rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1988
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten über die Zuordnung betrieblicher Erträge zum laufenden Gewinn bzw. zum begünstigten Veräußerungsgewinn und über die Zuordnung einer Festgeldanlage zum Betriebsvermögen.
Die Klin ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres am 18. April 1988 verstorbenen Ehemanns Dieser war als selbständiger Kieferorthopäde tätig. Nachdem er im Dezember 1987 von einem unheilbaren Krebsleiden erfahren hatte, bestimmte er seine Ehefrau als Alleinerbin im Januar 1988 beantragte er die Berufsunfähigkeitsrente Ferner schloß er Anfang 1988 mit seiner bisherigen freien Mitarbeiterin einen Vertrag über den Verkauf seiner kieferorthopädischen Praxis zu einem Preis von 250.000 DM Die Praxisübergabe erfolgte am 1. April 1988.
Die Erträge aus seiner freiberuflichen Tätigkeit ermittelte der verstorbene Ehemann der Klin bis 1984 gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Ab 1985 erfolgte die Gewinnermittlung mittels Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Hintergrund für den Wechsel waren seit dieser Zeit anhängige Honorarrückforderungen der kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe sowie verschiedener Krankenkassen und Verbände in Höhe von insgesamt rd. 5.200.000 DM Die Gläubiger hatten zahlreiche Honorarabrechnungen 1972 bis 1983 beanstandet Während es über die Rückforderungen 1975 bis 1976 bereits im Oktober 1985 zu einem Vergleich kam, wurden die übrigen Rückforderungen in der Folgezeit bestritten.
Der Wechsel der Gewinnermittlungsart in 1985 und die dadurch bedingte erfolgsmäßige Erfassung der Rückforderungen führte zu Verlustrückträgen und zu verbleibenden Verlustvorträgen.
Über die Honorarrückforderungsansprüche fanden mindestens seit Februar 1986 weitere Gespräche zur Erreichung einer Gesamtregelung statt. In den Steuerbilanzen 1986, 1987 und zum 31.03.1988 wurde die Verbindlichkeit jeweils mit 5.144.384 DM ausgewiesen. Die entscheidenden Verhandlungen, die zu dem abschließenden Vergleich rührten, begannen ungefähr Mitte 1987. So kam es zu wichtigen Gesprächen u.a am 1.6., am 22.6. und am 24.7.1987. Weitere Gesprächstermine folgten in den Monaten September bis Dezember 1987. Eine Abschlußbesprechung fand am 18.01.1988 statt und führte zu der folgenden – vom Ehemann der Klin nach zwei weiteren Erörterungen am 12.02.1988 unterschriebenen – Vergleichsvereinbarung:
Vereinbarung
Im Hinblick darauf, daß der Kieferorthopäde, Herr Dr. …, gemäß in Anlage 1) beigefügtem Schreiben seine Tätigkeit als Kassen- und Vertragszahnarzt in Minister aufgibt, schließen
1) der AOK-Landesverband Westfalen Lippe, Dortmund,
2) der Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen, Essen,
3) der IKK-Landesverband Westfalen-Lippe, Münster,
4) die Westfälische Landwirtschaftliche Krankenkasse, Münster,
5) der Verband der Angestellten – Krankenkassen e.V., Sieburg, vertreten durch den Ortsausschuß Münster,
– die Beteiligten zu 1) – 5) handelnd für sich selbst und für ihre Mitgliedskassen –
6) die Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe, Münster,
7) der RVO – Beschwerdeausschuß bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen Lippe, Münster
8) der Kieferorthopäde, Herr Dr. …
– handelnd für sich selbst,
Frau Dr. S.
Frau Dr. J.
die Gemeinschaftspraxis Dr. X./Dr.J./Dr. S.
die Gemeinschaftspraxis Dr. X./Dr. J.
Frau Dr. E.R.
folgenden
VERGLEICH
1) Die Antragsteller in dem anhängigen Verfahren auf Entziehung der Kassenzulassung des Keifertorthopäden Dr. X. nehmen ihre Anträge zurück.
2) Die Kassenzahnärzliche Vereinigung Westfalen-Lippe nimmt ihre Anträge in allen gegen den Kieferorthopäden Dr. X. angestrengten Disziplinarverfahren zurück.
3) Herr Dr. X. zahlt zu Händen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, Münster, bis zum 15.04.1988 einen Betrag in Höhe von 1.150.000,00 DM (in Worten: Einemilioneinhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihm der Kassenzanärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe gestellten Bankbürgschaft über 2.000.000,00 DM gemäß Vereinbarung Dr. X. Kassenzahnärztliche Vereinigungen Westfalen-Lippe vom 13.02.1986 14.02.1986.
In dem genannten Betrag von 1.150.000,– DM ist der Klagebetrag in Sachen S 12 Ka 242 82 SG MS (Wehrbereichsverwaltung Düsseldorf) enthalten.
4) Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der Beteiligten zu 1) – 7) einerseits und den vom Beteiligten zu 8) Vertretenen andererseits aus allen anhängigen Rechtsstreitigkeiten und streitigen Verwaltungsverfahren erledigt.
Auf weiteregehende Ansprüche daraus leisten die Beteiligten wechselseitig Verzicht und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.
5) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe erstattet HerrnDr. X. binnen eines Monats nach 1 Vorlage der Abrechnung der Bank die anteiligen Kosten der Bankbürgschaft gem. Ziff. 9 der Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und Herrn Dr. X. am 13.02.1986/14.02.1986.
Münster, d...