Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualifizierung der Tätigkeit einer mit dem Erwerb und der Verwaltung von Grundeigentum befassten GbR als Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit erforderliche Nachhaltigkeit liegt auch vor, wenn mehrere Wohnobjekte oder Grundstücke im Rahmen eines einzigen Verkaufsgeschäfts veräußert werden und sich aus anderen objektiven Umständen ergibt, dass noch weitere Grundstücksgeschäfte geplant sind.

2) Eine GbR ist auf andere Weise als durch tatsächliche Wiederholung nachhaltig gewerblich tätig, wenn sie zwischen Erwerb und Veräußerung der Grundstücke zur Verwirklichung eines Großbauvorhabens unter Einsatz von Fremdkapital und unter Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter zahlreiche auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betätigung liegende Einzelhandlungen durchführt, um auf diese Weise nach Art eines Bauträgers oder Bauunternehmers die Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten ihres Grundbesitzes zu verbessern und dessen Wert zu steigern.

3) Zu den Indizien für die Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.12.2002; Aktenzeichen VIII R 41/01)

 

Gründe

Zu entscheiden ist im zweiten Rechtsgang allein noch, ob die Klägerin (Klin.) in den Streitjahren gewerblich tätig war und aus dieser Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt hat.

Die Klin. ist eine zwischenzeitlich aufgelöste GbR. Sie war mit notariellem Vertrag vom 23.04.19 gegründet worden. Gegenstand der Klin., an der Herr A. zu 90 % und Frau A. zu 10 % beteiligt waren und zu deren Vertretung allein Herr A. berechtigt war, war der Erwerb und die Verwaltung von Grundeigentum und die damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 23.04.19 sowie dessen Neufassung vom 01.02.19 verwiesen.

Herr A. war in den Streitjahren zudem auch Inhaber der Fa. A. Wohnbau sowie beteiligt an der B. Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG und der C. GmbH. Alle diese Unternehmen befaßten sich mit dem Kauf, der Bebauung und dem Verkauf von Grundstücken.

In den Jahren 1980 bis 1983 erwarben sowohl Herr A. als auch die Klin. jeweils eine Reihe von Grundstücken im Bereich D. Straße/E. Straße in F.. Bereits im August 1982 veräußerte Herr A. allerdings auch Teilflächen von zwei der erworbenen Grundstücke wieder, um im Gegenzug von dem Erwerber ein anderes ebenfalls im Bereich D. Straße/E. Straße gelegenes Teilgrundstück erwerben zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die insoweit von den Beteiligten vorgelegten Verträge verwiesen.

Auf diesen Grundstücken sollte zunächst ein Baumarkt und später, nachdem entsprechende Bauvoranfragen von der Stadt F. positiv beschieden worden waren, sodann ein Geschäfts- und Freizeitzentrum errichtet werden.

Zu der Erteilung der bereits im Dezember 1982 beantragten Baugenehmigung für das geplante Geschäfts- und Freizeitzentrum kam es zunächst jedoch nicht, da von seiten der Stadt G. Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben worden waren. Erst am 04.10.1985 wurde der Klin. die beantragte Baugenehmigung erteilt. Am 11.08.1986 beantragte die Klin. aufgrund geänderter Planungen, die erteilte Baugenehmigung zu ändern. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 01.03.1988 entsprochen.

Noch während des Laufs des Baugenehmigungsverfahrens hatte sich die Klin. bereits um eine Vermietung des Objekts bemüht und eine Reihe von Miet- bzw. Mietvorverträgen abgeschlossen. Diese wiederum waren zum Teil auch Grundlage für die Finanzierungszusagen verschiedener Banken. U.a. stellte die H. Bank (H. Bank) mit Schreiben vom 26.07.1985 u.a. aufgrund gemachter Angaben zu bereits abgeschlossenen Mietverträgen bzw. Mietvorverträgen die Gewährung eines Darlehens in einem Umfang von 13 Mio. bis 14 Mio. DM in Aussicht. Abschließend heißt es in dem Schreiben vom 26.07.1985:

„Sollten Sie einen Verkauf des Objektes in Erwägung ziehen, so wären wir dankbar, wenn wir ein Gespräch zwischen dem evtl. Erwerber und unserer Bank vermitteln könnten und eventuelle Interessenten auf unsere grundsätzliche Finanzierungsbereitschaft hinweisen würden.”

Bereits am 26.04.1985 hatte die Klin. eine Anzeige in der Zeitung aufgegeben und die Grundstücke, auf denen das geplante Geschäfts- und Freizeitzentrum errichtet werden sollte, zum Verkauf angeboten.

Darüber hinaus hatte die Klin. auch schon in 1984 auf eine Anzeige der I. Handels GmbH reagiert, in der Verkaufsflächen in einer Größenordnung von 1.000 bis 2.500 qm nicht nur zu mieten, sondern auch zu kaufen gesucht wurden, und mit Antwortschreiben vom 28.11.1984 mitgeteilt, daß sie Verkaufsflächen in der geforderten Größenordnung anbieten könne.

Am 18.12.1985 schlossen die Gesellschafter der Klin. mit der Fa. J., Gesellschaft für schlüsselfertiges Bauen mbH (im folgenden: J.), einen sich auf die Herrn A. und der Klin. im Bereich D. Straße/E. Straße gehörenden Grundstücke beziehenden Vertrag, in dessen einl...

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