Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten nach dem AltEinkG ab VZ 2005
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Erwerbsminderungsrente der BfA mit Rentenbeginn bereit vor 2005 ist ab dem VZ 2005 gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG mit 50% zu versteuern.
2) Die Erhöhung des Besteuerungsanteils von - im Streitfall - 4% bis 2004 auf 50% ab 2005 ist verfassungsgemäß.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa)
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Jahr 2005 nach den Vorschriften des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) mit dem nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Einkommensteuergesetz (EStG) geltenden Besteuerungsanteil von 50 % zu erfassen ist.
Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Ehemann erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Ehefrau erklärte aufgrund Bewilligung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 22.12.2004 Einnahmen aus einer Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. EUR 8.604. Sie begehrte hierbei den Ansatz eines Ertragsanteils i.H.v. 4 %.
In dem angefochtenen ESt-Bescheid für 2005 vom 13.3.2006 erfasste der Beklagte einen steuerpflichtigen Anteil der Rente i.H.v. EUR 4.304 (50 %).
Mit ihrem Einspruch trugen die Kläger vor, die Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils von 4 % auf 50 % verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei verfassungswidrig. Zudem sei die Begrenzung der jeweiligen Bewilligungszeit von lediglich zwei Jahren zu berücksichtigen.
Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 19.03.2007 wies der Beklagte, nachdem er den ESt-Bescheid für 2005 aus hier nicht streitigen Gründen am 09.08.2006 geändert hatte, zurück. Er führte an, die der Ehefrau im Streitjahr 2005 zugeflossenen Rentenbeträge seien zutreffend gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Satz 1 EStG mit dem Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung unterworfen worden. Es sei nicht erkennbar, dass die Vorschriften des AltEinkG verfassungswidrig seien. Der sukzessive Anstieg des Besteuerungsanteils von 50 % auf später 100 % führe nicht zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die EE vom 19.03.2007 Bezug genommen.
Mit der am 23.04.2007 erhobenen Klage zum Finanzgericht verfolgen die Kläger ihr außergerichtliches Vorbringen weiter. Ergänzend führen sie an:
Der Beklagte habe die von der Ehefrau bezogenen Erwerbsminderungsrente wie eine „normale” Rente behandelt und hierbei unberücksichtigt belassen, dass diese Rente immer zeitlich befristet bewilligt werde. Die Erhöhung des zu versteuernden Ertragsanteils von 4 % auf 50 % sei entweder rechtswidrig oder verfassungswidrig. Die Neufassung des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG enthalte nicht den erforderlichen Verweis auf die Regelung in § 55 Abs. 2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV). Es müsse ein gesetzgeberisches Versehen vorliegen. Sollte allerdings der Gesetzgeber den Verweis auf § 55 Abs. 2 EStDV absichtlich gestrichen haben, müsse eine verfassungskonforme Gesetzesauslegung dazu führen, dass jene Vorschrift zur Anwendung komme. Eine abweichende Handhabung führe zu einer Verletzung von Art. 14 Grundgesetz (GG). Das Eigentumsgrundrecht garantiere einen Mindestbehalt des Steuerpflichtigen und schütze ihn gegen übermäßige Steuern. Diese Grenze sei bei der Besteuerung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wie jede „normale” Rente überschritten. Zu berücksichtigen sei, dass im Streitfall der Besteuerungsanteil 12,5 mal so hoch wie vorher angesetzt worden sei. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des ESt-Bescheides für 2005 vom 13.03.2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.08.2006 und der EE vom 19.03.2007 die ESt für 2005 neu festzusetzen und hierbei unter Minderung der Einkünfte aus der Erwerbsminderungsrente den Ertragsanteil gemäß § 55 Abs. 2 EStDV zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt an, sämtliche Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen, die auf steuerlich entlastenden Beiträgen beruhten, seien gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung grundsätzlich in voller Höhe als Einnahmen zu erfassen. § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG erfasse alle Leistungen unabhängig davon, ob sie als Rente oder Teilrente oder als einmalige Leistungen ausgezahlt würden. Eine verfassungsrechtliche Überprüfungskompetenz stehe der Finanzbehörde im Übrigen nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die EE vom 19.03.2007 und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –), ist unbegründet.
Der ESt-Bes...