rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.08.1995; Aktenzeichen VI B 82/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Gründe

Streitig ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Höhe der für das Arbeitszimmer anzusetzenden anteiligen Abschreibung.

Die Klägerin (Klin.) erwarb im Streitjahr 1990 mit Vertrag vom 14.03.1990 eine noch zu erstellende Doppelhaushälfte in …, welche sie nach Fertigstellung im November 1990 bezog. Die Wohnfläche im Erdgeschoß betrug 56,52 m², im Obergeschoß 53,31 m² und im Spitzboden 27,44 m². Die Wohnräume im Spitzboden wurden seit dem 01.12.1990 vermietet. Von den verbliebenen und durch die Klin. genutzten Räumen diente ein Zimmer mit einer Wohnfläche von 21,60 m² der Klin. als Arbeitszimmer. Von der gesamten Wohnfläche entfielen somit auf die vermietete Wohnung ein Anteil von rund 20 % und auf das selbstgenutzte Arbeitszimmer ein Anteil von rund 15,74 %.

Das Finanzamt (FA) gewährte für die selbstgenutzte Wohnung antragsgemäß eine Steuerbegünstigung gemäß § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG). Für den zu Wohnzwecken vermieteten Gebäudeteil wurde eine Abschreibung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG mit 7 % der anteiligen Herstellungskosten gewährt. Für das nicht Wohnzwecken dienende Arbeitszimmer wurde dagegen lediglich die Abschreibung gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG mit 5 % gewährt.

Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klin. den Ansatz der 7 %igen Abschreibung für das Arbeitszimmer. Sie ist der Auffassung, daß sie ein entsprechendes Wahlrecht hinsichtlich der 7 %igen Abschreibung habe (Hinweis auf Herrmann/Heuer/Raupach § 7 ErG Anm. 600 sowie Verf. d. OFD Köln vom 07.02.1987, StEK EStG § 9 Nr. 447). Desweiteren sei auch nach Abschnitt 42 a Abs. 4 EStR das häusliche Arbeitszimmer den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen.

Die Klin. begehrt zudem die Anerkennung unstreitiger Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von 12,80 DM, die der Beklagte (Bekl.) bisher – mangels steuerlicher Auswirkung nicht berücksichtigt hat.

Überdies ist die Klin. der Auffassung, daß zumindest das Ruhen des Verfahrens anzuordnen sei, da vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 39/94 ein, Rechtsstreit anhängig sei, in dem es ebenfalls um die Frage gehe, ob ein Abschreibungssatz in Neubauten für ein häusliches Arbeitszimmer mit 5 % oder 7 % zulässig sei. Die Vorinstanz (FG München 13 K 3285/93 vom 29.03.1994) habe einen Abschreibungssatz in Höhe von 7 % abgelehnt.

Die Klin. beantragt,

  1. unter Änderung der Einspruchsentscheidung (EE) vom 24.02.1992 und des Bescheides vom 14.09.1993 bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1990 bei den Werbungskosten (WK) aus nichtselbständiger Arbeit Abschreibungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 2.917 DM sowie weitere Fachliteratur in Höhe von 12,80 DM zu berücksichtigen,
  2. hilfsweise, dieses Verfahren bis zur Entscheidung des BFH, Az. VI R 39/94, ruhen zu lassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist unter Hinweis auf seine EE der Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine 7 %ige Abschreibung für das Arbeitszimmer nicht gegeben seien, da das Arbeitszimmer nicht Wohnzwecken diene. Auch die Vereinfachungsregel des Abschnitts 42 a Abs. 4 Satz 2 EStR 1990 greife nicht, da diese nur für Arbeitszimmer in vermieteten Räumen gelte.

Einem Ruhen des Verfahrens könne wegen der eindeutigen Rechtslage nicht zugestimmt werden.

Die Einzelrichterin hat in der Sache am 23.02.1995 mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift vom gleichen Tage wird Bezug genommen.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Soweit die Klin. mit ihrem Antrag zu 1. eine 7 %ige Abschreibung für das Arbeitszimmer begehrt, ist die Klage nicht begründet.

Der Bekl. hat die Abschreibung für das beruflich genutzte Arbeitszimmer zu Recht nur mit 5 % der anteiligen Gebäudeanschaffungskosten berücksichtigt.

Zu den WK aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch die Absetzung für Abnutzung und für Substanzverringerung sowie erhöhte Absetzungen. Gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG können bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steuerpflichtigen (Stpfl.) hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind und die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den folgenden sieben Jahren jeweils 5 % der Herstellungs- oder Anschaffungskosten als Absetzung für Abnutzung abgezogen werden. Für die vorgenannten Gebäude, bei denen der Bauantrag nach dem 28.02.1989 gestellt worden ist, können, soweit die Gebäude Wohnzwecken dienen, im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren auch jeweils 7 % der Herstellungskosten als Absetzung für Abnutzung abgezogen werden.

Dabei stellt ein einheitlich genutztes Gebäude lediglich ein Wirtschaftsgut dar, d.h. einzelne Gebäudebestandteile sind nicht gesondert abschreibungsf...

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