Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertermittlung eines nachlassmindernden Nießbrauchs
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Wertermittlung eines den Nachlass mindernden Nießbrauchsrechts ist die vom Nießbraucher übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Tilgungen und Schuldzinsen zu berücksichtigen.
Normenkette
ErbStG §§ 25, 10 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, wie der Jahreswert von Nießbrauchsrechten, die gemäß § 10 Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) nachlassmindernd zu berücksichtigen sind, zu berechnen ist.
Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 04.08.2011 übertrugen die Eltern des Klägers diesem diversen Grundbesitz in E und O. Als Gegenleistung (so unter IV. Ziffer 1 des Vertrages) behielten sie sich als Gesamtberechtigte gemäß § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Lebensdauer des Längstlebenden an allen Grundstücken mit Ausnahme des unbebauten Grundstücks A-Straße in O den Nießbrauch vor. Danach waren sie berechtigt und verpflichtet, sämtliche Nutzungen aus dem Vertragsgegenstand zu ziehen und sämtliche privaten und öffentlichen Lasten einschließlich außerordentlicher öffentlicher Lasten sowie die dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen. Ferner übernahm der Kläger laut IV. Ziffer 6 des Vertrages die dort genannten auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten in dinglicher und persönlicher Hinsicht, wobei zur Klarstellung vermerkt wurde,
„dass durch die zuvor angeführten Schuldübernahmen die Verpflichtung des jeweiligen Nießbrauchers, während der Zeitdauer des Bestandes des Nießbrauchsrechts im Innenverhältnis die Tilgungs- und Zinsleistungen für die übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, nicht berührt wird.”
Durch Bescheide vom 09.12.2011 setzte der Beklagte auf der Grundlage der abgegebenen Schenkungsteuererklärungen die Schenkungsteuer nach dem Vater des Klägers unter Steuernummer 1 auf X Euro und nach der Mutter des Klägers unter Steuernummer 2 auf X Euro fest. Dabei berücksichtigte er die Belastung aus den den Eltern zustehenden Nießbrauchsrechten jeweils mit X Euro, nicht aber die übernommenen Darlehnsverbindlichkeiten, da insoweit Zins- und Tilgungsleistungen weiterhin von den übertragenden Eltern erbracht würden.
Mit dem dagegen erhobenen Einspruch reichte der Kläger zu den Jahreswerten im Zusammenhang mit den nießbrauchsbelasteten Grundstücken Einnahme-Überschussrechnungen für die übertragenen Grundstücke ein, in denen Schuldzinsen für die mit den Grundstücken im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten außer Betracht blieben. Der Beklagte setzte die Schenkungsteuer durch Einspruchsentscheidungen vom 25.07.2013 für die Schenkung des Vaters auf X Euro und für die Schenkung der Mutter auf X Euro fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Bei der Neufestsetzung der Steuern gewährte der Beklagte die Steuervergünstigung gemäß § 13c ErbStG. Außerdem folgte er grundsätzlich den vom Kläger vorgelegten Ermittlungen der Jahreswerte der Nießbrauchsrechte, vertrat aber die Auffassung, dass wegen der entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zur Tragung der Zins- und Tilgungslasten durch die Eltern des Klägers die Schuldzinsen bei der Ermittlung des Jahreswertes zu berücksichtigen seien. Den Antrag des Klägers, auch die übernommenen Verbindlichkeiten mit den unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Inanspruchnahme ermittelten Verkehrswerten als Gegenleistung anzusetzen, lehnte der Beklagte dagegen unter Hinweis auf §§ 12 Abs. 1 ErbStG und 6 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) ab. Zu den Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen in der Schenkungsteuerakte Bezug genommen.
Mit der dagegen erhobenen Klage vom 26.08.2015 verfolgt der Kläger sein Begehren, die Jahreswerte der Nießbrauchsrechte ohne die Einbeziehung von Schuldzinsen zu berechnen, weiter und beruft sich dazu auf ein Schreiben des Bayrischen Finanzministeriums vom 10.05.2004 (34 – S 3810 – 023 – 20976/04, vgl. Blatt 111 der Gerichtsakte). Diesen Erlass müsse auch der Beklagte anwenden.
Der Beklagte hat den Schenkungsteuerbescheid zu Steuernummer 1 aus hier nicht streitigen Gründen durch Bescheid vom 01.10.2015 geändert (Blatt 155ff der Gerichtsakte).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid über Schenkungsteuer 2011 unter Steuernummer 1 vom 09.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.07.2013 und des Änderungsbescheides vom 01.10.2015 sowie den Schenkungsteuerbescheid zu Steuernummer 2 vom 09.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2013 aufzuheben, soweit bei der Berechnung des Jahreswerts des Nießbrauchsrechts Schuldzinsen mit in die Berechnung des Jahreswerts einbezogen wurden.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, dass bei der Berechnung des Jahreswerts von Nießbrauchsrechten von Nettobeträgen auszugehen sei. Es seien deshalb alle noch laufenden Aufwendungen abzusetzen, die dem Berechtigten im Zusammenhang mit der Nutzung erwachsen sind. D...