Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulagen für Brand- und Einbruchmeldeanlagen
Leitsatz (redaktionell)
In ein Betriebsgebäude fest eingebaute Brand- und Einbruchmeldeanlagen sind nur dann Betriebsvorrichtungen, wenn sie in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb stehen und nicht nur der Benutzung des Gebäudes dienen. Dies ist, unabhängig davon, ob die Anlagen für die Ausübung des Gewerbebetriebs nützlich, notwendig oder gar vorgeschrieben sind, nur dann der Fall, wenn zwischen den Anlagen und dem Betriebsablauf ein ähnlich enger Zusammenhang besteht, wie er bei einer Maschine üblicherweise vorliegt.
Normenkette
BewG § 68 Abs. 2, 2 Nr. 2; InvZulG § 2 Abs. 1
Nachgehend
Gründe
Die Klägerin errichtete in 1993 in Brandenburg (Fördergebiet) eine Lagerhalle. U.a. ließ sie in das Gebäude eine Brandmelde- sowie eine Einbruchmeldeanlage für einen Betrag von zusammen 572.792,– DM einbauen. Neben anderen angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern beantragte die Klägerin hierfür eine Investitionszulage von 8 v.H. nach § 2 Investitionszulagegesetz (InvZulG) 1993.
Der Beklagte beurteilte die Aufwendungen für den Brandschutz und für die Einbruchssicherung als Gebäudebestandteile und ließ die Kosten bei der Bemessung der Investitionszulage unberücksichtigt. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Die Klägerin meint, die von ihr in die Lagerhalle eingebaute Brandmeldeanlage sei eine Betriebsvorrichtung. Das Gebäude werde von ihr zur Lagerung von feuer- und explosionsgefährdeten Gegenständen genutzt. Neben Pharmarohstoffen für die Pharmaproduktion handele es sich hierbei um Druckstücke aus Papier sowie um Farben für die Verpackungsmittelindustrie. Anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall einer Sprinkleranlage in einem Warenhaus (Urteil vom 07.10.1983 III R 138/80, BStBl. II 1984, S. 262), in dem Publikumsverkehr herrsche, diene hier die vom Ordnungsamt vorgeschriebene Brandmeldeanlage nicht in erster Linie dem Schutz des Gebäudes und der Sicherheit von Menschen. Vielmehr sei sie angebracht, um die für die Kunden wichtige Ware zu schützen; sie sei damit ausschließlich auf die betriebsspezifischen Gegebenheiten des in dem geschützten Gebäude ausgeübten Gewerbes ausgerichtet.
Ebenso diene die Einbruchmeldeanlage ausschließlich dem Schutz der gelagerten Ware. Das Gebäude könne grundsätzlich auch ohne eine solche Anlage genutzt werden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
- unter Änderung des Bescheides über die Festsetzung einer Investitionszulage vom 15.09.1994 idF der Einspruchsentscheidung vom 21.07.1997 eine weitere Investitionszulage iHv 45.823,– DM zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
Er meint, unter den Begriff der Betriebsvorrichtung seien nur solche Gegenstände zu verstehen, die in gleicher Weise wie Maschinen einem bestimmten Gewerbebetrieb zu dienen bestimmt seien. Erforderlich sei, daß die Gegenstände zu dem auf dem Grundstück ausgeübten gewerblichen Betrieb in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung stünden. Diese Voraussetzung fehle sowohl bei der von der Klägerin eingerichteten Brandmelde- als auch bei der Einbruchmeldeanlage.
Die Klage ist nicht begründet.
Nach § 2 Satz 1 InvZulG sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben.
Bei der fest mit dem Gebäude verbundenen Brandmeldeanlage (wesentlicher Bestandteil iSd § 94 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) kann es sich im Streitfall nur dann um ein bewegliches Wirtschaftsgut handeln, wenn die Anlage eine Betriebsvorrichtung darstellt. Nach der Regelung des § 68 Abs. 2 Nr. 2 Bewertungsgesetz (BewG), die auch im Investitionszulagerecht gilt (Urteil des BFH vom 23.03.1990 III R 63/87, BStBl. II 1990, S. 751), sind Betriebsvorrichtungen Gegenstände, die in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb stehen und nicht nur der Benutzung des Gebäudes dienen/Diese Voraussetzung liegt unabhängig davon, ob die Anlage für die Ausübung des Gewerbebetriebes nützlich, notwendig oder gar vorgeschrieben ist, nur dann vor, wenn zwischen Betriebsvorrichtung und Betriebsablauf ein ähnlich enger Zusammenhang besteht, wie er bei einer Maschine üblicherweise vorliegt (Urteil des BFH vom 20.02.1991 II R 61/88, BStBl. II 1991, S. 531; Beschluß des BFH vom 05.12.1996 III B 26/94, BFH/NV 1997, S. 518).
Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen besteht zwischen der Brandmeldeanlage und dem Betrieb der Klägerin keine derart unmittelbare Beziehung, daß nur durch diese Anlage das Gewerbe betrieben werden kann. Im Streitfall weist die Brandmeldeanlage keinen besonders engen Zusammenhang zum Betriebsablauf – Lag...