Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Grundstücksverkauf vom Verkauf eines darin liegenden Bodenschatzes
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein noch nicht genutzter oder aufgeschlossener Bodenschatz in einem Grundstück ist kein von dem Grundstück getrenntes, selbständiges Wirtschaftsgut und kann deshalb mit seinem Kaufpreisanteil steuerlich nicht vom Grund und Boden getrennt behandelt werden.
2) Erst wenn der Erwerber mit allen ggf. nötigen behördlichen Genehmigungen ausgestattet ist und die Aufschließung beabsichtigt, wird der Bodenschatz ein selbständiges Wirtschaftsgut. Dem steht nicht entgegen, dass der Erwerber größere Flächen auch anderweitig kauft, um eine großes Vorratsgelände anzulegen. Ein von der Gemeinde erstelltes Folgenutzungskonzept nach einem vorgesehenen Abbau des Bodenschatzes bildet noch kein sicheres Indiz für die Erteilung der Abbaugenehmigung.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks teilweise auf einen im Privatvermögen befindlichen Bodenschatz entfällt.
Der Kläger (Kl.) wird mit seiner Ehefrau (EF) zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in H, Ortsteil T, dessen Gewinn er gemäß § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt.
Durch notariellen Grundstückskaufvertrag vom 20.07.2001 veräußerte der Kl. das zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Grundstück, eingetragen im Grundbuch von T, Blatt …, Flur …, Flurstück … in einer Größe von 52.975 qm an die Firma B AG (AG). Gemäß § 5 des Grundstücksveräußerungsvertrags betrug der Kaufpreis 600.000 DM. Von dem Kaufpreis sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Teilbetrag in Höhe von 250.000 DM auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche und der Restbetrag in Höhe von 350.000 DM auf das unter der Bodenfläche ruhende Kalksteinvorkommen entfallen.
Für die Region, in welcher sich das Grundstück befindet, hat die Stadt H im März 2003 ein „Folgenutzungskonzept” erstellt. Auf Seite 62 des Konzepts befindet sich die Tabelle 16, welche den Rohstoffbedarf und die Vorratsmengenberechnung der AG beschreibt. Das Grundstück liegt zur Hälfte in einem als Az-1 bezeichneten Gebiet. Diese Fläche weist für die Erwerberin eine Rohstoffsicherung für den Zeitraum 25 bis 50 Jahre aus. Nach dem Konzept für die Abgrabungsplanung kann für diese Fläche ein Abbauzeitraum von 20,8 Jahren zu Grunde gelegt werden. Darüber hinaus ist für den hier streitigen Bereich als Folgenutzung Naturschutz vorgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Folgenutzungskonzept der Stadt H (vgl. Auszüge auf Bl. 27 ff. d. A.) ergänzend Bezug genommen.
Im Rahmen der ESt-Erklärung 2001 gab der Kl. aus der Grundstücksveräußerung einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 62.571,46 DM (ohne Berücksichtigung des Kaufpreisanteils Kalksteinvorkommen in Höhe von 350.000 DM) an. Der Beklagte (Bekl.) veranlagte erklärungsgemäß, ließ den Veräußerungsgewinn bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 a EStG jedoch zunächst außer Ansatz. Der ESt-Bescheid vom 20.02.2003 erging gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Rahmen einer im Jahr 2003 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) vertrat der Bekl. die Auffassung, das Kalksteinvorkommen sei unselbständiger Teil des Grund und Bodens und ermittelte einen Gewinn aus der Veräußerung in Höhe von 412.571 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zum Bp-Bericht hingewiesen. Gemäß der Berechnung des Bekl. ergaben sich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 in Höhe von 387.640 DM. Er setzte anteilig für das Streitjahr 2001 Einkünfte in Höhe von 193.820 DM an und erließ am 02.12.2003 einen entsprechenden Änderungsbescheid.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Bekl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 30.01.2004 als unbegründet zurück.
Nach Auffassung des Bekl. habe der Kl. weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks eine Abbaugenehmigung für den Bodenschatz vorgelegen habe. Eine Konkretisierung des Bodenschatzes als selbständig bewertbares Wirtschaftsgut des Privatvermögens durch Erteilung einer Abbaugenehmigung sei somit nicht eingetreten.
Es könne zwar auch ohne das Vorliegen einer solchen Abbaugenehmigung ein selbständiges Wirtschaftsgut Bodenschatz im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages entstehen, wenn das Bodenschatz führende Grundstück an einen Abbauunternehmer veräußert werde und wenn neben dem Kaufpreis für den Grund und Boden ein besonders berechnetes Entgelt für den Bodenschatz zu zahlen sei. Allerdings gelte die Vermutung nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls in absehbarer Zeit nicht mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden könne.
Ausgehend von diesen Grun...