Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Gründe
Streitig ist, ob die Besteuerung von Krafträdern mit geregeltem Drei-Wege-Katalysator ohne Rücksicht auf ihre Schadstoffarmut nach dem allgemeinen Steuersatz verfassungswidrig ist.
Der Kläger (Kl.) ist Halter eines Motorrads mit 987 ccm Hubraum, das mit einem geregelten Drei-Wege-Katalysator ausgerüstet ist. Es hat das amtliche Kennzeichen …
Mit Bescheid vom 14.03.1994 setzte das Finanzamt (FA) die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) für die Zeit ab 14.02.1994 auf jährlich 144,00 DM fest. Hierbei ging es von dem Regelsteuersatz für Kraft-räder von 3,60 DM je angefangene 25 ccm Hubraum gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG aus (40 × 3,60 = 144).
Der Kl. erhob Einspruch und beantragte, im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz) einen Steuervorteil von etwa 30 % wie bei schadstoffarmen Pkw zu gewähren.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das FA aus, die Steuerfestsetzung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Im Hinblick auf die für Schadstoffarme und nicht schadstoffarme Pkw gleichen Hubraums zu zahlende Steuer sei auch keine nennenswerte Ungleichbehandlung gegenüber den Haltern von Schadstoffarmen Pkw festzustellen. Auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 17.06.1994 wird Bezug genommen.
Nunmehr begehrt der Kl. mit der gleichen Begründung eine niedrigere Festsetzung der Steuer vor Gericht. Der Halter eines nach dem 31.12.1985 erstmals zugelassenen schadstoffarmen Pkw bekomme gegenüber einem nicht schadstoffarmen Pkw einen Steuervorteil von 39 %. Diesen nehme auch er nach dem Gleichheitsgrundsatz für sich in Anspruch. § 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sei von der Realität überholt. Bei der Einführung der günstigeren Besteuerung für schadstoffarme Pkw (1985) habe es noch keine Motorräder mit Katalysator gegeben. Dies sei inzwischen anders. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 14.07. und 04.08.1994 Bezug genommen.
Der Kl. beantragt,
die KraftSt unter Änderung des Bescheides vom 14.03.1994 und der EE vom 17.06.1994 auf jährlich 88,00 DM herabzusetzen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht es sich auf seine EE. Auf den Schriftsatz vom 30.08.1994 wird Bezug genommen.
Bei einem Erörterungstermin am 03.03.1995 haben die Beteiligten gegen die Übertragung auf den Einzelrichter und eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung keine Einwendungen erhoben.
Der Senat hat die Sache mit Beschluß vom 20.03.1995 auf den Einzelrichter übertragen.
Die Klage ist nicht begründet.
Die Nichtberücksichtigung der Schadstoffarmut bei Krafträdern (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG) im Unterschied zu ihrer Berücksichtigung bei Pkw (Nr. 2 der Vorschrift) verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
Der Gesetzgeber ist an die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 20 Abs. 3 GG), der Steuergesetzgeber insbesondere an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden. Steuergesetze dienen der Erzielung von Einnahmen, können aber auch andere politische Zwecke verfolgen. Der Gesetzgeber hat hier eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Entschließt er sich, ähnliche Sachverhalte (hier das Halten eines Kfz) in unterschiedlicher Weise zu besteuern, so ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn vernünftige politische Erwägungen die verschiedene Behandlung rechtfertigen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also keineinleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit (Willkürverbot) ist bei der Frage oder Vereinbarkeit einer Regelung mit Art. 3 GG zu überprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Der Steuerpflichtige hat abgesehen vom Willkürverbot keinen Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung des Steuertatbestandes (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 17.01.1957, BVerfGE 6, 55, 70 v; vom 09.03.1981 BVerfGE 30, 250, 264; vom 06.12.1983, BVerfGE 65, 325, 354 f; Urteile des Finanzgerichts –FG– Münster vom 25.02. und 19.03.1987, EFG 1987, 475, 477; Urteil des BFH vom 20.10.1992, BStBl. 1993 II, 62).
Die Nichtberücksichtigung der Schadstoffarmut bei Motorrädern erscheint auch im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht als willkürlich. Ziel des Gesetzgebers war es, mit der günstigeren Besteuerung schadstoffarmer Pkw auf einen besonders Schadstoffträchtigen Sektor, dem Schadstoffausstoß von Kraftfahrzeugen, unter Beachtung der technischen Entwicklung und von Regelungen auf national...