rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen für die Refinanzierung von Gesellschafterdarlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Abzug der Schuldzinsen für die Refinanzierung eines Gesellschafterdarlehens als Werbungskosten entfällt mangels Überschusserzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige die Valuta der GmbH zu den ihm von der Gläubigerbank eingeräumten Konditionen zur Verfügung stellt.

2) Ein Werbungskostenabzug der Refinanzierungskosten im Rahmen der Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG ist ausgeschlossen, wenn der Gesellschafter der GmbH das Darlehen nicht ganz oder teilweise unentgeltlich überlässt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 3, 3 Nrn. 1, 1 S. 1, § 20 Abs. 1, 1 Nrn. 7, 1, 1 S. 1, § 9 Abs. 1

 

Gründe

Streitig ist, ob Schuldzinsen für die Refinanzierung von Gesellschafterdarlehen als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute. Sie errichteten im Jahre 1986 die A-GmbH (GmbH) mit einem Stammkapital von DM 50.000, von dem der Kl. DM 45.000 und die Klin. DM 5.000 übernahmen. Im Jahre 1995 wurde das Stammkapital der GmbH in der Weise auf DM 200.000 erhöht, daß der Kl. DM 90.000, die Klin. DM 10.000 und die beiden Söhne der Kl. jeweils DM 50.000 hielten.

Die GmbH ermittelte ihre Gewinne für vom 01.02. bis 31.01. laufende Wirtschaftsjahre. Ihre Bilanz zum 31.01.1997 wies einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag von DM 275.793,05 aus. Ihre Gesellschafter und Geschäftsführer gingen jedoch davon aus, daß unter Berücksichtigung der im Vermögen liegenden Reserven keine Überschuldung nach realen Werten vorliege und die für das Geschäftsjahr 1997/98 eingeleiteten ergebnisverbessernden Maßnahmen im laufenden Geschäftsjahr zur Beseitigung des Unterkapitals führen würden (S. 13 Bilanzbericht).

Der Kl. hatte im Jahre 1986 mehrere Bankdarlehen aufgenommen und deren Valuta der GmbH zur Verfügung gestellt. Er passivierte diese Darlehen mit den Endziffern 0 bis 4 jeweils in sogenannten steuerlichen Ergänzungsbilanzen. Zinsen und Tilgungen für diese Darlehen mit Ausnahme des Darlehens mit der Endziffer 3 wurden über ein für den Kl. bei der GmbH eingerichtetes Verrechnungskonto abgerechnet. Das Verrechnungskonto wurde im Soll und Haben mit 6 % verzinst. Die Darlehen mit den Endziffern 0 bis 4 valutierten zum 31.01.1993 noch mit DM 195.016,22 und zum 31.01.1997 noch mit DM 94.400.

Die Kl. machten mit ihren Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen für die Kalenderjahre 1993 bis 1997 (Streitjahre) folgende, jeweils durch Gewinn- und Verlustrechnungen zu den steuerlichen Ergänzungsbilanzen des Kl. ermittelte Schuldzinsen für die Darlehen mit den Endziffern 0 bis 4 sowie die auf dem Verrechnungskonto (ab dem Streitjahr 1995) angefallenen Sollzinsen wie folgt als WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend (Beträge in DM, jeweils gerundet):

1993

1994

1995

1996

1997

15.009

13.228

12.336

12.853

14.483

Die Kl. gaben hierzu an, die GmbH habe wegen finanzieller Probleme erstmals im Wirtschaftsjahr 1992/1993 keine Zinsen für die ihr vom Kl. überlassenen Darlehen gezahlt.

Der Beklagte (Bekl.) berücksichtigte diese Beträge mit den nach § 164 Abs. 2 AO geänderten ESt-Bescheiden 1993 bis 1996 und dem erstmaligen ESt-Bescheid 1997 vom 28.05.1999 nicht.

Die Kl. legten hiergegen Einsprüche ein. Sie trugen vor, der Kläger habe die Darlehen mit den Endziffern 0 bis 4 aufgenommen, um die Einlage zu erbringen und das Kapital der GmbH zu verstärken.

Der Bekl. wies die Einsprüche mit Entscheidungen vom 04.10.1999 (EE'en) als unbegründet zurück. In der die Streitjahre 1993 bis 1996 betreffenden EE, wegen deren weiterer Einzelheiten auf Bl. 29 bis 32 der ESt-Akte 1996 verwiesen wird, führte der Bekl. aus, die Kl. hätten trotz mehrfacher Aufforderung keine Nachweise über die Zahlung der streitigen Schuldzinsen und keine Darlehensverträge mit der GmbH vorgelegt. Außerdem fehle jeglicher Nachweis über den Zusammenhang der Darlehensaufnahme mit der Anschaffung der GmbH-Beteiligung.

Hiergegen richten sich die vom damals zuständigen 1. Senat verbundenen Klagen.

Die Kl. tragen vor, die vom Kl. aufgenommenen Darlehen seien sofort nach ihrer Auszahlung im Jahre 1986 an die GmbH weitergeleitet worden. Sie seien nicht als verdecktes Stammkapital anzusehen; die Rückzahlung der Darlehen geschehe wie mit den Kreditinstituten vereinbart. Da die Darlehen der Beteiligung an der GmbH dienten, seien die entsprechenden Schuldzinsen als WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig. Die Darlehen seien i. H. v. DM 50.000 auch zur Finanzierung der ursprünglichen Stammeinlage der Kl. verwendet worden. Die im Jahre 1995 durchgeführte Kapitalerhöhung sei, soweit sie i. H. v. DM 50.000 von den Kl. übernommen worden sei, durch die Aufnahme eines weiteren persönlichen Darlehens mit der Endziffer 135 finanziert worden. Für dieses Darlehen seien Schuldzinsen von (jeweils gerundet) DM 2.886 (1995) bzw. DM 3.388 (1996, 1997) gezahlt worde...

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