Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachspenden
Leitsatz (redaktionell)
1. Steuerpflichtige dürfen Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke in bestimmtem Umfang als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Dies gilt auch für die Zuwendung von Wirtschaftsgütern, also Sachspenden.
2. Empfänger der Zuwendung muss eine inländische Person des öffentlichen Rechts oder inländische Dienststelle sein. Spenden, die unmittelbar an ausländische gemeinnützige Einrichtungen erfolgen, sind nach deutschem Recht nicht abziehbar.
Normenkette
EStDV § 49; EStG § 10 b Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit einer sog. Auslandsspende.
Der Kläger ist Steuerberater und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2003 begehrte der Kläger unter anderem den Sonderausgabenabzug für eine an das Centro Popular de Lagoa in Portugal geleistete Sachspende in Höhe von … Euro. In der – auch in deutscher Übersetzung – vorliegenden sog. Spendenbescheinigung bestätigt das Centro Popular de Lagoa, am … 2003 vom Kläger – im Einzelnen näher bezeichnete – Sachspenden im Wert von … Euro erhalten zu haben. Die des Weiteren vorliegende Erklärung des Direktors des Bezirkszentrums für Solidarität und Sozialversicherung Faro weist aus, dass das Centro Popular de Lagoa bei der Generaldirektion der Sozialaktion als Privateinrichtung der Sozialen Solidarität registriert ist und damit Anspruch auf alle Steuerbefreiungen und Vergünstigungen hat, die durch das Gesetz für Personengesellschaften mit Gemeinnützigkeit und Verwaltungsgemeinnützigkeit gewährt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Bescheinigungen Bezug genommen.
Der Beklagte versagte den Sonderausgabenabzug für die streitige Auslandsspende (Einkommensteuerbescheid 2003 vom 5. April 2004). Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2005) erhobene Klage begründet der Kläger damit, dass die Versagung der Anerkennung der Spende gemeinschaftsrechtswidrig sei. Für das begünstigte Centro Popular de Lagoa gebe es zudem im Inland keinen Zahlungsempfänger. Außerdem entspreche die vorgelegte sog. Spendenbescheinigung den Anforderungen eines Zuwendungsnachweises im Sinne des § 50 EStDV.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 5. April 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2005 zu ändern und die Steuer unter Berücksichtigung weiterer Spenden in Höhe von … Euro herabzusetzen,
hilfsweise,
die Zulassung der Revision.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Abzugsfähigkeit der Auslandsspende scheitere bereits daran, dass nach § 10b Abs. 1 EStG, § 49 EStDV Zuwendungsempfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG genannten Einrichtungen sein müsse.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Steuerakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat die Anerkennung der streitigen Auslandsspende zu Recht versagt.
Gemäß § 10b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen Steuerpflichtige Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke in bestimmtem Umfang als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Dies gilt auch für die Zuwendung von Wirtschaftsgütern, sprich Sachspenden (vgl. § 10b Abs. 3 EStG). Nach § 49 EStDV muss der Empfänger der Zuwendungen eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle (Ziff. 1) oder eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein (Ziff. 2).
Hieran fehlt es im Streitfall. Das Centro Popular de Lagoa ist weder eine der in § 49 Ziff. 1 EStDV genannten inländischen Einrichtungen noch eine von § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG erfasste inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse. Spenden, die unmittelbar an ausländische gemeinnützige Einrichtungen erfolgen, sind nach deutschem Recht nicht abziehbar (so i.E. auch BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2001 XI B 43/01, BFH/NV 2002, 191; BFH-Urteil vom 11. November 1966 VI R 45/66, BStBl III 1967, 116; FG München, Urteil vom 26. Februar 2002, 6 K 306/02, Juris; FG Berlin, Urteil vom 4. August 1995 III 318/94, EFG 1995, 1066; Hofmeister in Blümich EStG § 10b Rz 29f.; Brandt in Hermann/Heuer/Raupach EStG § 10b Rz 60; Gradel, IStR 2002, 222).
Dieses Ergebnis e...