Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der gemeinen Werte auf den 31.12.1993 und 31.12.1994
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Streitig ist die Berechnung des gemeinen Werts der Anteile an der Klägerin (Klin.).
Die Klin. ist zu 52 % beteiligt an der … GmbH, die ihren Sitz durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 23.05.1991 von … nach … verlegt hat. Das Finanzamt (FA) hat bei den Feststellungen der gemeinen Werte der Anteile an der Klin. auf den 31.12.1993 und auf den 31.12.1994 die Beteiligung der Klin. an der … GmbH als Schachtelbeteiligung gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 3, 102 Bewertungsgesetz (BewG) berücksichtigt. Dem Vermögenswert der Klin. wurde für 1993 der von der Klin ermittelte Betrag von … DM, für 1994 der Betrag von … DM hinzugerechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klin. abgegebenen Erklärungen vom 10.12.1995 (Bl. 54 f, 83 f der FA-Akten) und die am 21.03.1996 übersandten Berechnungen (Bl. 60 f, 89 f der FA-Akten) hingewiesen. Durch Bescheide vom 27.02.1996 wurden die gemeinen Werte für je 100 DM Nennkapital auf den 31.12.1993 mit … DM und auf den 31.12.1994 auf DM festgestellt.
Mit ihren Einsprüchen vom 22.03.1996 hat die Klin. geltend gemacht, die Anteile an der … GmbH seien zu unrecht in den Vermögenswert einbezogen worden. Nach § 136 Nr. 3 b i.V.m. § 136 Nr. 4 c BewG gehörten Anteile an Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Beitrittsgebiet nicht zum Betriebs- oder Gesamtvermögen. Hieraus werde der Wille des Gesetzgebers erkennbar, Investitionen in den neuen Bundesländern auch bei der Vermögenssteuer (VSt) zu fördern. Diese Förderung werde dann wieder aufgehoben, wenn Schachtelbeteiligungen dem Vermögenswert im Rahmen der Ermittlung des gemeinen Wertes wieder hinzugerechnet werden. Hierdurch werde die Beteiligung auf der Ebene des Gesellschafters der A. GmbH mit VSt belastet. Würde die Beteiligung von Herrn … im Privatvermögen gehalten, entstünde keine VSt auf die Beteiligung. Hierin werde eine Ungleichbehandlung gesehen, die so nicht hingenommen werden könne, insbesondere da die Klin. eine Holding-Gesellschaft sei, die ausschließlich die Anteile an der … GmbH hallte.
Das EA hat die Einsprüche durch Entscheidung vom 07.08.1996 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage wiederholt die Klin. im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Die Beteiligung der Klin. an der … GmbH werde zu Unrecht unter steuerlichen Gesichtspunkten schlechter gestellt als eine gleich hohe Beteiligung eines Privatmannes an dieser Gesellschaft oder aber eine Beteiligung von weniger als 10 % des Nennkapitals. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gehört den Beteiligungen, die bereits nach § 136 Nr. 3 BewG nicht zum Gesamtvermögen gehören, nicht zu den Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 102 BewG, da nicht nur die Untergesellschaft selbst von der VSt befreit sei, sondern auch die Beteiligung nach § 136 Nr. 3 BewG nicht in das Gesamtvermögen einzubeziehen sei.
Die Klin. beantragt,
die angefochtenen Feststellungsbescheide vom 27.02.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 07.08.1996 in der Weise abzuändern, daß eine Hinzurechnung der Beteiligung an der … nicht erfolge.
Das FA beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung bezieht sich das FA auf die EE vom 07.08.1996. Ergänzend führt es aus, es sei nicht davon auszugehen, daß durch die Berücksichtigung der an sich steuerfreien Beteiligungen bei der Wertermittlung des gemeinen Wertes der Anteile die eigentliche Steuerbefreiung wieder rückgängig gemacht werde. Die Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile aus dem Vermögenswert und dem Ertrags-Hundertsatz sei lediglich eine Schätzung, die an der Stelle einer Wertermittlung aus Verkäufen trete. Bei dieser Schätzung des gemeinen Wertes der Anteile seien auch die Schachtelbeteiligungen an steuerfreien Kapitalgesellschaften zu berücksichtigen, denn diese erhöhten den Wert der Anteile.
Durch Beschluß vom 16.06.1997 hat der Senat den Inhaber der Anteile an der Klin., … zum Verfahren beigeladen.
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Gemäß § 11 Abs. 2 BewG sind Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gesellschaften), die nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen, mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Läßt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen.
Im Interesse einer möglichst gleichmäßigen und praktikablen Schätzung hat die Finanzverwaltung das sog. Stuttgarter Verfahren entwickelt, das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine geeignete, grund...