Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs gem. § 16 Abs. 1 GrEStG
Leitsatz (redaktionell)
Die für die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erforderliche Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs setzt die vollständige Aufhebung des Vertrages sowie dessen tatsächliche Rückgängigmachung voraus. Der Vertrag ist nicht vollständig aufgehoben, wenn dem Käufer ein bedingter Eigentumsverschaffungsanspruch verbleibt. An der tatsächlichen Rückgängigmachung mangelt es, wenn der Erwerber bei der Weiterveräußerung an einen Dritten im Ergebnis als Zwischenhändler auftritt.
Normenkette
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Erwerbsvorgang gem. § 16 Abs. 1 GrEStG rückgängig gemacht worden ist.
Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 05.07.1994 (UR 166/1994 Notar Dr. in B.) von Herrn K. – Verkäufer- das Hausgrundstück Flur 5, Flurstück 367, Gemarkung O. Pweg 41, Lweg 36 zu einem Kaufpreis von 850.000,00 DM. Der Kaufpreis war vorbehaltlich des Vorliegens der erforderlichen Umschreibungsmodalitäten und der Unbedenklichkeitsbescheinigung am 20.10.1994 fällig.
Wegen dieses Erwerbsvorgangs setzte der Beklagte mit Bescheid vom 17.08.1994, welcher bestandskräftig wurde, gegen den Kläger unter Zugrundelegung des Kaufpreises Grunderwerbsteuer in Höhe von 17.000,00 DM fest.
Mit notariellem Vertrag vom 28.10.1994 (UR 393/94 Notar R. in B.) schloß der Verkäufer mit der in Gründung befindlichen H.PImmobilien Handels- und Verwaltungsges. mbH mit Sitz in B. -GmbH–, vertreten durch den Kläger als deren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, einen weiteren Kaufvertrag über das obige Grundstück mit identischem Kaufpreis. Der Kaufpreis ist danach fällig, sobald dem Notar die zur Umschreibung des Eigentums erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Eigentumsvormerkung zugunsten der GmbH im Grundbuch eingetragen ist. Der Kaufpreis ist desweiteren ab dem 01.11.1994 mit 11% zu verzinsen. Gem. § 8 des Kaufvertrages hoben der Kläger, der an der GmbH zu 1/3 beteiligt ist, und der Verkäufer im gegenseitigen Einvernehmen den Kaufvertrag vom 05.07.1994 auf und bewilligten die Löschung der aufgrund dieses Vertrages bereits eingetragenen Eigentumsverschaffungsvormerkung im Grundbuch. Gem. § 9 des Kaufvertrages verpflichtete sich der Kläger persönlich, den abgeschlossenen Kaufvertrag mit allen darin vereinbarten Verpflichtungen zu erfüllen, sollte wider Erwarten die GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen werden.
Unter Beifügung des Kaufvertrages vom 28.10.1994 beantragte der Kläger unter dem 21.11.1994 den Grunderwerbsteuerbescheid vom 17.08.1994 aufzuheben.
Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.12.1994 ab. Den dagegen am 07.12.1994 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19.12.1994, abgesandt am 02.01.1995, ab.
Mit der dagegen am 01.02.1995 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er ist der Ansicht, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 GrEStG vorliegen. Er habe bereits im September 1994 übersehen, daß er bei Fälligkeit des Kaufpreises die finanziellen Mittel nicht habe aufbringen können und ihm zu dieser Zeit keine Möglichkeit der Finanzierung zur Verfügung gestanden habe. Bereits einige Wochen vor dem Abschluß des hier streitigen Kaufvertrages sei er mit dem Verkäufer übereingekommen, den ursprünglichen Kaufvertrag aufzuheben. Daran sei der Verkäufer interessiert gewesen, da der Kaufpreis in voller Höhe zur Deckung der Verbindlichkeiten des Verkäufers benötigt worden sei. Der Verkäufer habe keinesfalls einen zeitraubenden Prozeß gegen den Kläger wegen der Erfüllung des Kaufvertrages führen wollen. Er sei sich mit dem Verkäufer einig gewesen, daß dieser zur anderweitigen Veräußerung frei sein sollte. Allerdings hätten sich beide verpflichtet, gemeinsam einen anderen Käufer zu suchen. Ebenso sei ein Makler eingeschaltet worden, der sich um einen Verkauf des Grundstücks habe bemühen sollen. Die Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und ihm, den Kaufvertrag aufzuheben, sei schon vor der Beurkundung des Aufhebungsvertrages getroffen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Möglichkeit der Gründung einer GmbH zwecks Grundstückserwerb noch nicht einkalkuliert worden. Beide Vertragsparteien seien vielmehr von allen Vertragspflichten frei gewesen. Er -der Kläger- habe bei seinen Bemühungen um einen Käufer schließlich Verbindung zu den Kaufleuten H. und P. gefunden und mit diesen beschlossen, das Grundstück durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu erwerben, an denen alle drei zu je 1/3 beteiligt seien. Allein die Tatsache, daß er geschäftsführender Gesellschafter der GmbH sei, sei kein Indiz dafür, daß er ein persönliches Interesse an der Aufrechterhaltung des ersten Kaufvertrages gehabt habe. Ihm sei es nicht darauf angekommen, das Grundstück an einen bestimmten Dritten weiterzugeben. Die spätere Aufnahme der Vertragsaufhebung in den notariellen Vertrag sei nur darauf zurückzuführen, da...