Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen eines Redakteurs für Tages- und Wochenzeitungen nicht abziehbar
Leitsatz (redaktionell)
Kosten eines Redakteurs für "Die Zeit", "Der Spiegel", FAZ, FR und "Neue Westfälische" sind auch dann nicht als Werbungskosten anzuerkennen, wenn eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht, dass der Redakteur diese Publikationen teilweise auszuwerten hat, da Aufwendungen für Zeitungen durch den Grundfreibetrag abgegolten sind.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Tagesund Wochenzeitungen als Werbungskosten.
Der Kläger (Kl.), der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, war im Streitjahr 2007 als angestellter Redakteur in C tätig. Im Regelfall hielt er sich von montags bis freitags in C auf, wo er eine Wohnung unterhielt, während er die Wochenenden am Familienwohnsitz in T verbrachte.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Eheleute unter anderem Aufwendungen in Höhe von insgesamt 507,26 EUR als Werbungskosten des Kl. bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Diese Aufwendungen entfallen auf ein Abonnement der Wochenzeitschrift „Die Zeit” und auf den regelmäßigen Erwerb der Wochenzeitschrift „Der Spiegel” sowie der Samstagsausgaben der Tageszeitungen „Frankfurter Allgemeine Zeitung” (FAZ), „Frankfurter Rundschau” (FR) und „Neue Westfälische” (NW) mit den Regionalteilen D und I. Daneben bezog er die NW mit dem Regionalteil F/T, ohne die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten geltend zu machen.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 3.6.2008 setzte der Beklagte (Bekl.) die Einkommensteuer der Eheleute für das Streitjahr 2007 mit 12.142,– EUR fest. Dabei berücksichtigte er diverse als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemachte Aufwendungen nicht, darunter auch die Kosten für die Zeitungen, da es sich dabei um gemischte Aufwendungen handele.
Im Rahmen des Verfahrens über den hiergegen eingelegten Einspruch machte der Kl. geltend, dass er die FAZ, die FR und die NW allein zur Stellensuche in Ostwestfalen gekauft habe. Sein privates Informationsinteresse befriedige er durch die Regionalausgabe der NW F/T. Im Übrigen stünden ihm unter anderem die FAZ und die FR auch bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung. Da er berufsbedingt sehr viel Zeitung lese, habe er am Wochenende kein besonderes Bedürfnis nach privater Erbauung durch Zeitungslektüre. Der montägliche Kauf des Magazins „Der Spiegel” sei ebenfalls ausschließlich beruflich bedingt, da er dieses auf der Fahrt nach C auf beruflich relevante Informationen durchschaue. Dies sei Bestandteil einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, der ihm deshalb erlaube, montags erst um 10.30 Uhr zu erscheinen. Anderenfalls wäre eine Anreise bereits am Sonntagabend erforderlich.
Daneben wendete sich der Kl. gegen die Nichtanerkennung von geltend gemachten Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Rundfunkgebühren.
Mit Teileinspruchsentscheidung vom 24.9.2008 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück, wobei er über die Entfernungspauschale zunächst keine Entscheidung traf. Die Aufwendungen für die Zeitungen stellten keine Werbungskosten, sondern Kosten der Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehörten Aufwendungen für den Bezug regionaler und überregionaler Tageszeitungen sowie Wochenzeitschriften zu den Lebenshaltungskosten, da sie in einem breit gefächerten Spektrum über verschiedene Themen berichteten und damit stets auch private Interessen befriedigten. Dies gelte auch dann, wenn die Informationen beruflich nützlich sind. Bei einer teils beruflichen und teils privaten Nutzung eines Gegenstands sei eine Aufteilung nur dann möglich, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Dies sei bei Tages- bzw. Wochenzeitungen nicht der Fall. Der Bezug verschiedener Zeitungen sei bei vielen Steuerpflichtigen verbreitet. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass allgemeine Informationen ausschließlich aus der einen und berufliche Informationen ausschließlich aus anderen Zeitungen bezogen würden. Vielmehr würden typischerweise alle Zeitungen unter beiden Gesichtspunkten durchgesehen. Die Aufwendungen könnten auch nicht als Bewerbungskosten anerkannt werden, da es an einem hinreichend konkreten Zusammenhang zu einer künftig ausgeübten Tätigkeit fehle.
Der Kl. hat am 26.10.2008 Klage wegen der Nichtanerkennung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer und der Zeitungen erhoben. Er verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass ihm am Wochenende gar keine Zeit bleibe, um einem privaten Informationsbedürfnis nachzukommen. Obwohl sämtliche Zeitungen auch beim Arbeitgeber zur Verfügung stünden, erwerbe er sie privat, da er St...