Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlust eines zur Sicherung des Arbeitsplatzes hingegebenen Darlehens. Einkommensteuer 1987
Leitsatz (amtlich)
Der Verlust eines dem Arbeitgeber hingegebenen Darlehens und dessen Finanzierungskosten sind Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sich der Arbeitnehmer mit der Darlehenshingabe eine Verbesserung der Liquiditätslage des Arbeitgebers und damit auch eine langfristige Sicherung seines Arbeitsplatzes erhoffte.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1987 vom 6. April 1988 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 23. August und 2. November 1988 wird die Einkommensteuer 1987 auf 0 DM herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Verlust eines dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Betrags i. H. v. 338.000 DM und die Finanzierungskosten i. H. v. 18.983 DM Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sind.
Der Kläger (Kl.) war in der Zeit vom 22.03.1984 bis Oktober 1987 Kaufmännischer Angestellter bei der Firma … in … tätig. In der Zeit vom 06.05.1986 bis 29.04.1987 leistete er auf Bankkonten seines Arbeitgebers, ohne daß dieser davon Kenntnis hatte, Beträge in Höhe von 338.000 DM, die er dem Betrieb darlehensweise zur Verfügung stellen wollte. Hierfür wendete er im Streitjahr 1987 Finanzierungskosten in Höhe von DM 18.983 auf.
Im Jahre 1987 wurde der gegen den Arbeitgeber des Kl. gestellte Konkursantrag mangels Masse abgelehnt. Den dadurch eingetretenen „Darlehens”-Verlust sowie die entstandenen Refinanzierungskosten machte der Kl. in seiner Einkommensteuer –ESt– erklärung 1987 als Werbungskosten geltend.
Der Beklagte (Bekl.) lehnte die Berücksichtigung als Werbungskosten im ESt-Bescheid 1987 ab, da die Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Gehaltes (DM 44.016 brutto im Jahre 1986) nicht als wirtschaftlich vernünftig anzusehen seien.
Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch trägt der Kl. vor, daß er das zinslose „Darlehen” zur Sicherung seines Arbeitsplatzes gewährt habe. Das Unternehmen sei im Jahre 1986 zunehmend in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Da er diese Schwierigkeiten nur als vorübergehend angesehen habe, habe er ohne Wissen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers … private Mittel dem Unternehmen zur Verfügung gestellt. Dabei habe er nicht beabsichtigt, Zinseinnahmen zu erzielen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, daß er die Beträge kurzfristig nach Verbesserung der Liquiditätslage wieder zurückerhalten hätte.
Der Bekl. wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung –EE– vom 23.08.1988). Er ist der Auffassung, daß die Kapitalforderung sowohl bei der Begründung wie auch beim Erlöschen außerhalb der Einkunftsermittlung bleibt. Da der Kl. die aufgenommenen Gelder nicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen verwandt habe, könnten auch die Refinanzierungskosten keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein. Eine Berücksichtigung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit scheide aus, da die Zahlungen nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlaßt gewesen seien. Gegen eine berufliche Veranlassung spreche, daß der Arbeitgeber nichts von den Geldzuflüssen gewußt habe und daß der Kl. aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Zins- und Tilgungsleistungen nicht habe bestreiten können.
Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt der KL. vor, daß er davon ausgegangen sei, es würde ihm nach Überwindung der Liquiditätsschwierigkeiten ein langfristiger Arbeitsplatz gesichert sein. Vom Geschäftsführer der GmbH, … sei ihm gegenüber erklärt worden, daß nach Erreichen der Gewinnzone seine Vergütung weit oberhalb dessen liegen würde, was er in den Jahren 1986 und 1987 verdient habe. Da er in der Firma die finanziellen Angelegenheiten eigenverantwortlich abgewickelt habe, sei er davon ausgegangen, daß er die Zahlungen dem Geschäftsführer seines Arbeitgebers nicht habe zur Kenntnis bringen müssen. Er sei selbstverständlich davon ausgegangen, daß er die Beträge nach Überwindung der Liquiditätsschwierigkeiten sofort zurückerhalten würde und daß die Firma sich dann für die finanziellen Hilfen durch entsprechende Gehaltszusagen erkenntlich zeigen würde.
Irgendwelche privaten Gründe für die Hingabe hätten nicht bestanden.
Der Kl. beantragt,
unter Änderung des ESt-Bescheides 1987 vom 6. April 1988 in Gestalt der EE vom 23. August und 2. November 1988 die ESt 1987 auf 0,– DM herabzusetzen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Verlust der auf die Konten des Arbeitgebers bezahlten Beträge i. H. v. DM 338.000 sowie die Finanzierungskosten in Höhe von DM 18.983 sind Werbungskosten i. S. v. § 9 Abs....