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FG Münster Urteil vom 24.04.2001 - 15 K 1004/00 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung von Vorsteuern aus Erwerbs-, Umbau- und Unterhaltungskosten für ein teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietetes Grundstück

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vorsteuer aus Erwerbs-, Umbau- und Unterhaltungskosten für ein Grundstück, das teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet ist und teilweise steuerfreien Wohnzwecken dient, kann nach dem Umsatzschlüssel, d.h. dem Verhältnis von steuerpflichtigen zu steuerfreien Mietumsätzen, aufgeteilt werden.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 2, 2 Nr. 1, Abs. 4, 4 Sätze 1-2, § 15 a; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2, 5; UStR 2000 Abschn. 208 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1

 

Gründe

Streitig ist, ob Vorsteuer aus Erwerbs-, Umbau- und Unterhaltungskosten für ein nur teilweise steuerpflichtig vermietetes Grundstück nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden kann.

Die Klägerin (Klin.) erwarb am 01.04.1996 das Grundstück M. straße 50 in B. und vermietete anschließend von insgesamt 734 qm Nutzfläche 525 qm umsatzsteuer(USt)-pflichtig zu gewerblichen Zwecken; die Restfläche, 232 qm, diente steuerfreien Wohnzwecken. 1997 erweiterte die Klin. durch Um- und Ausbauten die Nutzfläche des Gebäudes auf 842 qm, wovon sie nach dem Ende der Bauarbeiten ab Juli 1997 502 qm zu steuerpflichtigen gewerblichen Zwecken und 340 qm zu steuerfreien Wohnzwecken vermietete. In ihren Steueranmeldungen machte die Klin. Vorsteuer aus den Erwerbs-, Umbau- und Unterhaltungskosten nach dem Verhältnis zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Vermietungsumsätzen geltend. Demgegenüber ermittelte das beklagte Finanzamt (FA) nach USt-Sonderprüfungen (Sp, Berichte vom 24.07.1996 Tz. 9, und vom 10.06.1998 Tz. 11) den Anteil abzugsfähiger Vorsteuer nach dem Verhältnis zwischen steuerpflichtig und steuerfrei genutzten Grundflächen und ließ in den USt-Bescheiden 1...

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