Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablösungssumme für Stromleistungsrecht als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens
Leitsatz (redaktionell)
Sind die Nutzungsbefugnisse des Eigentümers wegen eines dinglich gesicherten Stromleitungsrechts (Freileitung) hinsichtlich vorhandener betrieblicher Außenanlagen eingeschränkt, führt die Zahlung eines Geldbetrags für die mit der Ablösung des Rechts verbundene Erdverkabelung zu nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Beseitigung einer Überlandleitung zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben oder zu den nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören.
Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen, das die Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken etc. zum Gegenstand hat. Er ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. X der Gemarkung Y. Dieses Grundstück dient zu 25 v. H. privaten Zwecken, zu 75 v. H. ist es vom Kläger im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an das in der Rechtsform einer GmbH geführte Betriebsunternehmen verpachtet. Das Grundstück wurde im Jahr 1964 von der Gemeinde Y erworben. Im Erwerbszeitpunkt befand sich auf dem Grundstück eine Überlandleitung des Fränkischen Überlandwerks (FÜW), zu dessen Gunsten eine entsprechende Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen war. Als Ende der 60er Jahre ein Seil der Leitung gebrochen und auf das Grundstück gefallen war, drängte das FÜW aus Sicherheitsgründen darauf, den unterhalb der Leitung nahe einem Trafohäuschen befindlichen Fahrradständer wegzuverlegen und den Raum unter der Freileitung auch nicht mehr als Parkplatz zu benutzen. Im Jahre 1994 stellte das FÜW fest, dass durch Auffüllarbeiten an dem auf dem Grundstück befindlichen Weiher der Schutzzonenbereich von Leiterseilen zu freiem Gelände nicht mehr eingehalten war, und teilte dem Kläger mit, dass dieser Zustand durch den Einbau eines höheren Leitermastes zu beseitigen sei, wobei die dafür erforderlichen Kosten in Höhe von 12.000 DM vom Kläger und seinem Nachbarn je zur Hälfte zu übernehmen seien. Der Kläger erklärte sich mit Schreiben vom 9. 6. 1994 hierzu bereit, bat aber gleichzeitig das FÜW um Mitteilung, inwieweit bei einer anteiligen Kostenbeteiligung seinerseits eine Erdverkabelung in Erwägung gezogen werden könnte. Das FÜW erklärte sich am 12. 8. 1994 bereit, bei einer Kostenübernahme in Höhe von 100.000 DM Erdverkabelung auf öffentlichem Grund (Straßengraben) durchzuführen und im Zusammenhang damit das bestehende Leitungsrecht auf Antrag löschen zu lassen. Nach Verhandlungen wurden die Kosten auf netto 95.000 DM reduziert. Die durch die Erdverkabelung veranlassten Arbeiten wurden im Jahre 1995 durchgeführt. Der Kläger verbuchte die im Jahr 1995 angefallenen Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben.
Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass lediglich ein Teilbetrag von 20.000 DM sofort abziehbare Betriebsausgabe sei, weil nur in dieser Höhe Kosten für die vom FÜW ursprünglich geforderte Parkplatzverlegung entstanden wären. In Höhe der auf den privat genutzten Teil des Grundstücks entfallenden Kosten erhöhte das Finanzamt die Entnahmen. Den Restbetrag in Höhe von 51.250 DM behandelte es als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
Im Einspruchsverfahren gegen den entsprechenden, nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1995 vom 10. 1. 2000 trug der Kläger vor, das allein entscheidende Motiv für die anteilige Kostenübernahme der Erdverkabelung sei - neben untergeordneten optischen Erwägungen - die Tatsache gewesen, dass sich unter der Freileitung der Autoparkplatz sowie der Fahrradständer für das Personal befunden hätten. Insbesondere, weil die Leitung bereits früher gerissen sei und das FÜW darauf hingewiesen habe, dass sich unter der Freileitung kein Aufenthaltsraum von Personen befinden dürfe, sei es aus Fürsorgepflicht gegenüber dem Personal unumgänglich gewesen, die Leitung zu verlegen. Da die Freileitung nahezu auf der Grundstücksgrenze verlaufen sei, sei eine Nutzungseinschränkung im übrigen Bereich nicht vorhanden gewesen. Für den Kläger habe nicht der Wegfall der Grunddienstbarkeit und eine damit evtl. einhergehende Wertsteigerung des Grundstücks im Vordergrund gestanden, sondern ausschließlich der Wegfall des Gefährdungspotentials durch die Hochspannungsleitung (20 KV). Auch eine bessere Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks habe sich durch die Maßnahme nicht ergeben, was einer Bestätigung der Gemeinde vom 9. 5. 2000 zu entnehmen sei. Darin habe die Gemeinde bestätigt, dass das Grundstück Fl. Nr. X nur eingeschränkt baulich nutzbar sei und eine Bebauung nur innerhalb der Baugrenze (blaue Linie im beigefügten Auszug aus dem Bebauungsplan) möglich sei.
Der Einspruch gegen den mittlerweile am 10. 7. 2000 erneut geänderten Bescheid bleib ohne Erfolg. Löse ein Eigentümer, so führte das Finanzamt in der Einspruchsentsc...