Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht von Schadensersatzzahlungen aufgrund der Verletzung eines Gebrauchsmusters
Leitsatz (redaktionell)
Die von einem niederländischen Unternehmen wegen der Verletzung eines Deutschen Gebrauchsmusters geleisteten Schadensersatzzahlungen stellen steuerpflichtige Einnahmen i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG i.V. mit § 24 Nr. 1a EStG dar.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1a, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Tatbestand
Streitig ist bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2008 und 2009, ob der Kläger (Kl.) Einnahmen i.S.d. §§ 21, Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 24 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt hat.
Mit Lizenzvertrag vom 18.06.1999 (vgl. Betriebsprüfungs (Bp)-Akte) erteilte die Klägerin (Klin.) dem Kl. die ausschließliche Lizenz an ihrem Gebrauchsmuster NR. 1 „Tragevorrichtung zum Ankoppeln an Fahrzeugen o. dgl.”. Das Gebrauchsmuster wurde am 16.9.1994 von der Ehefrau des Kl., angemeldet. Die Eintragung erfolgte Ende 1994 und die Bekanntmachung im Patentblatt im Februar 0000. Das Klagegebrauchsmuster ist am 30.9.2004 abgelaufen. Die Herstellung der geschützten Tragevorrichtung durch die E aus P, Niederlande, führte zu rechtlichen Auseinandersetzungen, die zunächst von der Klin. in 1998 mit einer patentrechtlichen Berechtigungsanfrage begannen. Der Kl. war aufgrund schriftlichen Vertrages vom 18.06.1999 Inhaber einer ausschließlichen Lizenz an dem Gebrauchsmuster.
Mit Vertrag vom 20.01.2005 übertrug die Klin. mit sofortiger Wirkung das vorgenannte Gebrauchsmuster auf den Kl. nebst der daraus resultierenden Rechte und Pflichten. Mit Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.03.2008 (Az.: 4a O 41/07) wurde die E aus P, verurteilt, dem Kl. darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 09.03.1995 bis zum 30.09.2004 Tragevorrichtungen zum Ankoppeln an Fahrzeuge mit einem am Fahrzeug angekoppelten Stützrahmen und mit zumindest einem an dem Stützrahmen schwenkbar festgelegten Trägerelement zur Aufnahme eines Transportgutes und zum Verschwenken desselben aus einer Transportstellung in eine Kippstellung um eine parallel zur Fahrzeugquerachse liegende Schwenkachse in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat. Dabei waren die einzelnen Lieferungen und Angebote nach Liefer/Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Empfänger zu bezeichnen. Außerdem waren Angaben über die betriebene Werbung und den nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes zu machen.
Am 05./18.09.2008 schloss der Kl. mit der E wegen der Verletzung von Rechten aus dem oben genannten deutschen Gebrauchsmuster einen Vergleich. Zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche des Kl. aus und im Zusammenhang mit einer evtl. Verletzung des Streitgebrauchsmusters durch die E, ihrer Kunden, deren Abnehmer oder sonstiger Dritter zahlte die E an den Kl. einen Betrag von X EUR und zwar in Teilbeträgen zu X EUR in 2008 und in weiteren fünf Jahresbeträgen von X EUR jeweils ab 2009. Dieser Vergleich wurde im Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 21.01.2009 (Az.: I – 2 U 31/08) bestätigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergleich und den Beschluss Bezug genommen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzte das OLG Düsseldorf auf X EUR und den Gegenstandswert für den Vergleich auf X EUR fest.
Im nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten ESt-Bescheid für 2008 vom 13.08.2010 erfasste der Bekl. die Vergleichszahlung von X EUR als Einnahme nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG und berücksichtigte entsprechend den Feststellungen im Bp-Bericht vom 03.08.2010 X EUR an Werbungskosten (WK). Dagegen legte der Kl. am 07.09.2010 Einspruch ein.
Im ESt-Bescheid für 2009 vom 21.03.2011 erfasste der Bekl. die Vergleichs-Teilzahlung von X EUR als Einkünfte gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Dagegen legten die Kl. am 15.04.2011 Einspruch ein.
Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 06.04.2011, die weder den Einspruchsführer noch die Steuerart/Jahr/Streitgegenstand bezeichnete, wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück.
Dagegen legten die Kl. am 29.04.2011 Klage ein, die unter dem Az.: 12 K 1529/11 E geführt wurde.
Mit EE vom 21.07.2011, in welcher die Einspruchsführer sowie die Steuerart/das Streitjahr und der Streitgegenstand sowie die angefochtenen Bescheide bezeichnet waren, wies der Bekl. die Einsprüche als unbegründet zurück.
Die dagegen am 19.08.2011 eingelegte Klage (Az.: 12 K 2931/11 E) hat der Senat mit Beschluss vom 14.09.2011 mit dem Verfahren 12 K 1529/11 E zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az.: 12 K 1529/11 E verbunden. Am 09.06.2011 hat der Bekl. die EE vom 06.04.2011 isoliert aufgehoben.
Mit der Klage trägt der Kl. vor, dass seine Ehefrau im Jahre 1998 von der Firma O GmbH & Co. KG die Unterlassung der Produktion des geschützten Artikels verlangt habe. Diese Firma habe sich aber geweigert und auch keinen Lizenzvertrag abgeschlossen. Da seiner Ehefrau nach ...