Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwertabschreibung aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderung
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Wert des Wirtschaftsguts den planmäßigen Rest des Buchwerts "während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer im Unternehmen" nicht erreichen wird. Erforderlich ist, dass der Teilwert des Wirtschaftsguts "während seiner mutmaßlichen Dauer im Betrieb" überwiegend unter seinem Buchwert liegt.
2) Im Regelfall ist diejenige Restnutzungsdauer zugrunde zu legen, die das Wirtschaftsgut bei Anwendung der typisierten AfA-Reihen des § 7 Abs. 4, 5 EStG hat.
3) Ist eine Veräußerungsabsicht für das Wirtschaftsgut zum Bilanzstichtag bereits hinreichend konkret, ist ausnahmsweise auf die (einzelfallabhängige) voraussichtliche Nutzungsdauer im Unternehmen anstatt auf die (typisierte) Restnutzungsdauer nach AfA-Reihen abzustellen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist auch im zweiten Rechtszug noch, ob die Wertminderung eines Grundstücks als „voraussichtlich dauerhaft” anzusehen ist und damit die Voraussetzungen für die Vornahme einer Teilwertabschreibung erfüllt sind.
Gegenstand der Klägerin, einer GmbH, ist das Verpacken von … ihre alleinige Gesellschafterin ist die X. I. Holding B.V.
Im Jahr 1990 errichtete die Klägerin auf einem ihr gehörenden Grundstück in W1., P.-Straße (Grundstück 1), ein Betriebsgebäude. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) nahm sie in der Folgezeit degressiv nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Jahr 1990 geltenden Fassung (EStG 1990) vor. Das Gebäude wurde in den Jahren 1996 und 1998 erweitert; die Klägerin aktivierte insoweit nachträgliche Herstellungskosten. Im Streitjahr 2000 kam es zu einer weiteren Hinzuaktivierung im Umfang von … DM, die nach dem Vorbringen der Klägerin die nachträgliche Erfüllung von Brandschutzauflagen betrifft. Insgesamt beliefen sich die Herstellungskosten des Gebäudes auf … DM.
Weil dieses Gebäude trotz der Erweiterungen zu klein geworden war, erwarb die Klägerin am 28. März 2000 ein weiteres Gewerbegrundstück im selben Gewerbegebiet (W1., M.-Straße 01 Grundstück 2). Sie errichtete darauf ein Betriebsgebäude, das im Sommer 2001 fertiggestellt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde das Grundstück 1 unverändert betrieblich genutzt. Am 14. Januar 2005 verkaufte die Klägerin das Grundstück 1 für … EUR netto.
In ihrem am 23. März 2001 erstellten Jahresabschluss für das Jahr 2000 nahm die Klägerin auf den Bilanzansatz für das Gebäude 1 eine Teilwertabschreibung von … DM vor. Dabei legte sie für das Gesamtobjekt einen Teilwert von … DM zugrunde, ließ aber die Bilanzansätze für den Grund und Boden (… DM) und die Außenanlagen (… DM) unverändert und minderte nur den Ansatz für das Gebäude.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Teilwertabschreibung in den angefochtenen, nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Bescheiden über die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags 2000 vom 30. Oktober 2002 nicht mehr. Zur Begründung führte das FA – im Anschluss an das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 25. Februar 2000 (BStBl. I 2000, 372) – aus, es handle sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung, weil der Teilwert nicht während der Hälfte der restlichen Nutzungsdauer unter dem planmäßig fortgeschriebenen Buchwert liege. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Der erkennende Senat hat der Klage im ersten Rechtszug stattgegeben (Urteil vom 14. Januar 2005 9 K 1564/03, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 683). Er hat damals die Auffassung vertreten, abweichend von dem genannten BMF-Schreiben genüge bei langlebigen Wirtschaftsgütern eine Prognose über die Wertentwicklung der nächsten fünf Jahre. Zudem sei für Zwecke der Vergleichsrechnung auch der Teilwert um planmäßige AfA zu mindern.
Auf die Revision des FA hat der Bundesfinanzhof (BFH) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben (BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BStBl. II 2006, 680). Er hat sich der Konkretisierung des Rechtsbegriffs „voraussichtlich dauernde Wertminderung” durch das BMF-Schreiben angeschlossen und die Sache an das FG zurückverwiesen, weil noch tatsächliche Feststellungen zu den Teilwerten der drei einzelnen Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Gebäude, Außenanlagen) erforderlich waren. Ferner hat er ausgeführt, der Streitfall biete keine Veranlassung zu prüfen, ob eine andere Beurteilung dann angebracht sei, wenn der Steuerpflichtige belege oder glaubhaft mache, dass das Wirtschaftsgut künftig seinen Buchwert nicht erlösen werde (a.a.O., unter II.2., letzter Absatz).
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Teilwert bei Zugrundelegung der sich aus der angewendeten AfA-Reihe ergebenden typisierten Restnutzungsdauer nicht für die erforderliche Zeit unterhalb des planmäßig fortgeschriebenen Buc...