rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schulleiterzimmer ist "anderer Arbeitsplatz" bei der Arbeitszimmerregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

Einer Schulleiterin steht mit dem Schulleiterzimmer ein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2, § 9 Abs. 5

 

Tatbestand

Es ist zu entscheiden, ob das häusliche Arbeitszimmer einer Schulleiterin einkommensteuerrechtlich anzuerkennen ist (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz -EStG-).

Die Klägerin (Klin.) erzielte im Streitjahr 1996 als Lehrerin (Schulleiterin einer Grundschule) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Schulträger stellte ihr als Schulleiterin im Schulgebäude ein ca. 14 bis 15 qm großes Schulleiterzimmer zur Verfügung. Die Schulsekretärin arbeitete in einem eigenen ca. 14 bis 15 qm großen Vorzimmer vor dem Schulleiterzimmer. Im Schulleiterzimmer der Klin. wurden Schulakten verwahrt. Von den 23 Wochenstunden der Klin. entfielen 17 Stunden auf Unterricht und 6 Stunden auf Verwaltungstätigkeit.

In ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1996 machte sie als Werbungskosten (Wk) bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit folgende Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer geltend:

AfA Ausbau:

DM

anteilige Hauskosten:

DM

AfA Büromöbel insgesamt:

DM

Summe:

DM.

Im ESt-Bescheid 1996 vom 04.05.1998 berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) -das Finanzamt (FA)- lediglich die geltend gemachte AfA der Büromöbel mit DM als Wk bei den Einkünften der Klin. aus nichtselbständiger Arbeit. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Im Klageverfahren verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. Als Bluthochdruckkranke mit schwerwiegenden Schäden des Bewegungsapparates hätte sie nach den Unterrichtszeiten Ruhepausen gebraucht. Sie sei auf die Arbeit am Nachmittag, Abend, an Wochenenden und in Ferien angewiesen gewesen, um ihr Pensum zu schaffen. Die Heizungsanlage des Schulgebäudes werde bereits mittags abgesenkt und laufe in der unterrichtsfreien Zeit nur gering. Das abgelegene Schulgebäude sei einbruchsgefährdet. Das dienstliche Schulleiterzimmer sei zu klein, um dort private Unterlagen aufzubewahren.

Die Klin. beantragt,

unter Aufhebung des ESt-Bescheids 1996 vom 04.05.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 16.11.1998 weitere Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer in Höhe von DM als Wk bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klin. habe nicht nachgewiesen, daß ihr häusliches Arbeitszimmer zu mehr als der Hälfte ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit beruflich genutzt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Steuerakte verwiesen.

Nachdem die Klin. vergeblich aufgefordert worden war mitzuteilen, ob sie mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden ist, hat der Senat mit Beschluß vom 12.04.1999 die Entscheidung des Rechtsstreits nach § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter übertragen.

Der Einzelrichter hat in dieser Sache am 31.05.1999 verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Die Entscheidung ergeht in abgekürzter Form, da der Streitwert 1.000 DM nicht übersteigt (§ 94 a FGO).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Bekl. hat die geltend gemachten Aufwendungen der Klin. für ihr häusliches Arbeitszimmer zu Recht nicht als Wk bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt.

Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG in der im Streitjahr 1996 geltenden Fassung sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Wk bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) abziehbar. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v. H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Diese Beschränkungen des Wk-Abzugs sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) verfassungsgemäß (BFH, Urteile vom 21.11.1997 VI R 4/97, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1998, 351; vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl. II 1997, 68). Der erkennende Richter schließt sich dieser Rechtsprechung an, die insbesondere darauf beruht, daß die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer die private Lebensführung berühren und in einer Sphäre anfallen, die sich einer sicheren Nachprüfung durch die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte entzieht.

Bei einer Lehrerin bildet den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit nicht das Arbeitszimmer. Dieser Mittelpunkt liegt vi...

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