rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Annahme von Sonderbetriebsvermögen II
Leitsatz (redaktionell)
1) Sonderbetriebsvermögen II (SBV II) kommt im Falle der Überlassung eines Betriebsgrundstücks durch einen Gesellschafter einer PersG an eine mit dieser PersG in ständiger Geschäftsbeziehung stehenden Gesellschaft nur in Betracht, wenn das Grundstück ein Mittel darstellt, besonderen Einfluss auf die PersG auszuüben und damit die Stellung in der PersG zu stärken.
2) Die Beteiligung kann sowohl dadurch bestärkt werden, dass der Besitz des Grundstücks für das Unternehmen der PersG wirtschaftlich vorteilhaft ist, als auch dadurch, dass es der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters dient.
3) SBV II kann nur mit solchen Umständen gerechtfertigt werden, die ausschließlich oder zumindest überwiegend die Mitunternehmerstellung stärken. Soweit auch ein ursächlicher Zusammenhang der Verwendung mit der eigenen wirtschaftlichen Betätigung in Betracht kommt, spricht dies gegen die Zuordnung zum SBV II des Mitunternehmers.
4) Auch im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gehört ein Wirtschaftsgut, das ein Gesellschafter der Besitz-PersG der Betriebs-GmbH zur Nutzung überlässt, nur dann zum SBV des Gesellschafters bei der Besitz-PersG, wenn der Einsatz des Wirtschaftsguts in der Betriebs-GmbH durch die betrieblichen Interessen der Besitz-PersG veranlasst ist.
5) SBV II ist nicht bereits grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Wirtschaftsgüter nicht in den Verfügungsbereich der PersG übergehen. SBV II kann auch vorliegen, wenn der Gesellschafter diese für eine Tätigkeit benötigt, die er ausschließlich im Interesse der PersG ausübt.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1
Gründe
Streitig ist, ob Betriebsgrundstücke, die im Eigentum des Gesellschafters der Klägerin (Klin.) stehen, der die Gebäude an andere Personengesellschaften vermietet, mit denen die Klin. unmittelbar bzw. mittelbar in ständiger Geschäftsbeziehung steht, Sonderbetriebsvermögen II (SBV II) sind und die Mieten als Sonderbetriebseinnahme gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HS. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dem Gewinnanteil des Gesellschafters hinzugerechnet werden dürfen.
Die Klin. ist eine GmbH & Co KG, die mit Vertrag vom 23. September 1982 gegründet wurde. Sie ermittelt den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01.02. bis 31.01. Komplementärin ist die L3 Beteiligungs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr L1, der Beigeladene (L1) ist. Dieser hält eine Kommanditeinlage in Höhe von 200.000 DM. Der Gewinnanteil wurde ab dem Wirtschaftsjahr 1987/1988 um 10 % auf 80 % erhöht; Frau M1 ist bei einem Kommanditanteil von 100.000 DM statt mit 30 % nur noch mit 20 % am laufenden Gewinn und am Liquiditätsgewinn beteiligt. Die Kommanditeinlagen sind dabei unverändert geblieben. Ein finanzieller Ausgleich für die Änderung der Gewinnaufteilung wurde nicht vorgenommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Änderungsvertrag vom 17.01.1987 zum Gesellschaftsvertrag vom 23.09.1982 Bezug genommen (Ordner Bp-Handakte).
Seit dem 01. Oktober 1982 betätigt sich die Klin. mit dem Einkauf von Textilien, die ausschließlich an die Fa. L4 Herstellung und Handel GmbH & Co KG (L4) geliefert werden. L1 ist an dieser Gesellschaft nicht beteiligt, sondern lediglich als Angestellter zuständig für „die EDV-Warenwirtschaft, die gesamte Werbung sowie Sonderaufgaben im Einvernehmen mit der Geschäftsführung” tätig.
Gesellschafterin bei der am Gewinn nicht beteiligten Komplementär-GmbH der L4 ist Frau L5, die Ehefrau des L1. Deren Gewinnanteil an der L4 beträgt seit dem Wirtschaftsjahr 1987/1988 statt zuvor 70 % nun 79 % und Herr M2, der Ehemann von Frau M1, ist statt 30 % mit 20 % und die Komplementär-GmbH unverändert mit 1 % beteiligt.
Die Klin. kauft nur die von der L4 gewünschte Ware ein, die diese sich aus einem zuvor angebotenen Sortiment aussucht. Erst dann erfolgt die Bestellung durch die Klin. L4 kauft selbst nur in geringem Umfang ein (Bp-Bericht Tz. 14). Die Ware wird im Zentrallager, das L1 an die L4 vermietet hat, gelagert und im Wesentlichen auch mit eigenen Fahrzeugen der L4 angeliefert. Dort erfolgt durch Angestellte von L4 eine Prüfung der Ware auf Menge, Qualität und Übereinstimmung der Preise sowie die entsprechende Bearbeitung der Rechnungen. Eine Berechnung solcher Leistungen gegenüber der Klin. erfolgt nicht. Die L4 verkauft die von der Kl. bezogenen Waren ihrerseits an sechs (im Streitjahr) selbständige Verkaufsgesellschaften (Vgen.) in der Rechtsform einer GmbH & Co KG. Diese firmieren als L6 GmbH & Co KG mit dem Zusatz des jeweiligen Ortsnamens (F, B, C, A und E). Die Geschäftsanteile der Komplementär-GmbHs dieser Gesellschaften hält jeweils Frau L5; deren Gewinnanteil beträgt 80 % und der von Herrn M2 20 %. Da die Klin. ungefähr zu den ihr berechneten Einkaufspreisen weiterverkauft, verbleiben ihr die von den Lieferanten eingeräumten Boni und Skonti.
Ursprünglich, in der Zeit von 1976 bis E...