Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichszahlungen für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit kein Schadensersatz, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Eine Ausgleichszahlung, die vom Arbeitgeber für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit eines Feuerwehrbeamten anstelle von Freizeitausgleich gezahlt wird, ist kein steuerfreier Schadensersatz, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit als Schadensersatzzahlung steuerfrei zu belassen ist.
Die Kläger werden als Eheleute mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz – EStG –) zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger ist als Feuerwehrbeamter bei der Berufsfeuerwehr der Stadt beschäftigt.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 erklärte der Kläger Bruttoeinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 39.636,00 EUR. Gleichzeitig beantragte er den in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Betrag i. H. v. 13.213,00 EUR (Versorgungsbezüge für mehrere Jahre) steuerfrei zu belassen, da es sich insoweit nicht um Arbeitslohn, sondern eine steuerfreie Entschädigung handele. Bei diesem Betrag handelt es sich um mit Abhilfebescheid vom 29.10.2012 festgesetzte Ausgleichszahlungen der Stadt für in den Jahren 2002 bis 2006 rechtswidrig zu viel geleistete Mehrarbeit.
Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf den bei den Finanzgerichtsakten befindlichen Abhilfebescheid in Fotokopie Bezug genommen.
Das beklagte Finanzamt bezog den o. a. Betrag i. H. v. 13.213,00 EUR entsprechend dem Ausweis auf der elektronischen Lohnsteuerkarte als nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für mehrere Jahre in die Veranlagung der Kläger für das Streitjahr 2012 ein. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid datiert vom 01.08.2013.
Die Kläger legten gegen diesen Einkommensteuerbescheid am 10.08.2013 Einspruch ein. Der Kläger vertrat insoweit die Auffassung, wie bereits in der Einkommensteuererklärung 2012 ausgeführt, sei die Zahlung seines Arbeitgebers für die geleistete Mehrarbeit als Schadensersatz steuerfrei zu stellen.
Der Beklagte wies den Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 14.11.2013 als unbegründet zurück. Er vertrat dabei die Auffassung, die streitbefangene Zahlung des Arbeitgebers des Klägers gehöre eindeutig zu dessen Arbeitslohn, da die vom Dienstherrn erbrachte Ausgleichszahlung dem Kläger nur wegen dessen tatsächlich geleisteter Mehrarbeit gezahlt und damit „für eine Beschäftigung” gewährt worden sei (§ 19 Abs. 1 S. 1 EStG). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit der am 28.11.2013 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie ergänzend aus, Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers seien nicht schon deswegen Arbeitslohn, weil sie tatsächlich oder rechtlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhingen. Um als Arbeitslohn beurteilt werden zu können, müssten sie bei objektiver Betrachtung als Frucht der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers angesehen werden können. Schadensersatz erfülle nur dann das Tatbestandsmerkmal „für eine Beschäftigung” im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Schadensersatz Entlohnung- oder Lohnersatzcharakter habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Schadensersatzanspruch bei rechtswidrig zu viel geleisteter Mehrarbeit zunächst vorrangig auf Freizeitausgleich also Naturalrestitution gerichtet sei. Nur ausnahmsweise habe auch eine Geldentschädigung gewährt werden können. Wegen der Klagebegründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 07.01.2014 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 01.08.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 14.11.2013 dahingehend zu ändern, dass Einkünfte i. H. v. 13.213,00 EUR nicht der Besteuerung unterworfen werden, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
im Unterliegensfall die Revision zuzulassen
Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Einkommensteuerbescheid vom 01.08.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2013 ist rechtmäßig. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die streitbefangenen Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers des Klägers für die Kalenderjahre 2002 bis 2006 steuerpflichtige Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) sind. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld- oder Geldeswert bestehen und die einem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.
Vorteile werden „für” eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhält...