Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1995
Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.06.1996 und Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 1995 vom 15.05.1996 wird die Einkommensteuer auf … DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 264 DM festgesetzt.
Gründe
Streitig ist die Steuerfreiheit eines Zinszuschusses durch den Arbeitgeber.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kl. ist bei der … (Bank) beschäftigt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kl. erhält neben seinem Gehalt eine Abschlußvergütung. Unter 6. des Anstellungsvertrags vom 01. Januar 1984 heißt es (PG-Akte Bl. 11):
„6. Sie werden am Geschäftsergebnis der Bank durch eine Abschlußvergütung beteiligt, die jeweils nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gewährträgerversammlung vom Vorstand festgesetzt wird. Ein Rechtsanspruch auf diese Zahlung besteht nicht und wird auch nicht durch Zahlungen in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren für die Zukunft begründet.”
Die Bank zahlte dem Kl. im Lohnzahlungszeitraum Juli 1995 neben seinem Grundgehalt und der Abschlußvergütung einen „Zinszuschuß § 3 Nr. 68 EStG” in Höhe von 800 DM (s. Verdienstnachweis, Finanzamtsakte). Dieser Zinszuschuß, der schon im Kalenderjahr 1988 gewährt wurde, betrifft ein 1974 gewahrtes Arbeitgeberdarlehen. Dieses Darlehen steht im Zusammenhang mit der Errichtung des von den Kl. genutzten Einfamilienhauses. Die Bank rechnete den Zinszuschuß, den sie der Lohnsteuer unterwarf, auf die Abschlußvergütung lt. Ziff. 6 des Anstellungsvertrags an (s. Bescheinigung der Bank vom 24. Juni 1997, FG-Akte Bl. 19).
Im Rahmen der ESt-Veranlagung für das Streitjahr 1995 beantragten die Kl., den Zinszuschuß nach § 3 Nr. 68 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei zu stellen. Dies lehnte der Beklagte (Finanzamt) im ESt-Bescheid vom 15. Mai 1996 ab. Die Kl. legten dagegen erfolglos Einspruch ein.
Mit ihrer Klage machen die Kl. im wesentlichen geltend:
Das Finanzamt gehe zu Unrecht vom Vorliegen einer Gehaltsumwandlung bzw. Anrechnung des Zinszuschusses auf den Betrag der Abschlußvergütung aus, weil es offensichtlich den Umstand nicht berücksichtige, daß der Anspruch auf die Abschlußvergütung den Anspruch auf den Zinszuschuß einschließe und beide Ansprüche gleichzeitig entstünden. Der Anspruch auf eine Abschlußvergütung entstehe dem Grunde und der Höhe nach im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe. Die Tatsache, daß die Zahlung der Abschlußvergütung in Erfüllung dieses Anspruchs erfolge, ändere nichts daran, daß es sich um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers handele. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Festsetzung der Abschlußvergütung.
Er, der Kl., habe am 30. Januar 1995 gegenüber seinem Arbeitgeber beantragt, für den Fall der Gewährung einer Abschlußvergütung einen Teil hiervon als steuerfreien Zinszuschuß nach § 3 Nr. 68 EStG zu gewähren. Dadurch sei erreicht worden, daß ein in die Abschlußvergütung einbezogener Zinszuschuß in jedem Fall nur als Teil einer Zahlung geleistet werde, auf die der Kl. keinen Rechtsanspruch habe. Damit seien die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Zinszuschusses gegeben.
Die Kl. beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 1996 den ESt-Bescheid für 1995 vom 15. Mai 1996 in der Weise zu ändern, daß der Zinszuschuß in Höhe von 800 DM steuerfrei bleibt; hilfsweise das Verfahren zur Entscheidung des Rechtsstreits 8 K 2768/96 E ruhen zu lassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 94 a Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Die Klage ist begründet.
1. Nach der durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I 1988, 1013; BStBl. I 1988, 224) mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1989 aufgehobenen Vorschrift des § 3 Nr. 68 Satz 1 EStG 1987 sind steuerbefreit Zinsersparnisse bei einem unverzinslichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen sowie Zinszuschüsse des Arbeitgebers, wenn die Darlehen mit der Errichtung oder dem Erwerb einer eigengenutzten Wohnung in einem im Inland Gelegenen Gebäude zusammenhängen, soweit die Zinsersparnisse und Zinszuschüsse insgesamt 2.000 DM im Kalenderjahr nicht übersteigen. Nach der in § 52 Abs. 2 b Satz 2 EStG (nunmehr § 52 Abs. 2 h Satz 2 EStG) getroffenen Übergangsregelung ist § 3 Nr. 68 EStG für die Kalenderjahre 1989 bis 2000 weiter anzuwenden auf Zinsersparnisse und Zinszuschüsse bei Darlehen, die der Arbeitnehmer vor dem 01. Januar 1989 erhalten hat, soweit die Vorteile nicht über die im Kalenderjahr 1988 gewährten Vortei...