Entscheidungsstichwort (Thema)
Einordnung eines US-amerikanischen LLC als Personen- oder Kapitalgesellschaft (Typenvergleich); Wertberichtigung von Beteiligungen und Darlehen an Personengesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Qualifizierung einer US-amerikanischen LLC als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft ist nach dem sog. Typenvergleich vorzunehmen. Die dafür zu berücksichtigenden Merkmale enthält das BMF, Schr. v. 19.3.2004 - IV B 4 - S 1301 USA - 22/04, BStBl. I 2004, 411 (Anschluss an das BFH, Urt. v. 20.8.2008 - I R 34/08, BStBl. II 2009, 263).
2) Ist eine US-amerikanische LLC hiernach als Personengesellschaft zu behandeln, wirken sich Wertverluste der Beteiligung sowie von Gesellschafterdarlehen erst im Zeitpunkt Beendigung der Mitunternehmerschaft aus.
3) Eine Berücksichtigung der im Ausland erlittenen Verluste kommt weder nach nationalen Regelungen noch auf der Grundlage der Grundfreiheiten des EG-Vertrages in Betracht.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 1; DBA/USA Art. 7 Abs. 1; EG-Vertrag Art. 43, 56; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) berechtigt ist, eine Teilwertabschreibung auf die Anschaffungskosten einer Beteiligung an einer US-amerikanischen Gesellschaft in der Rechtsform einer LLC (Limited Liability Company) vorzunehmen, ferner ob der Ausfall von Darlehensforderungen gegenüber jener Gesellschaft gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.
Die Klin. führt im Inland ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie fungierte als geschäftsleitende Holding für die international tätige H-Gruppe. Kommanditisten der Klin. im Streitjahr 2001 waren Herr B G, Frau C X, Frau V G sowie Herr I T. Inzwischen sind die Gesellschafter I T und V G, die Beigeladenen (Beigl.), ausgeschieden.
Nach Maßgabe eines Treuhandvertrages vom 1.12.2000 sollte Herr B G als Treuhänder für die Klin. einen 90-prozentigen Gesellschaftsanteil an der US-amerikanischen Gesellschaft N LLC, einer US-amerikanischen Vertriebsgesellschaft der Klin., erwerben. Der Kaufpreis sollte US-Dollar 95.000 nicht übersteigen. Im Außenverhältnis sollte Herr G, im Innenverhältnis die Klin. Gesellschafter sein. Steuerrechtlich sollte der Geschäftsanteil dem Treugeber (Klin.) zugerechnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Treuhandvertrag vom 1.12.2000 Bezug genommen.
Die Gründungssatzung der N LLC datiert vom 8.11.2000. Das Unternehmen wurde im Bundesstaat U am 22.12.2000 registriert.
Mit Kaufvertrag vom 6.12.2000 erwarb Herr G Gesellschaftsanteile von 90 % an der N LLC für einen Kaufpreis von US-Dollar 95.000. Die weiteren 10 % der Gesellschaftsanteile erwarb Herr F. Herr F führte zudem die Geschäfte der N LLC.
In einem als „LLC-Gesellschafter-Kontrollvertrag” vom 6.12.2000 wurden Herr G als Manager und Vorsitzender sowie Herr F ebenso als Manager und stellvertretender Vorsitzender benannt. Nach den weiteren Regelungen jenes Kontrollvertrages bestand für bestimmte Maßnahmen auf Gesellschafter- und auch auf Managerebene das Einstimmigkeitsprinzip (Ziff. 2. des Vertrags). Zur Verteilung und Ausschüttung von Erträgen und Einnahmen wurde vereinbart, dass ein bestimmter – gleichbleibender – Prozentsatz an die Gesellschafter ausgeschüttet wird (Ziff. 3.). Zudem vereinbarten Herr G und
Herr F, dass die Anteile an der N LLC grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des anderen Gesellschafters übertragbar sein sollten. Gleiches galt für deren dingliche Belastung (Ziff. 5.). Im Falle des Todes eines Gesellschafters bestand ein Rückkaufsanspruch der Anteile durch die Gesellschaft selbst (Ziff. 6.). Eine zeitliche Befristung enthält der Vertrag nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Kontrollvertrag vom 6.12.2000 Bezug genommen.
Die Klin. aktivierte in ihrer Gesamthandsbilanz zum 31.12.2000 die Anschaffungskosten für die Beteiligung an der N LLC mit umgerechnet DM 210.829,30.
Im Streitjahr 2001 gewährte die Klin. der N LLC diverse verzinsliche Darlehen in Höhe von insgesamt umgerechnet DM 688.382,16. Hierauf waren bis zum 31.12.2001 zudem umgerechnet DM 41.631,77 Zinsverbindlichkeiten aufgelaufen, die die Klin. zunächst als Forderung gegenüber der N LLC auswies.
Die US-amerikanische Steuererklärung der N LLC für das Jahr 2001 wies einen Verlust von US-Dollar 426.471 aus. Auf Herrn G entfiel hiernach ein Verlustanteil von US-Dollar 383.824 (90 %). Herrn F wurde ein Verlustanteil i.H.v. US-Dollar 42.647 (10 %) zugewiesen. Die Geschäftsführervergütung („Guaranteed payments to partner”) i.H.v. US-Dollar 99.350 wurde gegengerechnet, so dass in der US-amerikanischen Steuererklärung für Herrn F ein Nettoverdienst aus selbständiger Tätigkeit i.H.v. US-Dollar 56.703 ausgewiesen wurde („Net earnings form self-employment”).
Seit Mai des Jahres 2002 ging die Geschäftsleitung der N LLC davon aus, dass die in den Jahren 2000 und 2001 erlittenen Verluste keine korrigierbaren Anlaufverluste gewesen seien. Die Gesellschaft befand sich seit August 2003 in Liquidation.
Die Klin. erklärte für d...