rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwendung an Unterstützungskasse; Abzugsfähigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Zuwendungen an Unterstützungskassen, die Altersversorgung gewähren, sind für jeden Leistungsanwärter nur mit 25% der jährlichen Versorgungsleistung, die der Anwärter nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag bei Entritt des Versorgungsfalls erhalten kann, abziehbar.
2. Soweit Zuwendungen zu einer Überversorgung führen, sind diese nicht als BA berücksichtigungsfähig.
Normenkette
EStG § 4d Abs. 1 S. 1, § 6a Abs. 3 S. 4, § 4d Abs. 1 Ziff. 1 b, bb
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Beiträge an eine Versorgungskasse insoweit nicht als Betriebsausgaben (BA) zu berücksichtigen sind, wie sie zu einer Überversorgung führen.
Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Der Kl. erzielt als Tierarzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Im Jahr 1995 vereinbarte er mit der Versorgungseinrichtung für Mitarbeiter der Heilberufe e.V., die betriebliche Altersversorgung (ganz oder teilweise) über die Versorgungseinrichtung durchzuführen. Leistungsanwärter sind Frau N geb. …), Herr … (geb. …) und die Klin. (geb. …), die nach dem Leistungsplan mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Monatsrente in Höhe von 4.200 DM erhalten sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abrede wird auf den Vertrag vom 22./30.08.1995 und das Schreiben der Versorgungseinrichtung vom 02.12.1996 Bezug genommen. In den Streitjahren 1995 und 1996 leistete der Kl. jeweils 37.800 DM an die Unterstützungskasse.
Unter dem 22.06.1998 teilte die Versorgungseinrichtung dem Kl. mit, aufgrund der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung des BAG dürfe die Altersrente die Grenze von 75 % der laufenden Bezüge nicht überschreiten, weil andernfalls eine Überversorgung entstünde. Daher werde der Leistungsplan insoweit ergänzt, als die in Aussicht gestellte Rente zuzüglich eventuell bestehender weiterer Renten maximal 75 % des Gehaltes bei Rentenbeginn betragen dürfe.
Im Anschluss an das Ergebnis einer Betriebsprüfung ging der Beklagte (Bekl.) in den ESt-Bescheiden 1995 und 1996 (jeweils vom 11.09.2000) davon aus, dass die Beiträge an Unterstützungskasse nur insoweit als BA abzugsfähig seien, als sie 25 % der jährlichen, auf 75 % der laufenden Bezüge begrenzten Versorgungsleistungen nicht übersteigen würden.
Arbeitslohn |
Versorgungsl. |
BA 1995 |
BA 1996 |
Herr M |
75 % |
25 % |
25 % |
9.000,00 DM |
6.750,00 DM |
1.687,50 DM |
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39.000,00 DM |
29.250,00 DM |
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7.312,50 DM |
Frau N |
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12.480,00 DM |
9.360,00 DM |
2.340,00 DM |
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12.896,00 DM |
9.672,00 DM |
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2.418,00 DM |
Frau F |
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7.320,00 DM |
5.490,00 DM |
1.372,50 DM |
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7.320,00 DM |
5.490,00 DM |
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1.372,50 DM |
BA lt. Bp. |
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5.400,00 DM |
11.103,00 DM |
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kl. gegen die Einspruchsentscheidung vom 11.12.2001 Klage. Sie tragen zur Klagebegründung vor, nach § 4 d Abs. 1 EStG dürften Zuwendungen an eine Unterstützungskasse von dem leistenden Unternehmen als Betriebsausgaben abgezogen werden. § 4 d EStG regele zwar weitere Abzugsvoraussetzungen und -beschränkungen. Die „Überversorgung” sei dort jedoch nicht genannt.
Die vom Bekl. durchgeführte Angemessenheitsprüfung sei systemfremd. Es stelle sich die Frage, wer sie überhaupt durchführen könne. Das Trägerunternehmen habe keinen Einfluss auf die Leistungspläne und das Kassenvermögen, das für die Höhe der zu erbringenden Versorgungsleistungen maßgebend sei. Die Unterstützungskasse kenne die gegenwärtigen Gehälter der Mitarbeiter des Trägerunternehmens nicht.
Die Analogieüberlegungen zu den Pensionsrückstellungen seien unzulässig. Im Gegensatz zu § 6 a EStG erfolge die Pensionszusage nicht vom Arbeitgeber gegenüber dem Dienstverpflichteten. Vielmehr gewähre die Unterstützungskasse eine Altersversorgung für die in die Leistungspläne aufgenommenen Leistungsanwärter/Leistungsempfänger. Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse flössen im Unterschied zum Fall der Pensionszusage tatsächlich ab. Die Entscheidung über die Anlage der zugeflossenen Gelder treffe allein die Unterstützungskasse. Im Übrigen bestehe kein Bedarf für die analoge Anwendung anderer Vorschriften. § 4 d EStG enthalte bereits eine Beschränkung auf 25 %.
Die Kl. beantragen,
die ESt-Bescheide 1995 und 1996, beide vom 11.09.2000, in Gestalt der EE vom 11.12.2001 abzuändern und die ESt für das Jahr 1995 auf 60.816,00 DM und für das Jahr 1996 auf 26.658,00 DM festzusetzen
und im Unterliegensfall,
die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen
und im Unterliegensfall,
die Revision zuzulassen.
Der BA-Abzug setze voraus, dass die Leistungen der Unterstützungskasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären. Der Gesetzgeber stelle damit klar, dass für die steuerliche Abziehbarkeit der Zuwendung nicht auf die betriebliche Veranlassung der vom Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse erbrachte Zuwendung abzustellen sei. Entscheidend sei, ob die zu erb...