistung für die vom Veranstalter auf der Grundlage des vorliegenden Vertrages zu erbringenden Leistungen, bezahlt [Bezeichnung des Unternehmens] dem Veranstalter einen Ausstellerbeitrag in Höhe von … [individueller Preis].”
In einem Einzelfall wurde unter § 2 des Vertrages zusätzlich vereinbart: „Bis zu zwei Werbeanzeigen werden in der Programmbroschüre zum Kongress abgedruckt (Auflage 6.000 Stück zzgl. E-Mail-Verteilerlisten).”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Ausstellerverträge (Bl. 45 bis 56 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Für das Streitjahr 2011 reichte der Kläger eine Körperschaftsteuererklärung und eine Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen ein, in denen er Einkünfte aus der Überlassung von Standflächen bei … [dem Kongress] erklärte, für diese die pauschale Gewinnermittlung gemäß § 64 Abs. 6 AO beantragte und die Einkünfte mit 5.975 € bezifferte (15 % der Einnahmen in Höhe von 39.835 €).
Im Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 06.05.2013 ging der Beklagte demgegenüber von einem steuerpflichtigen Gewinn im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in Höhe von 53.159 € aus. Davon entfielen 16.877 € auf die gesellige Veranstaltung „…” und 36.292 € (Einnahmen 39.835 €, Ausgaben 3.543 €) auf die Überlassung von Standflächen. Eine pauschale Gewinnermittlung nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO lehnte der Beklagte für die vorgenannte Standflächenüberlassung mit Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 15.06.2006 2 K 10/05 (EFG 2007, 518) ab. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 24 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.H.v. 5.000 € ergab sich die festgesetzte Körperschaftsteuer 2011 mit 7.225,00 €. In der Anlage 1 zum Bescheid wurde ausgeführt, dass sich die Steuerpflicht ausschl...