Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1986 und 1987
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Kötterhauses zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehört.
Die Kläger (Kl.) sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Sie haben Gütergemeinschaft vereinbart und sind Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in G., T. in der Größe von 84,5879 ha.
Zum Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebes gehörte ein Kötterhaus, die frühere Landarbeiterwohnung P. Das Kötterhaus, das etwa 400–500 m von der Hofstelle entfernt liegt, war bis August 1985 an eine Familie R. vermietet. Nach dem Auszug kam es zu Streitigkeiten, die dadurch beendet wurden, daß den Eheleuten R. für von ihnen vorgenommene Renovierungen vom Kl. ein Betrag von 4.000 DM gezahlt wurde.
Ende 1985 wurde das Haus von den Eheleuten M. genutzt, die sich um einen langfristigen Mietvertrag mit dem Kl. bemühten, der nicht zustande kam. Die Beziehung mit den Eheleuten M. wurde abgebrochen und ihnen für die vorgenommenen Reparaturen und Modernisierungsarbeiten eine Entschädigung von 2.400 DM durch den Kl. am 17.01.1986 gezahlt.
Mit Mitteln eines Förderungsprogramms führten die Kl. in der Folgezeit Modernisierungen an dem Kotten durch. Nach den vorgelegten Rechnungen handelte es sich im wesentlichen um Erneuerungen von Fenstern und Türen sowie den Einbau von Duschen und Bädern (auf die Rechnungen Fa. Z. vom 28.05.1986 und 09.10.1986 über 2.940,05 DM und 4.233 DM sowie der Fa. Tü. GmbH vom 12.05.1986 wird Bezug genommen).
Am 30.12.1986 meldete der bis dahin mit den Kl. in häuslicher Gemeinschaft lebende Sohn J., der 1962 geboren und von Beruf Landwirtschaftsmeister ist, seinen Wohnsitz in dem Kotten mit Wirkung vom 22.12.1986 an. Mit Schreiben vom 17.03.1987 erklärten die Kl. gegenüber dem Bekl., daß sie das Kottengrundstück nach § 51 Abs. 15 EStG zum 31.12.1986 in das Privatvermögen überführen wollten.
Erstmals am 24.01.1987 inserierten die Kl. den Kotten zum Verkauf. Aufgrund der Anzeige kam es am 01.04.1987 zur Veräußerung mit Besitzübergang zum 15.04.1987 an Herrn Dr. … K. Der Kaufpreis betrug endgültig 353.500 DM.
In 1990/91 führte das LpP-FA M. bei den Kl. eine Betriebsprüfung für die Jahre 1984–1988 durch. Der Betriebsprüfer kam zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 52 Abs. 15 Satz 9 EStG nicht vorlägen, da eine unentgeltliche Überlassung, zu Wohnzwecken nicht vorliege. Wegen der Einzelheiten wird auf den BP-Bericht vom 29.11.1991, insbesondere. Tz. 20 Bezug genommen.
Der Bekl. folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden ESt-Bescheide für die Streitjahre 1986 und 1987 entsprechend ab. Im anschließenden Einspruchsverfahren änderte der Bekl. die Steuerfestsetzungen zunächst wegen einer unstreitigen Minderung des Kaupfpreises auf 353.500 DM und setzte nunmehr für die Veräußerung des Kottens einen Gewinn von 311.116 DM an, den es dem Wirtschaftsjahr 1986/87 zuordnete und der sich somit jeweils zur Hälfte in den Streitjahren auswirkte. Im übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung vom 14.04.1994 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kl. weiterhin die Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung des Kottens begehren. Sie sind der Auffassung, daß im Hinblick auf die unentgeltliche Überlassung an den Sohn die Voraussetzungen für eine steuerfreie Entnahme nach § 52 Abs. 15 Satz 9 EStG erfüllt seien. Die Überlassung an den Sohn sei im Hinblick auf dessen damalige Verlobung auf Dauer angelegt gewesen. Erst in der Folge sei es zu Streitigkeiten zwischen den Kl. und ihrem Sohn sowie der damaligen Verlobten des Sohnes gekommen, die dazu geführt hätten, daß die Kl. sich zur Veräußerung des Kottens entschlossen hätten. Gerade die Renovierungsarbeiten im Jahre 1986 sprächen dafür, daß die Kl. eine Eigene Nutzung durch den Sohn auf Dauer beabsichtigt hätten. Die Renovierungen, insbesondere der Ausbau der Bäder, habe dem Geschmack des Sohnes entsprochen. So etwas hätte bei einer Veräußerung eher hinderlich sein können. Das Haus sei auch durch den Sohn genutzt worden, der dort gelegentlich in 1986 übernachtet habe.
Es seien auch Gas und Strom für das Kötterhaus bezogen worden. Wenn der Sohn auch weiterhin die Mahlzeiten bei den Eltern eingenommen habe, so spreche dies nicht dagegen, daß der Sohn zu dieser Zeit ernsthaft die Gründung eines eigenen Hausstandes in dem Kötterhaus vorgehabt habe. Erst die familiären Streitigkeiten hätten dazu geführt, daß Anfang 1987 der Entschluß zur Veräußerung des Grundstücks gefallen sei.
Die Kl, begehren weiterhin die ESt nach § 10 d EStG wegen eines Verlustrücktrages aus 1989 zu ändern, der Verlust...