rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1991
Tenor
Der Umsatzsteuerbescheid 1991 vom 07.04.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.08.1994 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf DM 17.281 festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Umsatzschätzung.
Der Kläger (Kl.) betrieb in … einen Imbiß und außerdem einen sog. rollenden Mittagstisch. Er ermittelte seine Gewinne durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Durch Steuerfahndungsprüfungen bei Imbißgroßhändlern des Ruhrgebietes wurde festgestellt, daß diese ihren Kunden neben Käufen auf Rechnung auch Bareinkäufe ermöglicht hatten. Eine entsprechende Kontrollmitteilung über Bareinkäufe des Kl. in den Jahren 1987 und 1988 ging am 18.10.1989 beim Beklagten (Bekl.) ein. Wegen der Einzelheiten dieser Kontrollmitteilung wird auf Bl. 5–7 der Bp-Akte Bezug genommen.
Die Überprüfungen bei den Großhändlern waren Gegenstand eines Presseberichtes in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung vom 27.06.1990. Danach hatten die Großhändler angesichts der Durchsuchungen und eingeleiteten Verfahren eine Interessengemeinschaft gegründet, die alle Betriebe aufforderte, sich mit keinen rechtswidrigen Praktiken mehr abzugeben (Bl. 47 Bp-Akte).
Im Mai 1990 begann die Amtsbetriebsprüfungsstelle des Bekl. mit einer Betriebsprüfung bei dem Kl., die sich zunächst auf die Kalenderjahre 1986 bis 1988 erstreckte und im Jahre 1992 unter Erweiterung des Prüfungszeitraumes auf die Jahre 1989 und 1990 von dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung … (Steufa) weitergeführt wurde. Die Prüfer stellten fest, daß der Kl. die bei drei Großhändlern gegen Barzahlung bezogenen Waren nicht verbucht hatte.
Die Steufa vernahm den Kl. am 26.05.1992 zu dem Tatvorwurf der Hinterziehung von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuern der Jahre 1986 bis 1990, Umsatzsteuern der Monate Januar bis Dezember 1991 sowie Lohnsteuern der Monate Januar 1986 bis Dezember 1991. Der Kl. räumte ein, „im Tatzeitraum” bei drei Großhändlern „schwarz” eingekauft zu haben. Aus den hierdurch erzielten Einnahmen seien auch ebenfalls nicht verbuchte Löhne gezahlt worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Angaben des Kl. wird auf die Niederschrift vom 26.05.1992 Bezug genommen.
Der Bekl. traf mit dem Kl. am 24.11.1992 eine tatsächliche Verständigung, die sich auf die vom Kl. nicht zutreffend verbuchten Warenkäufe und Warenverkäufe des Prüfungszeitraumes 1986 bis 1990 und außerdem auf die Höhe der vom Kl. in den Jahren 1986 bis 1991 gezahlten, nicht verbuchten Löhne bezog. Die Beteiligten kamen überein, daß für den Prüfungszeitraum 1986 bis 1990 jeweils eine Vollschätzung der Gewinne des Kl. gem. § 4 Abs. 1 EStG durchzuführen sei. Hinsichtlich des Jahres 1991 (Streitjahr) seien nicht verbuchte Lohnzahlungen des Kl. von insgesamt DM 12.320 nachzuversteuern. Die gesondert unterschriebene Anlage 1 zur tatsächlichen Verständigung enthält die Ermittlung der Mehrumsätze der Jahre 1986 bis 1990 und in der Spalte für das Streitjähr lediglich folgenden Text: „Keine Erklärung, nur USt-VA. Wird vom Steuerberater bei Erstellung korrigiert!” Wegen weiterer Einzelheiten der tatsächlichen Verständigung wird auf das Protokoll vom 24.11.1992 nebst Anlagen (Bl. 85 bis 89 Bp-Akte) verwiesen. Für den Prüfungszeitraum 1986 bis 1990 ergaben sich folgende Mehrsteuern:
Umsatzsteuer (USt) |
DM |
87.419 |
Gewerbesteuer |
DM |
69.699 |
Lohn- und Kirchensteuern |
DM |
11.033 |
Summe |
DM |
168.151 |
Wegen der Einzelheiten der Prüfungsfeststellungen wird auf den Steufa-Bericht vom 14.12.1992 nebst Anlagen Bezug genommen. Die in Auswertung dieses Berichtes erlassenen Bescheide wurden bestandskräftig.
Der Kl. reichte dem Bekl. am 23.03.1993 eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und die USt-Erklärung für das Streitjahr ein. Er gab im wesentlichen die vorangemeldeten Umsätze an und errechnete eine Steuer von DM 13.672. Die USt-Erklärung 1991 wurde gem. § 168 Satz 1 Abgabenordnung (AO) zur Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Der Bekl. änderte diese Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO mit Bescheid vom 07.04.1994, mit dem er die USt auf DM 30.953 anstelle des sich aus der Steuererklärung ergebenden Betrages von DM 13.672 festsetzte und dabei einen gegenüber der Steuererklärung um DM 192.868 auf DM 592.648 erhöhten Umsatz zugrundelegte. Der Bekl. führte zur Begründung aus, der erklärte Wareneinsatz sei lt. Feststellung der Bp um 50 % = DM 77.000 zu erhöhen. Unter Berücksichtigung eines Aufschlagsatzes von 151 % ergebe sich ein Mehrumsatz von DM 192.868, der zu 72 % dem ermäßigten Steuersatz unterliege.
Der Kl. legte hiergegen Einspruch ein mit der Begründung, er habe im Streitjahr keine Schwarzeinkäufe getätigt. Der Bekl. wies den Einspruch mit Entscheidung vom 22.08.1994 (EE) als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung im wesentlichen aus, der Kl. habe in seiner Vernehmung am 26.05.1992 zugegeben, auch im Streitjahr Schwarzeinkäufe getätigt zu haben...