Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung 1988
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Gewinns aus einem gewerblichen Grundstückshandel.
Die Kläger (Kl.) zu 1) und 2) sind Architekten, der Kl. zu 3) ist Kaufmann und an Wohnungsbaufirmen sowie Treuhand- und Finanzierungsgesellschaften und, wie der Kl. zu 1), an verschiedenen anderen Grundstücksgemeinschaften beteiligt.
Die Kl. erwarben durch notariellen Vertrag vom 15.7.1987 (Notar … Urk.-Nr. 224/1987) zu einem Miteigentumsanteil von je 1/3 das Grundstück I. Der Kaufpreis betrug 1.340.000 DM. Mit Tauschvertrag vom 13.6.1989 ging der Anteil des Kl. zu 2) auf den Kl. zu 3) über. Als Gegenleistung übertrug der Kl. zu 3) den ihm gehörenden hälftigen Anteil an dem Grundstück II. Durch Vertrag vom 8.1.1990 (Notar … Urk. Nr. 13/1990) verkauften die Kl. zu 1) (1/3 Anteil) und zu 3) (2/3 Anteil) das Grundstück zu einem Kaufpreis von 2.570.000 DM.
Darüber hinaus erwarben die Kl. durch notariellen Vertrag vom 9.9.1988 (Notar …; Urk.-Nr. 164/1988) das Grundstück … (Grundbuch von …, Blatt …, Flur 8, Flurstücke 102 – 56 qm – 103 – 361 qm – und 104 – 61 qm; Kaufpreis 510.000 DM). Das Flurstück 103 ist mit einem fünfgeschossigen Gebäude bebaut. Dessen Unter- und Erdgeschoß (Nutzfläche insgesamt 606 qm) und eine Nutzfläche von ca. 20 qm im ersten Obergeschoß sind an die … Gesellschaft mbH. …, vermietet worden.
Durch notarielle Vereinbarung vom 20.6.1989 (Notar … Urk. Nr. 84/1989) schlossen die Kl. mit der Firma … GmbH, … (Sozialpädagoge) …, einen Vorvertrag über den Verkauf des 1. bis einschließlich 4. Obergeschosses dieses Hauses. In der Präambel des Vertrages heißt es:
„Das Flurstück 103 ist mit einem gewerblich genutzten Altbau bebaut. Es handelt sich hierbei um ein fünfgeschossiges Gebäude, welches zu einem Büro- und Geschäftshaus umgebaut werden soll.
Außerdem ist beabsichtigt, die übrigen Parzellen mit weiteren gewerblichen Einheiten zu bebauen, wobei der genaue Umfang des geplanten Bauvorhabens noch nicht feststeht.
Die Verkäuferin wird nach Fertigstellung der gesamten Anlage – einschließlich eventuell neu zu errichtender Gebäude – Teileigentum bilden und dieses Teileigentum unter anderem an Käufer veräußern, wobei die auf dem anliegenden Lageplan gekennzeichnete Teilfläche vor Bildung des Teileigentums herausparzelliert wird und bei den Veräußerern verbleibt …”
In §§ 1 und 3 des Vertrages heißt es u.a.:
§ 1: „… Der Verkäufer beabsichtigt ferner, auf das bestehende Gebäude ein 5. Obergeschoß aufzubauen (Penthouse). Er räumt hiermit dem Käufer das Recht ein, durch einseitige Erklärung bis zum Abschluß des endgültigen Kaufvertrages zu bestimmen, daß er auch das Eigentum an dieser Etage käuflich erwerben will.”
§ 3: Ziffer 3: „… Die bisherigen Eigentümer A, B, C, werden in Form von gewerblichen Teileigentum (bei Aufteilung des Grundstücks wie beabsichtigt) Bauherr und Eigentümer der Penthouse Etage bleiben, wobei den Erwerbern ein Vorkaufsrecht bezüglich des Penthouses eingeräumt wird …”
Der Abschluß des Kaufvertrages ist im weiteren Verlauf nicht zustandegekommen.
Die Kl. sind darüber hinaus Eigentümer der Grundstücke Grundbuch … Blatt …, Flur 8, Flurstücke 347 – 369 qm – und 320 – 48 qm. Durch notariellen Kaufvertrag vom 9.4.1990 (Notar …, Bochum; Urk.-Nr. 222/1990) verkauften sie die nunmehr als Flurstück 452 (bisher Flurstücke 347 und 320) erfaßten Grundstücke mit einer Größe von 417 qm und die nunmehr als Flurstück 453 (bisher Flurstücke 102, 103, 104) erfaßten Grundstücke mit einer Größe von 478 qm an die Wirtschaftsprüfersozietät … in „Gesellschaft bürgerlichen Rechts …”. Der Kaufpreis betrug 1.983.914,20 DM. Auch dieser Vertrag wurde nicht vollzogen, da die Erwerber von einem Rücktrittsrecht Gebrauch machten.
Durch Vertrag vom 28.5.1990 (Notar …, Urk.-Nr. 268/1990) verkauften die Kl. die o.g. Grundstücke (Flurstücke 452 und 453) an die …, Amsterdam. Der Kaufpreis war mit 3.850.000 DM vereinbart, wobei auf Grund und Boden mit aufstehendem Altbau 1.950.000 DM und auf die noch zu erbringende Bauleistung 1.900.000 DM entfallen sollten. Auch dieser Kaufvertrag wurde in der Folgezeit nicht vollzogen. Über die weitere Verwertung dieser Grundstücke besteht nach Auskunft der Kl. zur Zeit keine Einigkeit. Während die Kl. zu 1) und 3) das Objekt nunmehr behalten wollten, habe dem der Kl. zu 2) widersprochen. Er betreibe weiter die Veräußerung dieser Grundstücke. Im Rahmen eines unter dem Aktenzeichen 11 V 3107/93 F betriebenen Aussetzungsverfahrens sollte von einer geplanten Veräußerung ausgegangen werden.
Für das Streitjahr 1988 erklärten die Kl. für die Grundstücke III und I gemeinschaftliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV). Die Finanzverwaltung erfaßte die Einkünfte zunächst getrennt, und zwar das Objekt … durch das Finanzamt (FA) … (St. Nr.: … 3304) und das Objekt … durch den Beklagten (St. Nr. …/2268). Das FA … ging für das Objekt … davon aus, daß keine Überschußerzielung...