Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung von Vorsteuern aus Erwerbs-, Umbau- und Unterhaltungskosten für ein teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietetes Grundstück
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorsteuer aus Erwerbs-, Umbau- und Unterhaltungskosten für ein Grundstück, das teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet ist und teilweise steuerfreien Wohnzwecken dient, kann nach dem Umsatzschlüssel, d.h. dem Verhältnis von steuerpflichtigen zu steuerfreien Mietumsätzen, aufgeteilt werden.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 2, 2 Nr. 1, Abs. 4, 4 Sätze 1-2, § 15 a; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2, 5; UStR 2000 Abschn. 208 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1
Gründe
Streitig ist, ob Vorsteuer aus Erwerbs-, Umbau- und Unterhaltungskosten für ein nur teilweise steuerpflichtig vermietetes Grundstück nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden kann.
Die Klägerin (Klin.) erwarb am 01.04.1996 das Grundstück M. straße 50 in B. und vermietete anschließend von insgesamt 734 qm Nutzfläche 525 qm umsatzsteuer(USt)-pflichtig zu gewerblichen Zwecken; die Restfläche, 232 qm, diente steuerfreien Wohnzwecken. 1997 erweiterte die Klin. durch Um- und Ausbauten die Nutzfläche des Gebäudes auf 842 qm, wovon sie nach dem Ende der Bauarbeiten ab Juli 1997 502 qm zu steuerpflichtigen gewerblichen Zwecken und 340 qm zu steuerfreien Wohnzwecken vermietete. In ihren Steueranmeldungen machte die Klin. Vorsteuer aus den Erwerbs-, Umbau- und Unterhaltungskosten nach dem Verhältnis zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Vermietungsumsätzen geltend. Demgegenüber ermittelte das beklagte Finanzamt (FA) nach USt-Sonderprüfungen (Sp, Berichte vom 24.07.1996 Tz. 9, und vom 10.06.1998 Tz. 11) den Anteil abzugsfähiger Vorsteuer nach dem Verhältnis zwischen steuerpflichtig und steuerfrei genutzten Grundflächen und ließ in den USt-Bescheiden 1996 bzw. 1997 in der Fasung der Einspruchsentscheidung (EE) vom 19.01.2000 Vorsteuer von 12.405,32 DM bzw. von 7.632,54 DM zum Abzug zu.
Mit ihrer gegen die EE erhobenen Klage begehrt die Klin. eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel unter Verweisung auf die neuere Rechtsprechung des BFH (in BStBl II 1998, 492 und 525), wonach Vorsteuer aus den Erwerbskosten für ein gemischtgenutztes Grundstück nach dem Umsatzsschlüssel aufgeteilt werden dürfe. Dieser Grundsatz sei auch vorliegend anwendbar.
Die Klin. beantragt sinngemäß,
unter Änderung der EE vom 19.01.2000 die USt 1996 um 2.028,20 DM und die USt 1997 um 1.823,46 DM zu ermäßigen.
Das FA beantragt,
- die Klage abzuweisen,
- hilfsweise für den Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Das FA trägt vor: Angesichts der Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 208 Abs. 2 Umsatzsteuerrichtlinien 2000 sei keine Klaglosstellung der Klin. möglich.
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klage ist begründet.
Unzutreffend hat das FA Vorsteuer aus den Erwerbs- und Umbau- sowie den Unterhaltungskosten lediglich im Verhältnis der Grundflächen von steuerpflichtig zu steuerfrei verwendeten Gebäudeteilen zum Abzug zugelassen. Die Klin. durfte die Vorsteuer nach dem Verhältnis von steuerpflichtigen zu steuerfreien Mietumsätzen aufteilen, § 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1990 (UStG).
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die USt für Lieferungen und Leistungen, die der Unternehmer nicht für steuerpflichtige Umsätze verwendet, § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Aufgrund dieser Regelung ist bei jeder vom Unternehmer in Anspruch genommenen Leistung zunächst zu prüfen, ob sie ausschließlich zur Ausführung von den Vorsteuerabzug ausschließenden bzw. nicht ausschließenden Umsätzen verwendet worden ist (BFH in BStBl II 1992, 755). Da die Klin. den Vorbezug (Erwerb, Umbau und Unterhaltung des Gebäudes) sowohl für die steuerpflichtige Vermietung von Geschäftsräumen als auch für die steuerfreie Wohnraumnutzung verwendet hat, kann der Vorbezug nicht ausschließlich vorsteuerabzugsschädlichen oder unschädlichen Umsätzen zugerechnet werden. Daher ist die aus dem Vorbezug angefallene USt in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen, § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG. Unter Beachtung des in dieser Vorschrift vorgegebenen Maßstabes der wirtschaftlichen Zurechnung kann der Unternehmer die anzuwendende Schätzungsmethode wählen, § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG, und darf das FA nur nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist (vgl. BFH in.BStBl II 1998, 492 und 525, zuletzt FG Brandenburg in EFG 2001, 241).
Während nach überkommener Rechtsprechung des BFH (in BStBl II 1992, 755, und in BFH/NV 1987, 536) im Regelfall die Vorsteuer nach dem Verhältnis der den verschiedenen Zwecken dienenden Grundflächen aufzuteilen ist, hat der BFH im Fall des Erwerbs eines gemischtgenutzten Grundstücks entschieden, daß die Vorsteuer nach dem Verhältnis der Ertragswerte, die für die Kaufpreisermittlung herangezogen worden sind, aufteilbar sei (in BStBl II 1998, 492, und 525). Die praktisch nach Umsatzschlüssel erfolgte Vorsteueraufteilun...