Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung von Versicherungen
Leitsatz (redaktionell)
1) Ist die Übertragung der Versichertenstellung von der Zustimmung des Versicherers abhängig, wird die Schenkung erst mit dem Zugang der Zustimmungserklärung bewirkt.
2) Nicht abzugsfähig sind Kosten der Vermögensauseinandersetzung oder Zahlungen zur Beendigung einer solchen.
Normenkette
ErbStG § 14 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 398
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der gemäß § 14 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bei einer Schenkungsteuerfestsetzung anzurechnenden Steuer für Vorerwerbe.
Der Vater der Klägerin räumte ihr gemäß privatschriftlicher Vereinbarung vom 03.08.2004 aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt seines Todes, spätestens zum 02.01.2006 die Versicherungsnehmerstellung der Lebensversicherung Nr. bei der Lebensversicherung 1 ein und trat ihr auch das zugehörige Beitragskonto ab. Nach der Vereinbarung hatte der Vater der Klägerin den Versicherungsnehmerwechsel gegenüber der Versicherung anzuzeigen. Daraufhin stellte die Lebensversicherung 1 den Versicherungsvertrag am 15.11.2006 um. Auf die entsprechenden Schreiben der Versicherung in der Schenkungsteuerakte wird hingewiesen. Der Wert des Erwerbs betrug X Euro.
Die Klägerin hatte von ihrem Vater folgende Vorschenkungen erhalten:
11.12.1992 |
X Euro |
05.07.1993 |
X Euro |
15.12.1995 |
X Euro |
31.03.2004 |
X Euro |
Die Schenkungsteuer für den Erwerb vom 31.03.2004 berechnete der Beklagte durch Bescheid vom 10.08.2004 unter Berücksichtigung des Vorerwerbs vom 15.12.1995 auf X Euro und setzte die Schenkungsteuer nach Abzug des Anrechnungsbetrages in Höhe von X Euro auf X Euro fest. Der Anrechnungsbetrag ergab sich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid in der Schenkungsteuerakte Bezug genommen.
Nach Abgabe der Schenkungsteuererklärung setzte der Beklagte die Schenkungsteuer für die Übertragung der Lebensversicherung zum Stichtag 15.11.2006 durch Bescheid vom 08.07.2010 unter Berücksichtigung der Vorschenkung vom 31.03.2004 fest. Die nach Berücksichtigung des persönlichen Freibetrags unter Einbeziehung der Vorschenkung in Höhe von X Euro ermittelte Steuer belief sich auf X Euro, der Anrechnungsbetrag gemäß § 14 ErbStG für den Vorerwerb auf X Euro und die festgesetzte Steuer auf X Euro. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid in der Schenkungsteuerakte hingewiesen.
Mit ihrem dagegen erhobenen Einspruch vom 05.08.2010 vertrat die Klägerin die Auffassung, als anzurechnende Steuer für den Vorerwerb sei die gemäß Schenkungsteuerbescheid vom 10.08.2004 festgesetzte Steuer in Höhe von X Euro zu berücksichtigen. Dies ergebe sich bei Anwendung der Richtlinienanweisungen gemäß H 70 Abs. 4, Beispiel Nr. 2 Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) und werde auch durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02.03.2005 II R 43/03 (BStBl. II 2005, 728) bestätigt.
Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 19.12.2011 als unbegründet zurück. Die anzurechnende Steuer sei im vorliegenden Fall die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG tatsächlich zu entrichtende Steuer in Höhe von X Euro. Dabei wirke sich aus, dass für die streitige Schenkungsteuerfestsetzung nur noch der Vorerwerb vom 31.03.2004 zu berücksichtigen sei. Außerdem sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG die tatsächlich zu entrichtende Steuer abzuziehen, die sich nicht notwendigerweise mit der tatsächlich für den Vorerwerb gezahlten Steuer decken müsse.
Mit ihrer Klage vom 20.01.2012 verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Herabsetzung der Steuer weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Einspruchsverfahren hält die Klägerin darüber hinaus den für die Vorschenkung durch Bescheid vom 10.08.2004 berechneten Steuerbetrag für zutreffend. Dieser Betrag könne nicht im Nachhinein korrigiert werden. Soweit der Beklagte auf die seiner Steuerfestsetzung beigefügte Vorschenkungstabelle verweise, sei diese nicht nachvollziehbar. Stichtag für die Besteuerung sei der 02.01.2006. An diesem Tag sei die Bereicherung der Klägerin in Form der Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag eingetreten. Ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Versicherung habe ausweislich der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lebensversicherung 1 nicht bestanden. Jedenfalls könne man der Gestaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die abstrakt generelle Erteilung der Zustimmung zu jeglicher Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag entnehmen. Die Übertragung der von der Zivilrechtsprechung entwickelten Grundsätze des Zustimmungserfordernisses bei Vertragspartnerwechsel sei im vorliegenden Fall, in dem aufgrund der Mitabtretung des Beitragskontos die Beitragszahlung gesichert sei, zur Wahrung der Interessen der Versicherung nicht erforderlich.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Schenkungsteuerbescheid vom 08.07.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2011 aufzuheben,
hilfsweise zu ändern und die Schenkungsteuer für den ...