Entscheidungsstichwort (Thema)
Nebenberufliche Verlagstätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Eröffnet ein Laie nebenberuflich einen Verlag, um eine Trilogie zu verlegen, und ergibt sich bereits in den ersten drei Jahren ein Verlust, der aus dem Verkauf der Trilogie nicht gedeckt werden kann, ist die Fortführung dieser Tätigkeit ohne durchgreifende Änderungen in der Betriebsführung jedenfalls dann privat veranlasst, wenn der Steuerpflichtige über weitere Einkünfte verfügt, die die Finanzierung und Fortsetzung der Tätigkeit ermöglichen und bezüglich derer sich infolge der Verluste eine Steuerersparnis ergibt.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, § 12 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit des Klägers als Verleger in den Jahren 1996 bis 1999 mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wurde.
Der Kläger ist …. Bis zum 31. März 1999 beschränkte sich seine Tätigkeit als … auf die Übernahme von Notdiensten und Praxisvertretungen. Seit dem 1. April 1999 betreibt er eine eigene …praxis. In den Streitjahren erzielte der Kläger Einkünfte aus seiner …lichen Tätigkeit (§ 18 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Außerdem erklärte er die streitgegenständlichen Verluste aus seiner Tätigkeit als Inhaber des X. Buchverlages (§ 16 EStG). Letztere sind für die Jahre 1993 bis 1995 bestandskräftig festgesetzt; für die Folgejahre erkannte der Beklagte diese jedoch – im Anschluss an eine in den Jahren 1993 bis 1995 durchgeführte Betriebsprüfung – nicht an.
Der Kläger hatte den X. Buchverlag im Jahre 1993 als Einzelunternehmen gegründet. Er betrieb ihn in gemieteten Räumen in der W.-Straße 01 in C., wo er zu jener Zeit auch wohnte. Als … hatte der Kläger eine lange Zeit in verbracht. Weitere Reisen führten ihn in den, nach und zu den -Inseln. Durch eine Rundfunkveranstaltung wurde er schließlich auf den Schriftsteller U. G. aufmerksam, der sein Freund und ständiger Reisebegleiter werden sollte. Auf den -Inseln sei ihm der Gedanke der Gründung des X. Buchverlages gekommen. Er habe dem Schriftsteller G., der bis dahin schon viele Bücher geschrieben hatte, einen Weg eröffnen wollen, seine Werke ohne jede Zensur und Einschränkung veröffentlichen zu können. Im X. Verlag erschien sodann eine Trilogie des Schriftstellers G., die sich mit der Inselwelt und deren exotischen Menschen beschäftigt. Der Absatz der Werke Buch 1 (Erscheinungsjahr 19 ; Anschaffungskosten 9,44 DM, Verkaufspreis 44,86 DM), Buch 2 (Erscheinungsjahr 19…, Anschaffungskosten 14,13 DM, Verkaufspreis 46,54 DM) und Buch 3 (Erscheinungsjahr 19…, Anschaffungskosten 14,90 DM, Verkaufspreis 46,54 DM) gestaltete sich schwierig.
Bestand
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Auflage |
31.12.19 |
31.12.19 |
31.12.19 |
Buch 1 |
9.600 |
6.676 |
6.566 |
5.909 |
Buch 2 |
4.840 |
3.550 |
3.395 |
1.528 |
Buch 3 |
5.000 |
4.621 |
4.170 |
2.259 |
Die Geschäftsentwicklung stellt sich im Einzelnen wie folgt dar (Verluste lt. Einnahme/Überschussrechnung/Einkünfte lt. Erklärung):
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1993 |
1994 |
1995 |
1996 |
1997 |
§ 18 |
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§ 20 |
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§ 21 |
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§ 16 |
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1998 |
1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
§ 18 |
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§ 20 |
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§ 21 |
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§ 16 |
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*Beträge in DM
** enthalten TW-Abschreibung auf Buchbestand iHv
*** Werte nach BP
Umsätze
1993 |
1994 |
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
*Beträge in DM
Seine Klage begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Entscheidung zur Gründung und Fortführung des Verlages von Gewinnerzielungsabsicht getragen gewesen sei. Kein vernünftig handelnder Kaufmann erwerbe insgesamt ca. 19.000 Buchexemplare und wende hierfür etwa DM aus persönlichen Neigungen auf. Er habe aufgrund seiner eigenen Aufenthalte in der Fachwissen erworben, welches ihn auf die Idee des Aufschließens eines Marktes für -literatur gebracht habe.
Er – der Kläger – habe alle notwendigen Aktivitäten unternommen, um das Unternehmen in die Gewinnzone zu führen. Tatsächlich sei der wirtschaftliche Erfolg aus marktbedingten Gründen ausgeblieben. Einflüsse wie Marktdurchdringung, Probleme durch die Preisbindung, Wegfall des Vertragspartners H. und andere Umstände hätten verhindert, dass sich die ursprüngliche Planung habe verwirklichen lassen. Gleichwohl habe er alle Maßnahmen unternommen, um den wirtschaftlichen Erfolg herbeizuführen. Dies gelte auch für die Zeit nach der Eröffnung seiner …praxis. Der Umstand, dass er durch die Überschüsse aus seiner …-lichen Tätigkeit bzw. aufgrund einer Erbschaft im Jahre 1995 das Überleben des Verlages ermöglicht habe, qualifiziere die Verlagstätigkeit nicht zur Liebhaberei. Denn allein die Tatsache, dass er wegen anderweitiger Einkünfte in der Lage gewesen sei, die anfallenden Verluste jedenfalls teilweise auszugleichen und den Verlag fortzuführen, führe auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht zur Verneinung einer Gewinnerzielungsabsicht. Vielmehr scheitere die Annahme einer Liebhaberei daran, dass die Fortführung des Betriebes ohne jene anderen Einkünfte gar nicht möglich gewesen wäre. Eine persönliche Neigung, die ihn zur Fortsetzung des Betriebes veranlasst habe, fehle. ...