Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähige Schuldzinsen bei mit Verlust getätigter Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens
Leitsatz (redaktionell)
Erleidet ein Steuerpflichtiger bei der Umschuldung eines zum Erwerb einer selbstgenutzten Wohnung aufgenommenen Fremdwährungsdarlehens einen Verlust, sind bei einer späteren Vermietung dieser Wohnung Schuldzinsen nur für den Teil des Darlehens abziehbar, der den ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnung entspricht.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, in welcher Höhe Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd angesetzt werden können.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz – EStG –) sowie aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG).
Der Kläger erwarb im Jahr 2002 eine Eigentumswohnung (Nr. 1) im Erdgeschoss des Objekts F.-Straße 02 in G. Die Anschaffungskosten einschließlich nachträglicher Herstellungskosten für diese Wohnung betrugen 54.000 €. Die Anschaffungskosten finanzierte der Kläger zunächst über einen Hypothekenkredit.
Im Kalenderjahr 2005 erwarb der Kläger eine weitere Eigentumswohnung (Nr. 2) im 1. Obergeschoss des gleichen Objekts F.-Straße. Die Anschaffungskosten einschließlich nachträglicher Herstellungskosten für diese Wohnung beliefen sich auf 56.500 €. Die Anschaffungskosten der letztgenannten Wohnung und die Umschuldung des Hypothekenkredits für die bereits in 2002 angeschaffte Wohnung finanzierte der Kläger mit einem Darlehen 00000/000.001 bei der Bank H. AG über 105.000 €. Bei diesem Darlehen handelte es sich um ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken.
Im Kalenderjahr 2011 schuldete der Kläger das vorgenannte Fremdwährungsdarlehen durch ein Darlehen 0000000002 bei der BHW Bausparkasse AG um. Aufgrund der Kursentwicklung des Schweizer Franken zum Euro hatte sich der seinerzeitige Darlehensbetrag bis zur Umschuldung von 105.000 € auf 139.309,58 € erhöht. Die Darlehenssumme des Darlehens bei der BHW Bausparkasse AG belief sich dementsprechend auf 139.000 €.
Beide Eigentumswohnungen in G. wurden vom Zeitpunkt der Anschaffung bis Februar bzw. März 2013 zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Beide Wohnungen werden ab Frühjahr 2013 zu fremden Wohnzwecken vermietet.
Am 12.11.2015 gaben die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014 beim beklagten Finanzamt ab. Für das Darlehen bei der BHW Bausparkasse AG waren in 2014 insgesamt Schuldzinsen in Höhe von 6.672 € angefallen. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung machten die Kläger Schuldzinsen für dieses Darlehen in einer Höhe von 5.972,40 € steuermindernd geltend. Wegen der Zusammensetzung der Zinsen wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Das beklagte Finanzamt setzte mit Einkommensteuerbescheid vom 23.12.2015 die Einkommensteuer 2014 auf … € fest.
Schuldzinsen für das streitbefangene Darlehen bei der BHW Bausparkasse AG berücksichtigte es dabei lediglich in Höhe von 1.965,56 €. Wegen der Höhe der Zinsen wird ebenfalls auf die Einspruchsentscheidung vom 24.05.2016 verwiesen.
Die Kläger legten gegen diesen Einkommensteuerbescheid Einspruch ein.
Hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beantragten sie, die Berücksichtigung der Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wie in der Erklärung angegeben.
Im Verlauf des Einspruchsverfahrens änderte der Bekl. den streitbefangenen Bescheid unter dem 23. 05. 2016. Den Einspruch wies er durch Einspruchsentscheidung vom 24. 05. 2016 im Übrigen zurück.
Er vertrat dabei nunmehr die Auffassung, die Schuldzinsen für das Darlehen bei der BHW Bausparkasse AG seien insoweit nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, als sie der Finanzierung des eingetretenen Währungsverlustes gedient hätten (24,36 % von 39.000 €). Soweit das Darlehen der Finanzierung der für die Kläger ungünstigen Kursentwicklung des Schweizer Franken zum Euro diene, bestehe kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung.
Mehraufwendungen infolge eines Kursverlustes seien nach dem BFH-Urteil vom 09.11.1993 nicht durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung veranlasst, sondern fielen in die steuerlich unbeachtliche Vermögensphäre der Kläger (IX R 81/90, BStBl. II 1994, S. 289).
Mit der am 10.06.2016 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Sie führen zur Begründung sinngemäß aus, die ursprünglich aufgenommenen Darlehen hätten ausschließlich zur Finanzierung von Anschaffungskosten der beiden Eigentumswohnungen gedient. Mit dem Umschuldungsdarlehen seien diese ursprünglichen Darlehen abgelöst worden. Durch die Aufnahme des Umschuldungsdarlehens sei den Klägern keine neue Liquidität zugeflossen, die einen privaten Veranlassungszusammenhang hätten...