Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammentreffen von Schönheitsreparaturen und Modernisierungsmaßnahmen
Leitsatz (redaktionell)
Schönheitsreparaturen in verschiedenen Wohnungen eines Mehrfamilienhauses, die in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit anderen umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen stehen, rechnen nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die von dem Kläger auf das von ihm erworbene Mehrfamilienhaus getätigten Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzuordnen sind.
Mit notariellem Vertrag vom 21.12.2006 (UR-Nr. xyz/2006 des Notars X.K. in J) erwarb der Kläger die im Grundbuch des Amtsgerichts J von K Blatt …, Gemarkung K Flur … Flurstücke X und Y eingetragenen Grundstücke. Der Grundbesitz ist mit einem Mehrfamilienhaus, bestehend aus fünf fremdvermieteten Wohnungen, bebaut. Im ersten, zweiten und dritten Obergeschoss befinden sich jeweils eine Wohnung mit ca. 105 m² und im Erdgeschoss zwei Wohnungen mit 45 m² und 55 m². Der Kaufpreis betrug 185.000 EUR. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte am 31.01.2007. Neben dem Kaufpreis fielen Nebenkosten i.H.v. insgesamt 15.184,45 EUR an. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten gab der Kläger in der Einkommensteuererklärung 2007 mit 162.781,48 EUR an. Auf die diesem Betrag zugrunde liegende Berechnung wird Bezug genommen.
Der Kläger führte in den Streitjahren umfangreiche Umbau- bzw. Renovierungsmaßnahmen an dem Mehrfamilienhaus durch:
Im Jahr 2007 verkleinerte er die Badezimmer in den Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss. Im Zuge dieser Umbaumaßnahme wurden die Badezimmer renoviert (1.949,62 EUR brutto). Ferner wurden die Wände in diesen Wohnungen gestrichen (239,11 EUR brutto), Türgriffe ausgetauscht (314,08 EUR brutto), Laminat verlegt (1.307,35 EUR brutto) und Fensterschreiben ausgetauscht (773,50 EUR brutto). Die Arbeiten in den Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss wurden im Zuge eines Mieterwechsels durchgeführt. Im 3. Obergeschoss wurde die Elektronik (375,64 EUR brutto) sowie die Balkonbrüstung repariert (193,38 EUR brutto) und die Fenstergriffe erneuert (28,56 EUR brutto). Im Erdgeschoss wurden ein Rollladenband (45,96 EUR brutto) und eine Zimmertür ausgetauscht (567,04 EUR brutto). Ferner wurden die Kellerdecken gedämmt (646,48 EUR brutto). In Bezug auf das gesamte Gebäude wurde die Heizung gewartet (166,60 EUR brutto), das Dach (317,24 EUR brutto) sowie die Fassade repariert (17,14 EUR brutto), die Briefkastenanlage erneuert (621,30 EUR brutto), die Gasleitung erneuert (826,16 EUR brutto) und ein neuer Anschluss für die Lüftung geschaffen (256,30 EUR brutto). Die Gesamtaufwendungen für diese Maßnahmen betrugen 8.912 EUR brutto.
Im Jahr 2008 wurden die Arbeiten in den Badezimmern (19.873,85 EUR brutto) sowie das Streichen der Wände in den Wohnungen (790,83 EUR brutto) im 1. und 2. Obergeschoss fortgeführt. Weiterhin wurden dort Türen instandgesetzt (624,75 EUR brutto) und Elektroinstallationsarbeiten durchgeführt (2.879,70 EUR brutto). Im Erdgeschoss sowie im 3. Obergeschoss wurden Fenster (2.309,79 EUR brutto) und im Treppenhaus Leuchtmittel ausgetauscht (51,91 EUR brutto). Für das gesamte Haus wurde die Steuerplatine für die Heizung erneuert (228,37 EUR brutto). Ferner wurde das Entwässerungssystem renoviert (383,64 EUR brutto) und neuer Fußboden verlegt (329,60 EUR brutto). Die Gesamtaufwendungen für diese Maßnahmen betrugen 29.422 EUR brutto.
Im Jahr 2009 wurden im 2. und 3. Obergeschoss Durchlauferhitzer erneuert (767,55 EUR brutto), im 2. Obergeschoss defekte Sicherungen ausgetauscht (113,17 EUR brutto), im Erdgeschoss ein Gasheizgerät ausgewechselt (2.532,63 EUR brutto), das Treppenhaus durch Streichen der Decke, der Wände und des Handlaufs renoviert (3.910,88 EUR brutto) und die Heizung für das gesamte Haus gewartet (59,50 EUR brutto). Die Gesamtaufwendungen für diese Maßnahmen betrugen 7.384 EUR brutto.
Hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen und der diesbezüglich im Einzelnen angefallenen Aufwendungen wird Bezug genommen auf eine Aufstellung, welche der Kläger dem Gericht mit Schreiben vom 28.02.2014 zur Verfügung gestellt hat.
Die durch die Umbau- bzw. Renovierungsmaßnahmen entstandenen Aufwendungen machte der Kläger in den Streitjahren als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Betragsmäßig erklärte er – im Hinblick auf 2007 und 2008 abweichend von seinen Angaben im Klageverfahren – Aufwendungen i.H.v. 11.024 EUR für 2007, i.H.v. 28.331 EUR für 2008 und i.H.v. 7.384 EUR für 2009. Für die Jahre 2007 und 2008 erkannte der Beklagte die erklärten Aufwendungen zunächst als sofort abzugsfähige Werbungskosten an (Einkommensteuerbescheid 2007 vom 30.05.2008 und Einkommensteuerbescheid 2008 vom 27.07.20...