Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1989 und Gewerbesteuer 1989

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.2.1992 und Abänderung des Gewinnfeststellungsbescheides 1989 in der Fassung vom 16.10.1991 wird der Gewinn der Klägerin für 1989 auf 514.833,00 DM bei einem laufenden Gewinn in Höhe von 2.981,00 DM und einen Aufgabegewinn in Höhe von 511.852,00 DM festgestellt und der Gewerbesteuermeßbetragsbescheid 1989 vom 11.11.1991 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Bis zum 27.6.1996 wird der Streitwert auf … DM und ab dem 28.6.1996 wird der Streitwert auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der bei der Veräußerung eines Betriebsgrundstückes erzielte Gewinn dem Veräußerungsgewinn oder dem laufenden Gewinn zuzurechnen ist.

An der Klägerin (Klin.) waren im Streitjahr die … GmbH als Komplementär in und als Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage von je 200.000 DM A. und die B. GmbH beteiligt. Die Kommanditisten hielten zu gleichen Teilen das Stammkapital der Komplementärin.

Die Klin, war Eigentümerin des Grundstückes … das mit einem Wohnhaus und zwei Fabrikhallen bebaut war. Im Jahr 1988 hatte sie die Produktion von diesem Grundstück in gemietete Räumlichkeiten in der … in … verlegt. Unter dem 1.9.1989 teilte die Klin. dem Finanzamt (FA) mit, die Gesellsaftafterversammlung habe am 31.8.1989 beschlossen, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens aufzugeben. Die Auflösung werde sich bis Ende des Jahres 1989 hinziehen. Durch notariellen Vertrag vom 4.9.1989 (Notar … Urk.Nr. 256/89) verkaufte die Klin. das Grundstück … zu einem Kaufpreis von 520.000 DM. Nach § 3 des Kaufvertrages sind die auf dem Grundbesitz stehenden Fabrikhallen und eine Büroetage leer und werden geräumt überleben. Durch Vertrag vom 12.12.1989 verkaufte die Klin. an die Firma …, sämtliche Maschinen, Hilfsaggregate, Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände einschließlich der Büroeinrichtung und die Zeichnungen, Kalkulationsunterlagen usw. für die Produktion. Der Kaufpreis war mit netto 300.000 DM vereinbart. Ebenfalls durch Vertrag vom 12.12.1989 veräußerte die Klin. die Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen sowie Schrott zum Buchwert (331.978 DM) an die Firma B. GmbH, ….

Darüber hinaus kaufte die B. GmbH zwei im Besitz der Klin, befindliche PKW zum Buchwert und übernahm alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag betreffend das Grundstück … für 30.000 DM netto. Sie übernahm Weiter die Mitarbeiter der Klin. Die Klin, hatte nach dem Auflösungsbeschluß bis zur Veräußerung des Betriebsvermögens die Produktion unverändert fortgeführt.

In der Feststellungserklärung 1989 erklärte die Klin. einen laufenden Gewinn von 4.153 DM und einen Aufgabegewinn von 560.500 DM, den sie wie folgt ermittelte:

Erlös

Buchwert

Gewinn

520.000

119.245

400.755

Maschinen

300.000

115.903

184.097

PKW

24.285

25.637

./. 1352

Vorräte

331.978

331.978

0

Rückstellung …

7.000

0

7.000

Abfindung Mietvertrag

0

./. 30.000

./. 30.000

Aufgabegewinn

560.500

Im Gewinnfeststellungsbescheid 1989 vom 7.3.1991 stellte das FA den Gewinn der Klin. auf 514.033 DM fest. Dabei ging es von einem laufenden Gewinn in Höhe von 2.981 DM und einem Veräußerungsgewinn von 511.852 DM aus. Dabei minderte es den erklärten Aufgabegewinn um einen Abfindungsbetrag in Höhe von 50.000 DM, den die Kommanditisten der Klin. über dessen nominellen Kommanditanteil hinaus an den zum 31.12.1988 aus der Klin. ausgeschiedenen Gesellschafter … gezahlt hatten (notarieller Vertrag vom 25.4.1989, Notar …, Urk.Nr. 121/89, Abschnitt II Ziffer 3). Darüber hinaus hatte das FA den Veräußerungsgewinn um den aus der Veräußerung der betrieblichen PKW erklärten Verlust in Höhe von 1.352 DM mit der Begründung erhöht, es sei eine Übernahme zu Buchwerten vereinbart gewesen.

Die Klin, erhob gegen den Feststellungsbescheid 1989 mit Schreiben vom 3.4.1991 Einspruch, mit dem sie die Minderung des Aufgabegewinnes um Darlehensbeträge begehrte, die die Kommanditisten bei dem Erwerb der Kommanditanteile an die Voreigentümer gezahlt hätten (Summe 35.769,73 DM; je 17.884,86 DM).

Im Verlauf des Einspruchsverfahrens änderte das FA den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid des Streitjahres. Es stellte den Gewinn aus Gewerbebetrieb nunmehr auf insgesamt 457.675 DM fest, wovon es dem laufenden Gewinn 346.579 DM zuordnete und von einem Aufgabegewinn in Höhe von 111.096 DM ausging. Zur Begründung trug es vor, der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstückes … sei dem laufenden Gewinn zuzuordnen. Das Grundstück sei keine wesentliche Betriebsgrundlage für die Klin. gewesen. Es sei veräußert worden, nachdem die Produktion in gemietete Räume verlegt worden wäre. Sein Verkauf durch den Vertrag vom 4.9.1991 stelle damit nicht den Beginn der Betriebsaufgabe dar. Er sei außerhalb der Betriebsaufgabe erfolgt, deren Beginn erst mit der Veräußerung des Anlage- und Umlaufvermögens (ab 1.1.1990) gegeben...

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