Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989 und 1990
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 27.08.1997 DM, vom 28.08.1997 bis zum 20.12.1998 DM, und ab dem 21.12.1998 DM.
Tatbestand
I.
Streitig ist noch, ob eine Veräußerung von 5 Eigentumswohnungen (ETW) zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels führt.
Am 12.03.1987 erwarb ein Rechtsanwalt (RA) Bals Treuhänder für den Kläger (Kl.) fünfzehn ETW der Wohnanlage G. Diese fremdfinanzierten ETW waren und blieben vermietet. Die Mietverhältnisse waren nicht befristet. In 1987 traf der Kl. eine letztwillige Verfügung, in der die ETW an seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau (Eheschließung in 1994) W (W.) vermacht wurden. RA B veräußerte auf Veranlassung und Rechnung des Kl. vom Objekt G folgende ETW:
Wohnung Nr. 60 am 31.07.1991
Wohnung Nr. 38 am 01.11.1991
Wohnung Nr. 15 am 01.12.1991
Wohnung Nr. 21 am 31.10.1992
Wohnung Nr. 55 am 02.01.1993.
Aus einem Brief des Kl. an W. vom 05.11.1992, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, geht hervor, daß es zwischen W. und dem Kl. Differenzen wegen der Veräußerung der der W. testamentarisch vermachten ETW gegeben hatte. Der Kl. teilte in diesem Brief der W. mit, daß er ein neues Testament gemacht habe, mit dem er zum Ausgleich für die veräußerten ETW der W. ein Haus in H vermacht habe.
Der Kl. behandelte in seinen in 1991 und 1992 beim Beklagten (Bekl.) eingegangenen Steuererklärungen die in den Streitjahren erzielten Einkünfte aus den ETW G als solche aus Vermietung und Verpachtung. Nach einer beim Kl. durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) für den Zeitraum 1989 bis 1991 vertrat der Bekl. entsprechend Tz. 11 des Prüfungsberichts vom 12.01.1995 die Auffassung, die Veräußerungen der ETW seien Ausdruck eines gewerblichen Grundstückshandels des Kl. Der Bekl. änderte nach Maßgabe des oben genannten Bp-Berichts die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerfestsetzungen des Kl. für die Streitjahre (ESt-Bescheide 1989 und 1990, jeweils vom 02.02.1995). Die dagegen eingelegten Einsprüche waren erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 27.12.1995).
Dagegen richtet sich die Klage.
Das Verfahren ruhte bis zur Erledigung des Verfahrens 15 K 5731/95 E, welches seinerseits ausgesetzt war bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 15 K 3696/98 E. Am 08.09.1998 erging im Verfahren 15 K 3696/98 E ein Urteil, das für das dort streitbefangene Jahr 1988 die Frage des gewerblichen Grundstückshandels der ETW G zum Gegenstand hatte. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Das Verfahren 15 K 5731/95 E wurde von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf das Urteil vom 08.09.1998 Bezug genommen. Der Bekl. änderte nach Maßgabe des oben genannten Urteils die Steuerfestsetzungen des Kl. für die Streitjahre (ESt-Bescheide 1989 und 1990 jeweils vom 24.11.1998). Der Kl. hat diese Änderungsbescheide zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.
Der Kl. meint, das oben genannte Urteil vom 08.09.1998 sei nicht frei von Rechtsirrtümern. Auch die Veräußerungen der ETW G seien nicht im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels erfolgt. Der Kl. habe beim Erwerb der Wohnungen keine Veräußerungsabsicht gehabt. Die Veräußerung der Wohnungen sei ausschließlich durch den Sanierungsbedarf der Objekte in den neuen Bundesländern notwendig geworden und teilweise auch außerhalb des 5 Jahreszeitraums erfolgt. Die Einkaufspreise der Wohnungen hätten durchschnittlich 551,20 DM pro qm betragen, die Verkaufspreise ca. 600/700 DM pro qm. Für den Entschluß des Kl., die ETW zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen in H zu verkaufen, seien insbesondere die beim Erwerb der ETW nicht absehbaren und für den Kl. auch nicht vorhersehbar gewesenen Wertsteigerungen dieser ETW maßgebend gewesen. Die Rendite des Objekts in H (7,3 bis 23,7 %) sei weit besser als die der ETW G (6,28 %). Dieser Vortrag des Kl. sei im oben genannten Senatsurteil nicht berücksichtigt worden. Auch habe der Kl. im Vertrauen auf die Rechtsprechung des BFH in BStBl II 1988, 244 innerhalb des 5-Jahreszeitraums lediglich 3 ETW veräußert und die anderen Wohnungen erst später. Die Zeiträume, nach denen die Veräußerungen der anderen 2 ETW erfolgt seien (7,5 bzw. 9,5 Monate) seien entgegen der Auffassung des Senats nicht geringfügig. Der BFH in BStBl II 1992, 143, 145 habe bisher lediglich einen Zeitraum von 2 Monaten als geringfügig angesehen. In dieser BFH-Entscheidung seien darüber hinaus weitere für einen gewerblichen Grundstückshandel sprechende Umstände vorhanden gewesen. Der Kl. habe auch nach Ablauf des 5-Jahreszeitraums keine „höhere Anzahl von Objekten”, sondern lediglich 2 Objekte veräußert, so daß die BFH-Entscheidungen in BStBl II 1992, 135; 1990, 1060; BFH/NV 1996, 466 im Streitfall nicht anwendbar seien. Auch di...