Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung
Leitsatz (redaktionell)
Die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen auf elektronischem Weg ist verfassungsgemäß.
Bei Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen in elektronischer Form ist daher grundsätzlich die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gerechtfertigt.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3
Tatbestand
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags.
Die Antragstellerin hat bis einschließlich November 2012 Umsatzsteuervoranmeldungen in elektronischer Form eingereicht. Im Dezember 2012 wurde das elektronische Voranmeldeverfahren mit einer zusätzlichen Authentifizierung versehen. Seit dieser Zeit gibt sie Umsatzsteuervoranmeldungen nicht mehr elektronisch, sondern auf Papier ab.
Nachdem bereits für frühere Voranmeldungszeiträume wegen der Abgabe auf Papier Verspätungszuschläge verhängt worden waren, erging am 23.04.2014 der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat März 2014, welcher mit der streitgegenständlichen Festsetzung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 150 € verbunden wurde (festgesetzte Umsatzsteuer: 2.557,91 €).
Über den fristgerechten Einspruch wurde bislang nicht entschieden. Mit Bescheid vom 16.05.2014 lehnte das Finanzamt den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Festsetzung des Verspätungszuschlages ab.
Daraufhin erhob die Antragstellerin Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides bei Gericht. Sie begründet ihn im Wesentlichen damit, dass der Zwang zur Abgabe einer Steuererklärung in elektronischer Form rechtswidrig sei. Die sog. „NSA-Affäre“ habe gezeigt, dass es keine sichere Datenübertragung gebe. Die elektronische Übermittlung der Voranmeldungsdaten könne vom Finanzamt nicht gefordert werden, weil das Finanzamt nicht garantieren könne, dass dabei das Steuergeheimnis gewahrt werde.
Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzulehnen, da das Übermittlungsverfahren sicher sei.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet. Weder bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bei der gebotenen überschlägigen Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts und der präsenten Beweismittel ernsthafte Zweifel, noch hat die Vollziehung dieses Bescheides eine unbillige Härte zur Folge.
1. Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes auf Antrag auszusetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 18.05.2001 VIII B 25/01,BFH/NV 2001, 1119).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, da der Verspätungszuschlag nach Aktenlage zu recht gegen die Antragstellerin festgesetzt worden ist.
Gemäß § 152 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO kann das Finanzamt gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht fristgerecht nachkommt, einen Verspätungszuschlag festsetzen, es sei denn, die Versäumnis erscheint entschuldbar. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich (§ 152 Abs. 1 Satz 3 AO). Ob diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfüllt sind, ist eine von den Gerichten voll überprüfbare Rechtsentscheidung (BFH-Urteile vom 03.08.1961 IV 96/59 U, BFHE 73, 761, BStBl III 1961, 542; vom 20.01.1993 I R 117/91, BFH/NV 1994, 359).
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO erfüllt, hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob (sog. Entschließungsermessen) sie einen Verspätungszuschlag festsetzt; und wie hoch (sog. Auswahlermessen) sie ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs.2 AO festsetzt (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.1988 V R 19/83, BFHE 154, 23, BStBl II 1988, 929, m.w.N.).
Ein Verwaltungsakt, durch den ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde, darf von den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur daraufhin überprüft werden, ob er rechtswidrig ist, weil die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 102 FGO). Dabei darf das Gericht nicht die allein maßgeblichen Verwaltungserwägungen durch eigene Erwägungen erse...