Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Gewährung einer Sonderabschreibung (Fördergebiets-Afa)

 

Leitsatz (redaktionell)

Für begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 FördG, die im Fördergebiet durchgeführt werden, können Steuerpflichtige Sonderabschreibungen nach § 4 oder Gewinnabzüge nach § 5 vornehmen oder Rücklagen nach § 6 bilden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FördG). Begünstigt sind nach § 3 Satz 1 FördG u.a. die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Baumaßnahmen). Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FördG unter anderem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter. Die Sonderabschreibungen können im Jahre des Investitionsabschlusses und in den folgenden 4 Jahren in Anspruch genommen werden.

 

Normenkette

FördG §§ 2-3, 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nrn. 2a, 2b, 1, Abs. 1 S. 3; EStG § 7a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.11.2007; Aktenzeichen IX B 173/07)

 

Tatbestand

Die Kläger sind verheiratet. Der Kläger erzielte u.a. als Steuerberater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit. Daneben erzielen sie Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 19.12.1996 eine Eigentumswohnung in Neue Bundesländer, Ort 1, Str. Z zum Kaufpreis von 260.000 DM. Am 23.12.1996 überwies der Kläger laut Überweisungsträger einen Teilbetrag von 230.000 DM auf das Bausonderkonto - Treuhand Verrechnungskonto - der GmbH 1, Geschäftsführer, A bei der Bank 1 mit dem Verwendungszweck "Unter Vorbehalt der Zustellung der beantragten Bankbürgschaft an Absender Kläger, A und Gesch.Fü. Geschäftsführer/GmbH 1, A. ". Den Restbetrag von 30.000 DM überwies er am 20.11.1998 auf das Treuhandkonto Rechtsanwalt X . Neben dem Kaufpreis von 260.000 DM fielen Grunderwerbsteuer in Höhe von 5.200 DM, Notargebühren in Höhe von 1.496,15 DM sowie ein Nachschuss von 4.183 DM und Kosten der Auflassung von 770 DM an, so dass die gesamten Anschaffungskosten 271.649,15 DM betrugen.

Mit Schreiben vom 27.02.1998 teilte das Grundbuchamt Ort 1 mit, dass für den Kläger am 16.02.1998 eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden sei. Die Wohnung war nach Angaben des Klägers im Jahr 1996 bereits im Rohbau erstellt und wurde im Dezember 1998 bezugsfertig fertiggestellt und dem Kläger übergeben.

Da die Kläger keine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr einreichten, schätzte das Finanzamt mit Einkommensteuerbescheid vom 20.12.2000 die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit geändertem Einkommensteuerbescheid vom 02.04.2001, der weiter unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, setzte das Finanzamt die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit einer betriebswirtschaftlichen Auswertung der DATEV folgend mit 77.364 DM sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einem Schreiben des Klägers vom 14.01.2001 folgend mit -32.500 DM an.

Der ohne Begründung eingelegte Einspruch der Kläger wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11.11.2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Die im Klageverfahren eingereichte Einkommensteuererklärung der Kläger für das Streitjahr und später vorgelegte Unterlagen zu den außergewöhnlichen Belastungen sowie zu den Nebenkosten für das Objekt in Ort 1 führten zu nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden vom 26.07.2006 und 18.12.2006. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Das Finanzamt folgte weitgehend den Angaben der Kläger. Hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts in Ort 1, Str. Z wurde ein Verlust von 26.831 DM berücksichtigt. Die Behörde ging - den Angaben der Kläger folgend - von Gesamtanschaffungskosten in Höhe von 271.649,15 DM aus, sodass sich nach Abzug eines Grund- und Bodenanteils von 13.582,46 DM eine Bemessungsgrundlage von 258.066,69 DM ergab. Das Finanzamt wich von der Steuererklärung insoweit ab, als bei der beantragten Sonderabschreibung statt des beantragten Satzes von 50 % nur ein Abzug in Höhe von 25% gewährt wurde. Das Finanzamt berechnete hierbei eine Sonderabschreibung in Höhe von 64.516,67 DM, von der im Streitjahr nur noch 7.016,67 DM und die Normal AfA von 5.161,33 DM, also insgesamt 12.178 DM berücksichtigt wurden.

Die Kläger haben mit folgender Begründung Klage erhoben:

Hinsichtlich des Objekts A, Str. 2 werde gewillkürtes Betriebsvermögen und die Berücksichtigung einer zusätzlichen Absetzung für Abnutzung - AfA - von 4.270 DM geltend gemacht.

Für das Objekt in Ort 1 sei eine Sonderabschreibung (Fördergebiets-Afa) von 50 %, zumindest aber von 40 % zu gewähren, denn es hätten bereits im Jahr 1996 Anschaffungskosten vorgelegen. Auch läge keine willkürliche Anzahlung vor. Ein Treuhand Verrechnungskonto - wie im Streitfall - sei mit dem vom Finanzamt angeführten Treuhandkonto rechtlich nicht vergleichbar. Mit dem Geld der Kläger sei das Objekt von der GmbH 1 gebaut worden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinl...

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