rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden

dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt)-Bescheid mit dem für einen nicht schadstoffarmen Personenkraftwagen (PKW) irrtümlich die Steuerbegünstigung als schadstoffarmer PKW gewährt worden ist, rückwirkend geändert werden kann.

Der Kläger (Kl.) war vom 13.05.1991 bis 17.11.1994 Halter eines PKW, den er als Gebrauchtwagen erworben hatte. Das Fahrzeug (Fz.) ist am 21.03.1986 erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen worden und war nicht schadstoffarm. Es war mit einem Ottomotor ausgestattet und hatte einen Hubraum von 1976 ccm. In dem Fahrzeugschein war in Zeile 1 betreffend die Fahrzeugart die Schlüsselnummer für nicht schadstoffarme Fz. 010200 eingetragen.

Bei der Zulassung des Fz. ist ein Durchschreibsatz-Formular verwendet worden. Auf der Erstschrift des Antragsformulars (Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges) hat der Bearbeiter des Straßenverkehrsamtes (StVA) am 13.05.1991 in der Rubrik Fahrzeugart und Antriebsart Schlüsselzahlen eingetragen. In der Spalte betreffend den Zeitpunkt der Schadstoffarmut des Fz. wurden keine Eintragungen vorgenommen.

Die Durchschrift des Zulassungsantrags wurde als KraftSt-Erklärung dem Beklagten (Bekl.) übersandt. Die Erstschrift verblieb beim StVA.

Bei Bearbeitung der dem Bekl. als KraftSt-Erklärung übersandten Durchschrift des Zulassungsantrags überschrieb der Bearbeiter des Bekl. mit roter Schrift in der Zeile betreffend die Fahrzeugart (Kennziffer 31) die fünf Endziffern mit den Zahlen 10201, so daß sich die Schlüsselzahl für schadstoffarme Fz. 010201 ergab. Bei Kennziffer Nr. 37 betreffend die Antriebsart überschrieb der Bearbeiter die Endziffer mit der Zahl 1, so daß sich die Schlüsselzahl 01 für ein mit einem Ottomotor angetriebenes Fz. ergab.

Mit KraftSt-Bescheid vom 14.06.1991 wurde das Fz. des Kl. als schadstoffarmes Fahrzeug mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 a) KraftStG 1979 von 13,20 DM je angefangene 100 ccm Hubraum versteuert und die Jahressteuer auf 264,– DM festgesetzt.

Unter dem Datum des 12.12.1994 erteilte der Bekl. aufgrund der Abmeldung des Fz. einen sogenannten Endebescheid. In diesem Bescheid, der das Ende der KraftSt-Pflicht für das abgemeldete Fz. des Kl. zum 17.11.1994 berücksichtigte, wurde weiterhin von einem schadstoffarmen Fahrzeug des Kl. ausgegangen. Der Erstattungsbetrag betrug 129,– DM.

Am 05.01.1995 teilte das StVA dem Bekl. mit, daß es sich bei dem Fz. des Kl. von Anfang an um ein nicht schadstoffarmes Fz. gehandelt hat.

Am 10.01.1995 erteilte der Bekl. für die Zeit der Steuerpflicht des Fz. des Kl. (13.05.1991–17.11.1994) einen geänderten KraftSt-Bescheid, in dem berücksichtigt wurde, daß es sich um ein nicht schadstoffarmes Fz. gehandelt hat.

Die festgesetzte KraftSt betrug unter Zugrundelegung des Steuersatzes für nicht schadstoffarme Fz. (21,60 DM je angefangene 100 ccm) 1.517,– DM statt bisher 927,– DM.

Gegen den KraftSt-Bescheid vom 10.01.1995 legte der Kl. Einspruch ein.

Den Einspruch des Kl. wies der Bekl. durch Einspruchsentscheidung vom 10.01.1996 als unbegründet zurück.

In der Einspruchsentscheidung führt er im wesentlichen aus: Er habe keine Kenntnis davon gehabt, daß das Fz. des Kl. nicht schadstoffarm gewesen sei. Auf der vom StVA als KraftSt-Erklärung übersandten Durchschrift seien die Kennziffern unleserlich gewesen. Die Durchschrift sei deshalb an die Zulassungsstelle zurückgesandt worden. Die Zulassungstelle habe dann bei der Antriebsart die Zahlen 010201 eingetragen und unter der Rubrik „schadstoffarm seit” das Datum des 21.03.1986 eingesetzt. Die Tatsache, daß das Fz. des Kl. von Anfang an nicht schadstoffarm gewesen sei, sei erst aufgrund der Mitteilung des StVA vom 05.01.1995 bekannt geworden. Es lägen somit die Voraussetzungen für eine Korrektur nach §§ 129, 173 AO vor. Dem Kl. hätte auch auffallen müssen, daß in den Fahrzeugpapieren keine Schadstoffarmut angegeben gewesen sei, während der KraftSt-Bescheid eine Schadstoffarmut ab dem Erstzulassungsdatum ausgewiesen habe.

Mit der Klage wendet sich der Kl. weiter gegen die Änderung der ursprünglichen KraftSt-Bescheide. Er ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen der Änderungsvorschriften der §§ 129, 173 AO, 12 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative KraftStG nicht vorlägen.

Es sei nicht ersichtlich, warum ein Schreibfehler, ein Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO vorliegen solle.

Die Voraussetzungen des § 173 AO lägen ebenfalls nicht vor.

Aus der Kopie der Erstschrift des Zulassungsantrags, die ihm vom StVA ausgehändigt worden sei, sei die Fahrzeugart richtig mit der für nicht schadstoffarme Fz. maßgebenden Schlüsselzahl 010200 angegeben. Möglicherweise habe der Sachbearbeiter des Bekl. auf der dem FA übersandten Durchschrift des Zulassungsantrags die Eintragungen der Straßenverkehrsbehörde nicht richtig lesen können, weil die Zahlen zu schwach durchgeschrieben gewesen ...

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