Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

 

Leitsatz (amtlich)

Aus der rechtlichen Stellung als Steuerpflichtiger folgt für einen Unternehmer - ggf. auch für einen Strohmann als leistenden Unternehmer - der öffentlich rechtliche Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer. Eine beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit ist ohne Erteilung einer Steuernummer im Hinblick auf die in § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG bestimmte Verpflichtung zur Angabe einer Steuernummer ernsthaft gefährdet. Die Versagung der Steuernummer ist Verwaltungsakt i.S.v. § 118 AO. Für den Streitwert eines Verfahrens auf Erteilung einer Steuernummer ist vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen.

 

Normenkette

AO §§ 33, 118; FGO § 114; UStG 2005 §§ 2, 14 Abs. 4 Nr. 2; GKG § 52 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.02.2008; Aktenzeichen II B 6/08)

 

Tatbestand

Streitig ist im Hauptsacheverfahren der Anspruch auf Erteilung einer Umsatzsteuernummer.

Die Antragstellerin (Ast) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde von dem ungarischen Staatsangehörigen A. B. nach deutschem Recht mit Sitz in Xxx am 22.08.2007 errichtet und am 13.09.2007 in das Handelsregister des Amtsgerichts Xxx unter dem Firmennamen C . GmbH eingetragen. Zum Geschäftsführer wurde A. B. bestellt. Als Gegenstand des Unternehmens wurden der Handel mit und der Vertrieb von Buntmetall, sowie die Unternehmensberatung ohne Rechts- und Steuerberatung eingetragen.

Die von der Ast bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft meldete die Gründung bei dem örtlich zuständigen Finanzamt, dem Antragsgegner, an und legte die Eröffnungsbilanz zum 22.08.2007 vor. Im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau gemäß § 27 b UStG überprüfte das Finanzamt den angegebenen Firmensitz der Ast und stellte fest, dass er sich in einem Wohngebäude in den Geschäftsräumen der Firma D. und E. Consulting GmbH befand. Mit dem Bescheid vom 23.10.2007 lehnte das Finanzamt die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke ab, weil die ermittelten Gesamtumstände auf keine selbständige unternehmerische Tätigkeit der Ast im Sinne von § 2 UStG haben schließen lassen.

Die Ast beantragte mit dem Schreiben vom 21.11.2007 erneut die Erteilung einer Umsatzsteuernummer und bat für den Fall der Ablehnung um eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung. Das Finanzamt teilte am 23.11.2007 schriftlich ohne weitere Begründung und ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit, dass es zu keiner anderen Rechtsauffassung gekommen sei.

Die Ast beantragt bei Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO das Finanzamt zu verpflichten, ihr eine Steuernummer, die auch als Umsatzsteuernummer gilt, zu erteilen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie beabsichtige den Handel mit Buntmetallen und habe bereits Geschäftskontakte geknüpft. Sie könne jedoch in Ermangelung der erforderlichen Umsatzsteuernummer ihr Unternehmen nicht beginnen.

Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 28.11.2007 verwiesen.

Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzulehnen.

Es macht im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte geltend:

Die Ast könne unter der von ihr angegeben Anschrift eine Geschäftsleitung nicht entfalten und ihrer angestrebten wirtschaftlichen Tätigkeit nicht nachgehen, da es sich nur um eine Briefkastenadresse handele. Es lasse sich eine fiktive Ansiedelung in der Form, wie sie für eine Briefkastenfirma oder für eine Strohfirma charakteristisch sei, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit einstufen. Die Ast sei als Domizilgesellschaft anzusehen, die keinen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer habe.

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Stellungnahme vom 13.12.2007 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag hat Erfolg, weil der Ast ohne Erteilung einer Umsatzsteuernummer wesentliche nicht wieder gutzumachende Nachteile beim beabsichtigten Betrieb ihres Unternehmens drohen.

Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Antragsteller einen Grund für die zu treffende Regelung (sog. Anordnungsgrund) und den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (sog. Anordnungsanspruch), schlüssig dargelegt und deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft gemacht hat. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der ZPO; BFH-Beschluss vom 22.12.2006 VII B 121/06, BFH/NV 2007, 802 m.w.N.).

Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Die für den Erlass einer Anordnung geltend gemachten Gründe...

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