Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuersatz für die Veranstaltung von mittelalterlichen Märkten und Ritterturnieren
Leitsatz (redaktionell)
Umsätze aus der Veranstaltung mittelalterlicher Märkte und Ritterturniere sind keine Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller und unterliegen deshalb nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d, Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Umsätze aus der Veranstaltung von mittelalterlichen Märkten und Ritterturnieren dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Der Kläger veranstaltete im Streitjahr (1996) mittelalterliche Veranstaltungen an ständig wechselnden Orten. Auf diesen Veranstaltungen wurden gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes in einem Markt- und Heereslager das Leben und Arbeiten im Mittelalter durch unterschiedliche Vereine dargestellt. Ferner wurden zu bestimmten Uhrzeiten gegen ein besonderes Entgelt mittelalterliche Ritterturniere durch vom Kläger engagierte Schaustellergruppen vorgeführt. Der Kläger erzielte seine Umsätze im wesentlichen aus dem Verkauf der Eintrittskarten. Daneben verkaufte er anläßlich dieser Veranstaltungen Bratwürste und Getränke. Bei einer Veranstaltung erzielte er zudem Umsätze durch die Vermietung von Parkplätzen. Die ansonsten im Markt- und Heereslager angebotenen Waren wurden durch die Vereine und Gruppen auf eigene Rechnung verkauft.
Der Kläger mietete die öffentlichen Plätze, auf denen die Veranstaltungen durchgeführt wurden, ebenso an, wie die notwendige Ausstattung (Tribünen, Ton- und Lichtanlagen, Absperrgitter etc.), die durch sein Personal auf- und abgebaut wurde. Er bestimmte vor Ort jeweils Umfang und Ablauf des Programms und die Art und Weise seiner Ausführung. Die vom Kläger engagierten Vereine und Schausteller rechneten über ihre Leistungen mit dem Kläger ab.
Nachdem der Kläger seine Umsätze zunächst mit dem Regelsteuersatz versteuert hatte, erklärte er in einer in 1999 eingereichten berichtigten Umsatzsteuererklärung die Versteuerung der Eintrittsgelder einschließlich des Getränke- und Speisenverkaufs und der Parkplatzvermietungserlöse mit dem ermäßigten Steuersatz.
Im Rahmen einer beim Kläger daraufhin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelangte die Prüferin zu der Ansicht, der Kläger habe keine steuerbegünstigten Leistungen als Schausteller erbracht, sondern sei lediglich Veranstalter der Feste gewesen, auf denen Schausteller ihre Darbietungen erbracht hätten. Diese Tätigkeit begründe keinen eigenen Schaustellereibetrieb des Klägers. Seine Umsätze seien daher mit dem Regelsteuersatz zu versteuern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht vom 24. Juni 1999 Bezug genommen. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) folgte der Einschätzung der Prüferin und setzte die Umsatzsteuer des Klägers für das Streitjahr entsprechend fest.
Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Er ist der Ansicht, seine Umsätze aus den Eintrittsgeldern seien nur mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, die Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) sei tätigkeits- und nicht personenbezogen. Hierbei sei dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend nicht der persönliche Auftritt des Unternehmers erforderlich. Vielmehr seien Schausteller Personen, die mit ihrem der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte etc. beschickten. Dies werde an der Steuerbegünstigung von Zirkusvorstellungen deutlich, die unter Regie des Zirkusdirektors stattfänden und bei denen unerheblich sei, ob der Schausteller persönlich auftrete oder andere Dritte. Die von ihm, dem Kläger, durchgeführten Veranstaltungen seien ambulante volksfestähnliche Veranstaltungen i.S. des § 30 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1993). Hieraus würden ihm für Schausteller charakteristische Reise- und Beförderungskosten und sonstige hohe Kosten erwachsen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. August 1999 die Umsatzsteuer für 1996 auf ./. 115.491,48 DM festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt es im wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 18. August 1999 Bezug, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage kann keinen Erfolg haben. Das FA hat die Umsätze des Klägers aus den Eintrittsgeldern zu Recht dem Regelsteuersatz unterworfen.
Die Umsätze des Klägers aus der Veranstaltung der mittelalterlichen Märkte und Ritterturniere sind keine Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller und unterliegen deshalb nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 d UStG 1993. Da andere Ermäßigungstatbestände ebenfalls nicht eingreifen, sind sie mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.
Gemäß § 30 UStDV 1993 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993 gelten als Leistungen aus der Tätigkeit als Schaustell...