Entscheidungsstichwort (Thema)
Renovierung einer Ruine und eines Brunnens
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für die Renovierung einer Kirchenruine und eines historischen Brunnens, die sich auf dem Gelände eines Gutshofs befinden, mit dem landwirtschaftliche Einkünfte erzielt werden, sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dem steht nicht entgegen, dass die Kirchenruine landwirtschaftlich nicht nutzbar ist, da auch solch ein Teil des landwirtschaftlichen Grundstücks kein Privatvermögen darstellt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4
Tatbestand
Streitig ist, ob Instandhaltungskosten für eine Ruine sowie für einen Brunnen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abzugsfähig sind.
Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bis zum 30.06.2007 Alleineigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs A. in A-Stadt. Mit Hofübergabevertrag vom xx.xx.2007 übertrug der Kläger zum 01.07.2007 seinen Betrieb auf seinen Sohn S., wobei er sich jedoch bis zum 30.06.2012 ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Betrieb sowie allen Nutzungsrechten und Beteiligungen vorbehielt. Der Sohn führt den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Haupterwerbslandwirt bis heute fort.
Bei dem Objekt A. handelt es sich um eine aus mehreren Gebäuden bestehende Anlage. Kernstück der Anlage bildet das Herrenhaus, das im Jahre xxxx als Kloster gegründet wurde. Im Jahre xxxx wurde das Kloster aufgelöst und der Gutshof wurde im Jahr xxx durch B. erworben. Später ging der Gutshof durch Heirat an die Familie des Klägers über, die das Gut seit vielen Jahrzehnten als landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet.
Die Hälfte des Südflügels des Herrenhauses bewohnen die Kläger, der Sohn S. wohnt im Westflügel. Den übrigen Bereich des Herrenhauses und auch weitere Gebäude verpachtet der Kläger an das Internat A. Unmittelbar an den Ostflügel des Herrenhauses grenzt die streitgegenständliche Ruine, in der sich früher die Klosterkirche befand, an. Neben dem Herrenhaus befinden sich die Räumlichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere Stallungen und Scheunen sowie Unterstellplätze für die landwirtschaftlichen Geräte. Diese landwirtschaftlichen Gebäude sind durch einen Innenhof verbunden, in dessen Mitte sich der streitgegenständliche historische Brunnen befindet. Wegen der Örtlichkeiten im Einzelnen wird auf die Lichtbilder in dem zu den Gerichtsakten genommenen Prospekt … verwiesen.
Aus der Verpachtung an das Internat erzielt der Kläger seit vielen Jahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Nach und nach wurde der ursprüngliche Pachtvertrag zwischen dem Kläger und dem Internat mehrfach erweitert. Mit 2. Nachtrag zum Pachtvertrag vom xx.xx.xxxx wurde dem Internat u.a. eine Grundstücksfläche für einen Bolzplatz unentgeltlich überlassen. Dieser Bolzplatz grenzt unmittelbar an die streitgegenständliche Ruine der ehemaligen Klosterkirche.
Im Rahmen einer im Jahre 2012 stattfindenden Betriebsprüfung erkannte der Beklagte Renovierungskosten für die Ruine von 23.619,40 € im Wirtschaftsjahr 2009/2010 sowie Instandsetzungskosten für den Brunnen von 6.598,68 € im Wirtschaftsjahr 2010/2011 nicht als Betriebsausgaben an. Die Kosten für die Renovierung der Ruine seien nicht betrieblich bedingt, da die Ruine nicht zum Betriebsvermögen des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft gehöre. Auch seien die Renovierungskosten nicht durch die Vermietung an das Internat veranlasst. Der den Kindern des Internats zur Verfügung stehende Bolzplatz grenze zwar direkt an die Ruine. Zum einen überlasse der Kläger aber den Bolzplatz unentgeltlich an das Internat, zum anderen könnten Gefahren, die sich möglicherweise aus der Beschaffenheit der Ruine ergäben, durch ein Absperren des Gefahrenbereiches beseitigt werden.
Der Beklagte erließ dementsprechend nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2009 bis 2011 vom 04.06.2013 (2009, 2010) bzw. vom 23.09.2013 (2011), in denen er die geltend gemachten Betriebsausgaben für die Instandhaltung des Brunnens und der Ruine nicht mehr anerkannte. Der Änderungsbescheid für 2011 wurde im Klageverfahren durch Bescheid vom 11.03.2016 aus nicht streitigen Gründen erneut geändert.
Hiergegen legten die Kläger jeweils form- und fristgerecht Einsprüche ein. Zur Begründung tragen sie vor, dass sich die gesamte Gutsanlage mangels Beendigung der Nutzungswertbesteuerung im ertragsteuerlichen Betriebsvermögen befinde. Bereits aus diesem Grunde seien die zur Erhaltung der Gutsanlage getätigten Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Ferner sei die Ruine zwar nicht mit an das Internat vermietet. Sie grenze aber direkt an den vom Internat genutzten Bolzplatz an. Die an den Köpfen der Chorpfeiler der Ruine vorgenommenen Renovierungsmaßnahmen seien erforderlich gewesen, weil ein Herabstürzen von Steinen drohte. Bereits aufgrund der Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Internatsschüler...