Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerberichtigung bei Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrages
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Leasingvertrag ergibt sich aus dem von den Vertragsparteien nach den vertraglichen Vereinbarungen vorgesehenen normalen und störungsfreien Ablauf des Geschäfts, ob eine Übertragung der Verfügungsmacht an dem Leasinggegenstand vorliegt. Ob beim Scheitern des Leasinggeschäfts die Leistung rückgängig gemacht worden ist oder ob eine Rücklieferung vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die Beteiligten ein neues Umsatzgeschäft eingehen. Die Vorschriften der 6. EG-Richtlinie eröffnen ausreichenden Raum zur Entscheidung über mögliche nationale Regelungen bei Leasinggeschäften.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 3, Abs. 2 Nr. 3
Tatbestand
I.
In dem Hauptsacheverfahren ist streitig, ob das Finanzamt zu Recht die Umsatzsteuerfestsetzung für 2003 mit Bescheid vom 24.03.2005 geändert und die Umsatzsteuerschuld um ....... € erhöht hat. Gegenstand des Streites ist die umsatzsteuerliche Würdigung der Kündigung des Finanzierungs-Leasingvertrages über einen gebrauchten Hubschrauber.
Die Antragstellerin (Ast) ist eine Aktiengesellschaft, die mit Sitz und Geschäftsleitung in A. mit notarieller Urkunde am 04.04.1997 errichtet wurde. Sie firmiert seit dem 30.10.2006 unter der Handelsfirma "B. AG" und hat den Ort der Geschäftsleitung nach C., D.-Str. 3 verlegt. Gegenstand ihres Unternehmens ist vorrangig die Durchführung von Gütertransporten mit Helikoptern.
Die Ast schloss am 25.09.2001 mit der Firma E. AG, F., Schweiz, eine als Finanzierungs-Leasingvertrag bezeichnete Vereinbarung über die Überlassung eines gebrauchten Hubschraubers vom Typ Bell 407 mit einer Laufzeit von 4 Jahren beginnend ab 01.10.2001 und einer Kaufoption nach Ablauf des Leasingvertrages zum Restkaufwert zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. In dem Vertrag wurde der Kaufpreis des Hubschraubers mit einem Nettobetrag von ......... DM und der Restkaufwert mit einem Nettobetrag von ......... DM bestimmt. Die monatlichen Leasingraten wurden mit einem Nettobetrag von ......... DM vereinbart. Die Firma E. stellte der Ast unter dem 25.09.2001 eine berichtigte Proforma-Rechnung über den Hubschrauber in Höhe von zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer von .......... DM. Der Hubschrauber wurde der Ast in Deutschland übergeben. Im Einzelnen wird auf den Vertrag und die Rechnung vom 25.09.2001 verwiesen. Entsprechend der Bestimmungen des "Leasing-Erlasses" vom 19.04.1971 (BMF BStBl. I 1971, 264) wurde der Hubschrauber der Ast zugeordnet und in ihrer Bilanz aktiviert. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurde die Überlassung des Hubschraubers als Lieferung an die Ast angesehen (BFH-Urteil vom 01.10.1970 V R 49/70, BStBl. II 1971, 34; A 25 Abs. 4 UStR). Dementsprechend machte die Ast Vorsteuern von zunächst ........ DM in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2001 vom 16.05.2003 und einen weiteren Vorsteuerbetrag von .......... DM in der berichtigten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2003 vom 16.06.2003, also insgesamt die in der Proforma-Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer von ......... DM geltend; den Erstattungsbetrag von ......... €, der sich aufgrund der Steuerfestsetzung nach der Berichtigungserklärung ergab (vgl. Mitteilung für Umsatzsteuer 2001 vom 13.09.2004), wurde an das für die Besteuerung der Firma E. in Deutschland zuständige Finanzamt G. aufgrund der Abtretung vom 26.03.2003 ausgezahlt.
In der Folgezeit zahlte die Ast 27 Monatsraten à ....... DM, insgesamt ......... DM an die Firma E... Mit Schreiben vom 22.12.2003 kündigte die Firma E. den Finanzierungs-Leasingvertrag aus wichtigem Grund, weil es mit den deutschen Finanzämtern nicht hinnehmbare Schwierigkeiten gebe, der abgetretene Forderungsbetrag von .......... € nicht erstattet worden sei und die Ast keine Lizenz mehr als Luftfahrtunternehmen habe. Daraufhin übergab die Ast den Helikopter am 27.12.2003 in H., Österreich, an die Firma E... In dem Übernahmeprotokoll wurde vereinbart, dass die Parteien weitergehende Ansprüche wechselseitig nicht mehr stellen werden.
Die Firma E. machte dementsprechend bei dem Finanzamt G. in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2003 eine Umsatzberichtigung für frühere Kalenderjahre in Höhe von ........... € geltend und errechnete einen Erstattungsanspruch von ......... €. Sie ging dabei von einer Minderung der Bemessungsgrundlage in Höhe von .............. DM aus, die sich aus dem Abzug der empfangenen Zahlungsraten von .......... DM von der in der Proforma-Rechnung ausgewiesenen Nettozahlungsverpflichtung von ......... DM errechnete. Das Finanzamt G. entsprach der Umsatzsteuererklärung und erstattete den Betrag von ........ € an die Firma E...
Demgegenüber beantragte die Ast bei dem Antragsgegner, die in dem Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 13.09.2004 vorgenommene Steuerfestsetzung zu ändern, weil die Kündigung des Leasingvertrages unter Berücksichtigung des Urteils des BFH vom 13.11.2003 (V R 79/01, BFH/NV 2004, 685)) ein Ereignis nach § 175 Abs...