Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderbetriebsausgaben nach Einbringung einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis
Leitsatz (redaktionell)
Nach Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neue Gesellschaft sind Darlehensverbindlichkeiten und die damit zusammenhängenden Schuldzinsen bei den Einkünften der neuen Gesellschaft zu erfassen, soweit Kapital, welches der neuen Gesellschaft überlassen wird, durch diese Darlehen finanziert worden ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 15
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Zinsaufwendungen der Beteiligten an der Klägerin in den Streitjahren 2001 und 2002.
In den Streitjahren bestand eine Gemeinschaftspraxis zwischen den Ärzten Dr. L und Dr. K, die Klägerin. Die Gemeinschaftspraxis wurde zum 1.4.2001 gegründet. Dem vorausgegangen war eine Auflösung einer Gemeinschaftspraxis, bestehend aus den Ärzten Dr. L und Dr. S zum 31.12.2000. Das Anlagevermögen dieser Gesellschaft betrug bei Auflösung insgesamt 88.604 DM. Ausweislich des im Rahmen der Sonderrechnung des Herrn Dr. L eingereichten Anlagespiegels wurde es bei diesem Gesellschafter als Sonderbetriebsvermögen behandelt.
Aufgrund der für die Klägerin eingereichten Feststellungserklärungen wurden am 30.9.2004 für 2001 und am 8.3.2005 für 2002 Feststellungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Am 17.3.2005 ordnete die Beklagte eine steuerliche Außenprüfung für die Streitjahre an. Der BP-Bericht datiert vom 28.10.2005. Die Betriebsprüferin vertrat hierin die Auffassung, dass bei beiden Gesellschaftern der Klägerin Zinsaufwendungen privat veranlasst seien und deshalb nicht zum Abzug zugelassen werden könnten.
Sie erhöhte deshalb den Gewinnanteil des Herr Dr. L für das Streitjahr 2001 um 36.800 DM. Dabei handelte es sich um eine Schätzung in Höhe von 40% der insgesamt geltend gemachten Zinsen des Herrn Dr. L. Sie hatte festgestellt, dass Zinszahlungen für zwei Darlehen des Herrn Dr. L bei der Sparkasse E gezahlt worden sind. Es handelt sich dabei zum einen um das Darlehen 625 934, welches am 1.7.1998 in Höhe von 375.000 DM ausgezahlt worden ist. Zum anderen handelt es sich um das Darlehen 625 933, welches am 1.9.1998 bzw. 30.6.2000 in Höhe von insgesamt 1.180.000 DM ausgezahlt worden ist. Die Betriebsprüferin unterstellte dabei, dass diese Darlehen in Höhe von insgesamt 1.555.000 DM zur Ablösung der folgenden Darlehen aufgenommen worden sind:
A |
0552305127 |
85.000 DM |
(Stand: 31.12.1998) |
D |
8124851/01 |
331.000 DM |
(Stand: 31.12.1998) |
D |
8124851/02 |
161.000 DM |
(Stand: 31.12.1998) |
D |
8124851/03 |
123.000 DM |
(Stand: 31.12.1998) |
Zwischensumme: |
700.000 DM |
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A |
0402305127 |
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½ von 471.859,51 DM |
235.930 DM |
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Summe |
935.930 DM |
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Somit war aus ihrer Sicht nur ein Anteil von 60 % (935.930 DM/1.555.000 DM) beruflich veranlasst. Von den in 2001 geltend gemachten Zinsen in Höhe von 92.002,56 DM wurden folglich 40%, gerundet auf 36.800 DM, nicht als betrieblich angesehen.
Hinsichtlich der Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters Dr. K wurde der Gewinn um 11.097,99 DM erhöht. Diese Erhöhung betraf Zinsen für zwei Darlehen dieses Gesellschafters bei der A-Bank, nämlich
A |
0855227674 |
Zinsen über 8.258,14 DM |
A |
0955227674 |
Zinsen über 2.839,85 DM |
Hinsichtlich der Änderungen für das Streitjahr 2002 wird auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Insoweit wurden Kürzungen bei den geltend gemachten Schuldzinsen nicht vorgenommen.
Der Beklagte hat durch Bescheide vom 16.11.2005 die Feststellungen entsprechend dem BP-Bericht geändert. Die Klägerin hat am 19.12.2005 durch den Klägervertreter Einspruch eingelegt. Im Einspruchsverfahren wurde hinsichtlich der vom Gesellschafter Dr. K geltend gemachten Schuldzinsen vorgetragen, dass das Darlehen bei der A-Bank mit der Nr. 0855227674 für den Erwerb des kassenärztlichen Sitzes von Herrn Dr. N aufgenommen worden sei. Der Kaufpreis habe 100.000 DM betragen. Hinsichtlich der Feststellungen für 2002 hat der Gesellschafter Dr. K vortragen lassen, dass er mit der Kürzung seiner Sonderbetriebsausgaben um 292,62 Euro und der Umschichtung von Einnahmen des Gesellschafters Dr. L in Höhe von 1.365 Euro auf ihn nicht einverstanden sei.
Der Beklagte änderte durch Bescheid vom 23.11.2006 die einheitliche und gesonderte Feststellung für 2001 dahingehend, dass die Darlehenszinsen für das Darlehen bei der A-Bank mit Nr. 0855227674 in Höhe von 8.258,14 DM als Sonderbetriebsausgaben des Herrn Dr. K anerkannt wurden.
Durch Entscheidung vom 28.11.2006 hat der Beklagte den Einspruch gegen die Feststellung 2001 als unbegründet zurückgewiesen, da aus seiner Sicht weiterer Abzug von Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben am fehlenden Nachweis der betrieblichen Veranlassung scheitere.
Ebenfalls durch Entscheidung vom 28.11.2006 hat der Beklagte den Einspruch gegen die Feststellung 2002 als unbegründet zurückgewiesen, da die Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters Dr. K wie erklärt festgestellt worden seien.
Die Klägerin hat am 22.12.2006 Klage eingereicht. Sie ist der Ansicht, dass beide Darlehen der Sparkasse E in voller Höhe...