Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung des Handelsvertreterausgleichs nach § 89b HGB
Leitsatz (redaktionell)
1) Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter nach § 89b HGB gehören als letzter Geschäftsvorfall der Handelsvertretertätigkeit ungeachtet der Art der Gewinnermittlung auch dann zum laufenden Gewinn, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Gewerbebetriebs zusammenfällt.
2) Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB ist eine Forderung und kein firmenwertähnliches Recht.
3) Die begünstigte Besteuerung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB gemäß der sog. Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG 2001 in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
4) Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermeßbetrag richtet sich ausschließlich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels.
Normenkette
EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 35 Abs. 3, § 24 Nr. 1c
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Besteuerung eines Handelsvertreterausgleichanspruchs nach § 89 b HGB.
Die Klägerin (Klin.) betrieb zusammen mit B H bis zum 31.12.2002 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Unternehmensgegenstand die Vermittlung und Verwaltung von Versicherungen, die Vermittlung von Bausparverträgen, Darlehen und Immobilienveräußerungen war. Die GbR wurde mit Vertrag vom 22.01.1997 zum 01.01.1998 durch Aufnahme des Herrn H in die bestehende Versicherungsagentur der Klin. gegründet. Die Klin. brachte den vorhandenen Versicherungsbestand nach dem 31.12.1997 unter Zurückbehaltung des Eigentums am Bestand in die GbR ein. Das im Eigentum der Klin. stehende Inventar wurde der GbR zur Nutzung überlassen, Kraftfahrzeuge verblieben im Alleineigentum eines jeden Gesellschafters. Die Gewinne entfielen ab Gesellschaftsgründung auf beide Gesellschafter je zur Hälfte. Mit Wirkung zum 31.12.2002 trat die Klin. aus der Gesellschaft aus. Der Versicherungsbestand wurde von Herrn H übernommen und weitergeführt, ein Kaufpreis wurde nicht gezahlt.
Mit der Feststellungserklärung für 2002 vom 10.03.2004 wurden ein Gesamthandgewinn von 113.182,00 EUR und Sonderbetriebsausgaben 10.465,00 EUR für die GbR erklärt. Im Rahmen einer Anhörung gem. § 91 AO wurde die GbR hinsichtlich eines bislang noch nicht erfassten Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b HGB auf die Bilanzierungspflicht in der Bilanz für 2002 hingewiesen. Mit Stellungnahme vom 14.04.2004 vertrat sie die Ansicht, der Ausgleichsanspruch in Höhe von 147.790,20 EUR sei erst im Jahr 2003 zu erfassen, da er erst zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht und ausgezahlt worden sei. Weiterhin seien Sonderbetriebsausgaben nicht vollständig erfasst worden, sie seien mit 11.628,55 EUR zu berücksichtigen, Sonderbetriebseinnahmen seien für Herrn H mit 9.000,00 EUR zu erfassen. In der beigefügten Neuberechnung wurde der Gesamthandgewinn mit 113.349,00 EUR ausgewiesen.
Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheid vom 28.07.2004 wurden die erklärten Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt. Der Ausgleichanspruch der Klin. wurde zudem mit einem Betrag von 147.790,00 EUR erfasst und als begünstigte Einkünfte i. S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 EStG ausgewiesen. Der Gewerbesteuer(GewSt)-Messbetrag von 10.500,00 EUR wurde zu 85,19 % der Klin. zugerechnet, zu 14,89 % Herrn H.
Gegen diesen Bescheid legte die GbR mit Schreiben vom 25.08.2004 Einspruch ein. Der auf die Klin. entfallene Veräußerungsgewinn sei nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG als begünstigt festzustellen und nicht in die Berechnung des GewSt-Messbetrages mit einzubeziehen. Die Klin. erfülle die altersmäßigen Voraussetzungen. In einer weiteren Einspruchsbegründung vom 13.10.2004 wird herausgestellt, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen Veräußerungsgewinn handeln müsse, für den der Freibetrag nach § 16 EStG zu gewähren sei. Der Ausgleichsanspruch entstehe durch Rückgabe des Versicherungsbestandes bei Tätigkeitseinstellung und sei damit Entgelt für die Betriebsaufgabe. Weiterhin sei der in der Bilanz ausgewiesene Gesamthandgewinn mit 113.182,00 EUR anzusetzen, die Neuberechnung vom 14.04.2004 enthalte insoweit einen Übertragungsfehler.
Der Bekl. wies die GbR darauf hin, dass nach seiner Ansicht ein Veräußerungsgewinn i. S. d. §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht vorliege. Bei dem Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB handele es sich nicht um ein immaterielles Wirtschaftsgut oder firmenähnliches Recht, dessen stille Reserven bei Betriebsaufgabe aufzulösen sei. Der Ausgleichsanspruch sei Gegenleistung für die durch Provisionen noch nicht abgegoltenen Leistungen des Versicherungsvertreters und bei Beendigung der Vertragszeit als Einnahme bzw. als Forderung dem laufenden Gewinn hinzuzurechnen, auch wenn die Beendigung der Tätigkeit mit der Betriebsaufgabe zusammen f...