Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-GF im Konzernverbund
Leitsatz (redaktionell)
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer seine Anwartschaft auf Altersversorgung ausschließlich durch eigene Beitragsleistungen erworben hat, ist auch im Rahmen von konzernverbundenen Unternehmen ausschließlich auf die einzelne Kapitalgesellschaft abzustellen und nicht auf den Konzern mit seinen Gesellschaftern als Gesamtheit.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 S. 2, § 10c Abs. 3 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gehört und ob deshalb der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen zu kürzen ist.
Die Kläger sind verheiratet und wurden für die Streitjahre 2005 und 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Für den Kläger bestanden in den Streitjahren folgende Beteiligungsverhältnisse:
An der Textilhäuser L 2 GmbH sind der Kläger und sein Bruder zu jeweils 50 % beteiligt; beide sind zu Geschäftsführern berufen.
An der L 3 GmbH sind der Kläger und sein Bruder zu je 45 % unmittelbar beteiligt. Die weiteren 10 % der Anteile werden von der L 4 GmbH gehalten, an der wiederum der Kläger und sein Bruder zu jeweils 50 % beteiligt sind. Geschäftsführer der L 3 GmbH und der L 4 GmbH sind ebenfalls der Kläger und sein Bruder.
Außerdem sind der Kläger und sein Bruder an der N GmbH beteiligt.
Dem Kläger ist von der Textilhäuser L 2 GmbH eine Pensionszusage erteilt worden, nach der er ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine jährliche Rente in Höhe von 23.004 Euro erhält. Sein Bruder hat eine Pensionszusage von der L 3 GmbH erhalten, wonach er ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine jährliche Rente von 23.008 Euro beanspruchen kann. Pensionszusagen seitens der L 4 GmbH und seitens der N GmbH bestehen dagegen nicht.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen 2005 und 2006 erklärte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus drei nebeneinander ausgeübten Beschäftigungsverhältnissen als Geschäftsführer der Textilhäuser L 2 GmbH, der L 4 GmbH sowie der N GmbH. Außerdem gab er an, dass keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht in 2005 und 2006 als GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer und auch keine Anwartschaft auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen oder durch steuerfreie Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung bestanden habe. Ebenso wenig seien steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung gezahlt worden.
Im Rahmen der Steuerfestsetzungen für 2005 durch Bescheid vom 02.08.2007 und für 2006 durch Bescheid vom 28.04.2008 kürzte der Beklagte den Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG auf Grund der dem Kläger als GmbHGesellschaftergeschäftsführer gewährten Pensionszusage.
Gegen die Steuerfestsetzungen wandten sich die Kläger mit Einsprüchen vom 17.08.2007 (2005) und vom 07.05.2008 (2006). Unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 16.10.2002 (XI R 25/01, BStBl II 2004, 546) und vom 23.02.2005 (XI R 29/03, BStBl II 2005, 634) vertraten sie die Auffassung, eine Kürzung des Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG sei im Fall des Klägers nicht gerechtfertigt. Der Kläger gehöre nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG, da der Kläger sein Anwartschaftsrecht auf seine Altersversorgung durch die Textilhäuser L 2 GmbH nicht ganz oder teilweise ohne, sondern ausschließlich durch eigene Beitragsleistungen erworben habe. Für den Erhalt der Versorgungszusage habe der Kläger eine Beitragsleistung in der Weise erbracht, dass er auf entsprechende gesellschaftsrechtliche Ansprüche bei der L 3 GmbH verzichtet habe, während sein Bruder dort eine Pensionszusage in gleicher Höhe erhalten habe unter Verzicht auf seine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche bei der Textilhäuser L 2 GmbH. Diese Konstellation in konzernverbundenen Unternehmen sei nicht anders zu behandeln, als eine Pensionszusage an zu jeweils 50 % beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH.
Die Einsprüche wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 12.08.2008 als unbegründet zurück. Er vertrat die Auffassung, da nur der Kläger und nicht auch sein Bruder eine Pensionszusage der Textilhäuser L 2 GmbH erhalten habe, habe er seine Anwartschaft auf Altersversorgung nicht allein durch einen Verzicht auf eigene gesellschaftsrechtliche Ansprüche entsprechend seiner quotalen Beteiligung erlangt, sondern auch durch eine Minderung der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche seines Mitgesellschafters und Bruders. Auch im Rahmen konzernverbundener Unternehmen sei für die Beurteilung der Frage, ob eine Anwartschaft auf Altersversorgung ausschließlich durch eigene Beitragsleistungen erworben sei, nicht auf den Konzern mit all seinen Gesellschaften als Gesamtheit abzustellen, sondern auf die einzelne Kapitalgesellscha...