Entscheidungsstichwort (Thema)

vGA durch Darlehensgewährung an eine GmbH, an der eine dem Gesellschafter nahestehende Person beteiligt ist

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Anscheinsbeweis für eine Veranlassung aus dem Gesellschaftsverhältnis und damit für eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Zuwendungen an eine juristische Person, an der eine dem Gesellschafter nahe stehende Person beteiligt ist, setzt nicht voraus, dass die Beteiligung der nahe stehenden natürlichen Person an der durch die Leistung begünstigten Kapitalgesellschaft in ihrem Wert erhöht wird.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung für 2005 und 2006 verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) bei Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers (Kl.) zu erfassen sind (§ 20 Abs. 1 Nr.1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)).

Der Kläger (Kl.) war in den Streitjahren neben seinem Bruder, Herrn M 2, zu 50 v. H. als Gesellschafter an der A GmbH (A-GmbH) mit Sitz in L (AG S, HRB) beteiligt. Unternehmensgegenstand der GmbH war die Herstellung und der Vertrieb von Katalysatoren. Die GmbH war im Jahr 1994 gegründet worden. Bei der Gründung der A-GmbH war neben dem Kläger und seinem Bruder auch der Vater beteiligt, der als Gesellschafter im Jahr 2000 ausschied. Der Vater ist verstorben.

Der Bruder des Klägers war für den technischen Bereich (Produktion und Entwicklung) und der Kläger als gelernter Bankkaufmann für den kaufmännischen Bereich zuständig. Geschäftsführer der A-GmbH waren in den Streitjahren der Bruder des Klägers sowie der Vater des Klägers, Herr M 3; der Kläger war Prokurist.

Der Unternehmensgegenstand der A-GmbH geht auf ein vom Vater, einem gelernten Kfz-Meister, in 1981 gegründetes Einzelunternehmen und die nachfolgend in 1987 vom Vater gegründete B GmbH (B-GmbH) AG L, HRB; später AG N, HRB) zurück. Nach einem Herzinfarkt des Vaters im Jahr 1985 gab der Kläger seine Tätigkeit als Bankkaufmann auf und übernahm die Geschäftsführung der B-GmbH und verantwortete den kaufmännischen Bereich.

Die B-GmbH hatte ihren Geschäftsbetrieb im Jahr 2000 eingestellt und wurde abgewickelt. Zwischen der A-GmbH und der B-GmbH GmbH bestanden in den Streitjahren (2005 und 2006) keine Geschäftsbeziehungen.

Bis zum Jahr 2005 lief ein finanzgerichtliches Verfahren der B-GmbH wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1994 bis 1997; wegen der Steuerschulden war Aussetzung der Vollziehung gewährt worden. Nachdem die B-GmbH im finanzgerichtlichen Verfahren unterlegen war, forderten das Finanzamt und die Stadt L die B-GmbH zur Zahlung der Steuern und Aussetzungszinsen auf. Die B-GmbH meldete in 2005 Insolvenz an; das Verfahren wurde im Oktober 2005 eröffnet.

Der Vater des Kl war für die A-GmbH aufgrund Vertrag vom Juni 2004 über eine „freie Mitarbeit” auf Honorarbasis als Berater tätig; der Vertrag löste einen vorausgegangenen Vertrag aus dem Jahre 1996 ab.

Nach dem in 2004 geschlossenen Vertrag erhielt der Vater für seine Tätigkeit (freie Mitarbeit) ein Stundenhonorar (102,26 EUR zzgl. USt) gemäß monatlich zu erstellenden Abrechnungen zuzüglich Aufwendungsersatz. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag samt Zusatzvereinbarung Bezug genommen. Der Vater war im Streitzeitraum maßgeblich für die Weiterentwicklung der Dieselpartikelfiltertechnik im Unternehmen verantwortlich. Er erhielt in den Streitjahren gemäß monatlicher Abrechnungen ein durchschnittliches Honrar i. H. v. rund 20.000 EUR.

Ausgehend von einer produktionskostensparenden Weiterentwicklung der Dieselpartikelfiltertechnik für die Nachrüstung gebrauchter PKW durch den Vater konnte der Umsatz der A-GmbH beginnend in den Streitjahren in diesem Sektor stark gesteigert werden; der Marktanteil der GmbH stieg auf bis zu 75 v. H. im Jahr 2007. Die positive Entwicklung wurde u. a. durch die steuerliche Förderung der Nachrüstung von Dieselpartikelfiltern seit 2005 stark begünstigt.

Die Produktion der weiterentwickelten Partikelfilter erfolgte in der dafür gegründeten C-GmbH mit Sitz in I.

Im Jahr 2007 wurde gegen den Bruder des Klägers ein Strafverfahren eingeleitet wegen der Manipulation von Genehmigungsunterlagen bei der Beantragung der allgemeinen Betriebserlaubnis für Partikelfilter. Der Bruder wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Strafverfahren brach der Umsatz des Unternehmens ein und es kam zu hohen Erstattungen und Schadensersatzzahlungen gegenüber Großkunden. Die Banken kündigten gegenüber der A-GmbH die bestehenden Kreditlinien.

Im Mai 2010 wurde über das Vermögen der A-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (AG N, Az. IN /).

Die A-GmbH überwies in 2005 X EUR auf ein Konto des Insolvenzverwalters der B-GmbH und in 2006 X EUR und X EUR auf ein Konto der Prozessbevollmächtigten des Klägers, welche in den Streitjahren auch steuerliche Berater der Unternehmen der ABC-Unternehmensgruppe sowie des Vaters und des Klägers persönlich waren. Die Überweisung vom 30.11.2005 (X EUR) erfolgte auf das Anderkonto des Rechtsanwalts R mit dem Verwendungszweck „Darlehen M 3 ...

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