rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsbescheid vom 04.10.1996 über. Lohn/Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag 1991–1996
Tenor
1. Der Haftungsbescheid vom 04.10.1996 über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Kirchenlohnsteuer und die Einspruchsentscheidung vom 10.12.1996 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger seinen Arbeitnehmern nach dem 31.12.1988 noch steuerfreie Zinszuschüsse nach § 3 Nr. 68 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 b (e, j, g) Satz 2 EStG gewähren konnte.
Der Kläger, der als Steuerberater selbständig tätig ist, zahlte zwei Arbeitnehmern jährlich 2.000,– DM als Zuschuß zu deren Zinsaufwendungen für Darlehen, die sie zum Zweck der Errichtung der eigengenutzten Wohnung aufgenommen hatten. Die Zuschüsse gewährte der Kläger seit dem 01.01.1988.
1. Die streitentscheidende Frage hat folgenden Hintergrund:
Bis zum 31.12.1988 waren Zuschüsse bis zu 2.000,– DM nach § 3 Nr. 68 EStG steuerfrei, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gewährte, um dessen Zinsbelastung zu verringern, die durch Darlehen zum Zwecke der Errichtung eigengenutzten Wohnraums verursacht war.
Diese Regelung, die einerseits mit Ablauf des Jahres 1988 außer Kraft gesetzt wurde, galt andererseits kraft der in § 52 Abs. 2 b (e, j, g) Satz 2 EStG enthaltenen Übergangsregelung bis zum Jahr 2000 bei Darlehen fort, die der Arbeitnehmer vor dem 01.01.1989 erhalten hat.
Zwischen den Beteiligten ist nun streitig, ob diese Voraussetzung der Übergangsregelung erfüllt ist.
2. Der Arbeitnehmer … und seine Ehefrau hatten erstmals am 01.06.1979 einen Vertrag mit der Sparkasse … über ein Darlehen über 130.000,00 DM geschlossen und zwar mit einer Zinsbindungsfrist bis April 1983 zu 6,5 % Zinsen jährlich mit einer Tilgung von jährlich 1 %. Für den Zeitpunkt des Ablaufs der Bindungsfrist war bestimmt, daß bis spätestens 14 Tage vorher jede Partei verlangen kann, daß über die Bedingung für die Darlehungsgewährung neu verhandelt wird; werden keine neuen Darlehensbedingungen vereinbart, so ist die Sparkasse berechtigt, die Zinsen mit sofortiger Wirkung durch Erklärung gegenüber dem Darlehensnehmer variabel zu senken oder zu erhöhen. Am 16.05.1986 unterzeichneten der Arbeitnehmer und seine Ehefrau eine weitere Urkunde über dieses Darlehen. Diese Urkunde war mit dem Zusatz versehen: „In Fortführung und Ergänzung zum Darlehensvertrag vom 01.06.1979”. Aufgeführt war der Darlehensbetrag von „ursprünglich 130.000,– DM” und „derzeitiger Kontostand” von 120.690,10 DM. Die Urkunde enthielt eine Festzinsvereinbarung über 6,3 % bis zum 15.05.1991 mit einer Tilgung von jährlich 1 %. Am 29.04.1991 teilte die Sparkasse … dem Darlehensnehmer mit, daß der vereinbarte Festzinssatz ablaufe und daß die Sparkasse das Darlehen selbstverständlich gerne auch weiterhin zur Verfügung stelle, wobei allerdings der Zinssatz den derzeitigen Marktverhältnissen angepaßt werden müsse, was damals zu einer Erhöhung der Zinsen auf 8,9 % (variabel) führte.
Am 21.07.1993 unterzeichneten der Darlehensnehmer und seine Ehefrau eine weitere Urkunde über dieses Darlehen. In der Urkunde ist wieder der Darlehensbetrag von „ursprünglich” 130.000,– DM sowie der „derzeitige” Kontostand von 101.890,26 DM genannt und eine Zinsbindungsfrist ab dem 16.07.1993 von 5 Jahren zu 7,35 %. Im übrigen entsprach die Urkunde weitgehend den früheren.
3. Die Arbeitnehmerin … hatte das Darlehen im März 1985 bei der Sparkasse … über 90.000,– DM aufgenommen. Die Festzinsvereinbarung für dieses Darlehen war am 30.03.1989 abgelaufen. Von da ab ist das Darlehen mit einem variablen Zinssatz weitergeführt worden; nach einer Bescheinigung der Sparkasse … ist kein neuer Darlehensvertrag abgeschlossen worden.
4. Hinsichtlich dieser beiden Darlehen verneinte das Finanzamt nach einer für den Zeitraum 12/91 bis 3/96 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung die streitige Voraussetzung für die Geltung der Übergangsregelung. Das Finanzamt erließ am 04.10.1996 dem Kläger gegenüber einen Haftungsbescheid über nachzuentrichtende Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag, indem es den auf diese Darlehen entfallenden Zinszuschuß dem Lohnsteuerabzug unterwarf.
5. Dagegen legte der Kläger rechtzeitig Einspruch ein, zu dessen Begründung er folgendes vortrug:
Die Voraussetzungen dafür, die Zinszuschüsse weiterhin als steuerfreie Einnahmen seiner Arbeitnehmer zu behandeln, lägen vor. Die Richtlinie, auf die sich das Finanzamt bei seinem Vorgehen stütze, würde festlegen, daß § 3 Nr. 68 EStG nach der Umschuldung eines Darlehens nicht mehr angewendet werden könne. An einer Umschuldung fehle es jedoch bei seinen Arbeitnehmern. Ihre Darlehen seien weder zur Zahlung fällig gestellt worden, noch sei ein neuer Darlehensvertrag abgeschlossen worden, noch sei in diesem neuen Darlehensvertrag der neue Darlehensbetrag, ein neuer Zinssatz, eine neue Laufzeit sowie ein neues Darlehenskonto angegeben worden. Die betreffenden Darlehen seien also lediglich verlängert worden.
6. Das ...