Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs nach § 10 Nr. 4 KStG (bis 1984: § 10 Nr. 3 KStG) auch für Aufsichtsratsvergütungen einer Komplementär-GmbH gilt, die nach Mitbestimmungsrecht einen Aufsichtsrat zur Überwachung der Tätigkeit der KG einzurichten hat.
Die Klägerin (Kl.), eine GmbH, hatte in den Streitjahren ein Stammkapital von 240.000 DM. Es wurde zu 90 v.H. von der Vermögensverwaltung … GmbH & Co. KG gehalten; die übrigen Anteile hielten die Herren … (W.) (gestorben am 25.01.1984), … und … Die Kl. war persönlich haftende Gesellschafterin der Firma … GmbH & Co. KG (KG), deren Geschäfte sie führte. Außerdem hatte sie der KG ihren Grundbesitz – bestehend aus einem Grundstück mit aufstehenden Fabrikgebäuden – verpachtet. Seit dem 01.01.1992 hat die Kl. im Zuge einer Umstrukturierung des W-Konzerns ihre Firma geändert.
Die Kl. war nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes zur Bildung eines Aufsichtsrats verpflichtet, da nach § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes die Arbeitnehmer der KG und der von dieser abhängigen Unternehmen – die KG war herrschendes Unternehmen des W-Konzernes i.S.d. § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes – als Arbeitnehmer der Kl. galten. Zusätzlich zu tatsächlich angefallenen Nebenkosten (Reisekosten u.ä.) zahlte die KG in den Streitjahren folgende Aufsichtsratsvergütungen:
Jahr |
insgesamt |
davon an Kommanditisten der KG |
1981 |
162.593 DM |
36.000 DM |
1982 |
148.267 DM |
37.800 DM |
1983 |
147.712 DM |
43.200 DM |
1984 |
148.134 DM |
23.400 DM |
1985 |
148.992 DM |
21.600 DM |
Bei der Ermittlung ihres Einkommens nahm die Kl. insoweit keine Hinzurechnungen wegen der Nichtabziehbarkeit der Aufsichtsrats Vergütungen gemäß § 10 Nr. 3 bzw. 4 KStG vor.
Dem folgte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) nach einer Außenprüfung (Bp) durch das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung Münster nicht und erließ am 15.09.1988 auf der Grundlage des Bp-Berichts entsprechend geänderte KSt-Bescheide 1981 bis 1985.
Der Einspruch der Kl. vom 11.10.1988 führte – wegen der unstreitigen Abziehbarkeit des Ersatzes tatsächlicher Aufwendungen des Aufsichtsrates – am 02.01.1990 zum Erlaß entsprechend geänderter KSt-Bescheide 1981 bis 1985, in denen lediglich die diesen Ersatz übersteigende Aufsichtsratsvergütungen der Abzugsbeschränkung gemäß § 10 Nr. 3 bzw. 4 KStG unterworfen wurde;, im Übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung – EE – vom 03.01.1990).
Mit der dagegen gerichteten Klage vom 02.02.1990 macht die Kl. folgendes geltend:
- Nach den Bestimmungen in den Gesellschaftsverträgen der Kl. und der KG habe ein Beirat oder Aufsichtsrat nicht gebildet werden können. Sie – die Kl. – selbst erfülle auch nicht die Voraussetzungen des Mitbestimmungsgesetzes, die zur zwangsweisen Einrichtung eines Aufsichtsrats führten; auch sei sie nicht herrschendes Unternehmen des Konzerns. Die Einrichtung des Aufsichtsrates sei nur wegen der Zurechnung der Arbeitnehmer der KG und der von dieser beherrschten Konzernunternehmen erforderlich gewesen. Somit habe lediglich die KG selbst, nicht jedoch sie – die Kl. – die Voraussetzungen zur Bildung eines Aufsichtsrates erfüllt. Die gezahlte Aufsichtsratsvergütung hänge deshalb ausschließlich mit ihrer Stellung als geschäftsführende, persönlich haftende Gesellschafterin der KG zusammen, so daß die Vergütungen zu den von der KG zu ersetzenden gesamten Geschäftsführervergütungen zu rechnen seien.
- Die Aufsichtsratsvergütungen würden für die Überwachung ihrer – der Kl. – Geschäftsführung gezahlt. Diese bestehe im wesentlichen in der Geschäftsführung der KG. Ihre anderen Tätigkeiten rechtfertigten in keiner Weise die Einrichtung eines Aufsichtsrates. Der durch den Aufsichtsrat verursachte Aufwand sei daher nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise der KG zuzuordnen.
- Auch in der Literatur werde die Abzugsmöglichkeit der Aufsichtsratsvergütungen für den Fall bejaht, daß Gegenstand der überwachenden Tätigkeit nicht die Führung der Geschäfte der GmbH, sondern die Geschäftsführung der KG sei, da der Aufsichtsrat dann in Angelegenheiten der KG tätig werde (Hinweis u.a. Streck, KStG, 3. Aufl., § 10 Anm. 16; Jansen in Dötsch/Eversberg/Joost/Witt, § 10 KStG Rz. 36; Kläschen, § 10 KStG Rz. 106; Hesselmann, Handbuch der GmbH & Co. KG, 16. Aufl., Seite 174; Heuer, Betriebsberater 1968, Seite 196).
- Die volle Abziehbarkeit ergebe sich außerdem auch daraus, daß es sich bei den Aufwendungen um Sonderbetriebsausgaben bei der KG handele. Denn diese habe die Aufsichtsratsvergütungen zu erstatten, so daß den Aufwendungen entsprechende Erträge aus Kostenerstattung gegenüberstünden. Die Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnahmen seien jedoch im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung der KG zu berücksichtigen. Bei ihr – der Kl. – sei lediglich der einheitlich und gesondert festgestellte Gewinnanteil an der KG im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung zu berück...