rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufigkeit des Einkommensteuerbescheides bei vGA-Gefahr
Leitsatz (redaktionell)
Der Gesellschafter einer GmbH hat keinen Anspruch darauf, dass sein Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der GmbH vorläufig i.S.d. § 165 AO 1977 ergeht.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3; AO 1977 § 165 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Einkommensteuerbescheid 2003 um die Nebenbestimmung der Vorläufigkeit gem. § 165 Abs. 1 S. 1 AO zu ergänzen ist.
Die Kläger werden als Eheleute vom beklagten Finanzamt zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der WA Dental GmbH (WAD GmbH). Der Sitz der WAD GmbH befindet sich in xxxxx O.
Die Kläger reichten für das Kalenderjahr 2003 bei dem Beklagten eine Einkommensteuererklärung ein, in der sie u.a. Einkünfte des Ehemannes aus nichtselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer der WAD GmbH i.H.v. 64.252,90 EUR erklärten. Die Kläger wurden vom Beklagten mit Einkommensteuerbescheid vom 27.12.2004 erklärungsgemäß veranlagt.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 05.01.2005 Einspruch ein und beantragten, den Steuerbescheid mit der Nebenbestimmung der Vorläufigkeit gem. § 165 Abs. 1 AO bzw. des Vorbehaltes der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO zu erlassen. Zur Begründung trugen die Kläger vor, durch die Änderung des Körperschaftsteuergesetzes ab dem 01.01.2001 ergebe sich das Problem, dass die Steuerbescheide der Gesellschaft oft auf Grund einer beabsichtigten Betriebsprüfung vorläufig erlassen würden und somit in vollem Umfang abänderbar seien, während die Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter, in denen die betroffene Zahlung z.B. voll als Gehalt oder Miete versteuert worden seien, im Zeitpunkt der Betriebsprüfung bereits bestandskräftig seien. Dieses führe zu widerstreitenden Steuerfestsetzungen, wenn die Beträge bei der Gesellschaft als Gewinnausschüttungen mit dem Körperschaftsteuersatz zzgl. Gewerbesteuer erfasst würden, während beim Gesellschafter die Vergütung zum vollen Einkommensteuersatz und nicht im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens versteuert würde.
Auf Anfrage vom 19.01.2005, ob der Körperschaftsteuerbescheid 2003 der WAD GmbH mit der Nebenbestimmung des Vorbehalts der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO und/oder der Vorläufigkeit gem. § 165 Abs. 1 AO erlassen worden sei, teilte das für die Veranlagung der WAD GmbH zuständige Finanzamt I dem Beklagten mit, dass eine Erklärung für das Jahr 2003 noch nicht vorliege.
Die Kläger schränkten ihren Einspruch mit Schreiben vom 14.02.2005 dahingehend ein, dass der Steuerbescheid nur mit der Nebenbestimmung der Vorläufigkeit gem. § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich des Halbeinkünfteverfahrens für vorläufig erklärt werden solle.
Das Finanzamt I erließ den Körperschaftsteuerbescheid für die WAD GmbH am 27.09.2005. Dieser Bescheid wurde weder mit einer Nebenbestimmung der Vorläufigkeit gem. § 165 Abs. 1 AO noch des Vorbehaltes der Nachprüfung gem. § 164 AO versehen.
Mit Bescheid vom 18.05.2006 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf die Verfügung der OFD Magdeburg vom 10.09.2004, DStR 2004, S. 1922, aus, eine Steuerfestsetzung könne nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen, nicht aber hinsichtlich der steuerrechtlichen Beurteilung von Tatsachen für vorläufig erklärt werden. Habe das Finanzamt Zweifel, welcher Einkunftsart die vom Anteilseigner erklärten Besteuerungsgrundlagen zuzuordnen seien, könne es den Einkommensteuerbescheid deswegen nicht gem. § 165 Abs. 1 S. 1 AO vorläufig ergehen lassen.
Mit der am 03.06.2006 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Zur Begründung verweisen sie auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 09.12.2004 (3 K 61/03, EFG 2005, 497) sowie auf einen Artikel aus der Gestaltenden Steuerberatung 7/2005, aus dem hervorgehe, dass nur die beantragte Vorläufigkeit die Möglichkeit offen lasse, einen Steuerbescheid bei verdeckter Gewinnausschüttung beim Gesellschafter noch zu ändern. Die Berichtigung des Körperschaftsteuerbescheides sei auch ohne die Vorschrift des § 164 AO möglich, sodass das generelle Problem einer möglichen Doppelerfassung mit der Kennzeichnung des Körperschaftsteuerbescheides als endgültig nicht behoben sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuer-Bescheid 2003 für vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 S. 1 AO zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung vom 18.05.2006. Ergänzend trägt er vor, das FG Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 09.12.2004 (a. a. O.) über einen anderen Sachverhalt als den hier anhängigen zu entscheiden gehabt, da der Körperschaftsteuerbescheid für die heranzuziehende Gesellschaft bereits mit der Nebenbestimmung des Vorbehaltes der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO im Hinblick auf eine a...